Markenrecht

Von: , 25.05.2010 10:27 Uhr

Liebe/-r Experte/-in,

ich möchte eine Marke anmelden und finde meine Produkt nicht in der Nizza Klassifikation. Ich möchte neuartige Biofeedback-Geräte herstellen und vertreiben.

Kann ich "einfach" Klasse 10 angeben und "Biofeedbackgerät" schreiben, oder muss es immer ein bereits in der Liste benanntes Produkt sein?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Gruß

Thomas Schmitz

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Markenrecht

    Sehr geehrter Herr Schmitz,

    Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

    Die Nizza-Klassifikation ist in der jeweils geltenden Fassung abschließend. Insofern gilt für Sie zunächst, dass Sie eine Klasse suchen müssen, in die Ihr Produkt passt.

    Wenn ich eine Kurzbeschreibung über Biofeedback-Geräte korrekt verstanden habe, dann geht es um die Messung menschlicher Verhaltensparameter zu medizinisch-therapeutischen Zwecken?!
    Insofern kommen eigentlich nur zwei Klassen in Betracht. Zum einen die von Ihnen genannte Klasse 10 "ärztliche Instrumente und Apparate" und zum anderen evtl. Klasse 9 "wissenschaftliche oder optische Mess-, Signal-, Kontrollapparate".
    Das DPMA stellt denjenigen, die an einer Registrierung interessiert sind, eine Anleitung zur Verfügung [(http://www.dpma.de/docs/service/klassifikationen/niz...) siehe dort S. 30, Nr.2 mit Verweis auf S. 32 ff. des pdf-Dokuments].
    Hiernach ist ein Produkt, wenn es nicht in der Klassifikation aufgenommen ist, z.B. nach seiner Funktion und Bestimmung oder nach den verwendeten Materialien einzuordnen.

    Sie müssten daher nun schauen, welche Funktion Ihr Gerät erfüllt. Sind Sie nur zur Verwendung durch Ärzte/Mediziner gedacht, so liegt Klasse 10 nahe. Wollen Sie auch den "Mechanismus" umschreiben, käme wie erwähnt evtl. auch Klasse 9 in Betracht.
    Grds. ist es möglich sein Produkt auch für mehrere Klassen anzumelden. Eine Anmeldung von einer bis drei Klassen kostet 300 Euro, jede weitere Klasse kostet dann weitere 100 Euro, §§ 2, 3 i.V.m. Anlage 1 Nr. '331 100' PatKostG
    [siehe auch hier: http://www.dpma.de/marke/gebuehren/index.html]

    Langer Rede, kurzer Sinn:
    Sie können Ihr Produkt unter Klasse 10 eintragen. Sie geben dann einfach die Untergruppe aus der Klasse an (z.B. "ärztliche Instrumente und Apparate"). Dass es sich um ein Biofeedback-Gerät handelt geben Sie meines Erachtens aber bereits weiter oben in der Anmeldung, bei der Beschreibung Ihres Geräts an.

    Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei meinen Ausführungen um keine rechtsverbindliche Beratung handelt, zu der ich auch gar nicht befugt bin. Wenn Sie eine solche anstreben, möchte ich Sie daher an einen Anwalt für Markenrecht verweisen.

    Mit freundlichen Grüßen


    Link zum PatKostG:
    http://bundesrecht.juris.de/patkostg/



    Ich möchte neuartige
    Biofeedback-Geräte herstellen und vertreiben.

    Kann ich "einfach" Klasse 10 angeben und "Biofeedbackgerät"
    schreiben, oder muss es immer ein bereits in der Liste
    benanntes Produkt sein?

  2. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: Markenrecht

    Hallo, ich möchte eine Marke anmelden und finde meine Produkt nicht
    in der Nizza Klassifikation. Ich möchte neuartige
    Biofeedback-Geräte herstellen und vertreiben.

    Kann ich "einfach" Klasse 10 angeben und "Biofeedbackgerät"
    schreiben, oder muss es immer ein bereits in der Liste
    benanntes Produkt sein?
    ich habe keine Ahnung, was ein Biofeedbackgerät ist. Was bezweckst Du mit dem Markenschutz? Vermutlich möchtest Du vermeiden, dass Dir ein Wettberwerber Konkurrenz macht. Insofern sollte man soviel wie möglich schützen und dies so umfangreich wie möglich beschreiben.

    Beispiel: Du möchtest die Marke "Küchenprofi" für Handmixer schützen. Beantragst Du nun Markenschutz für Handmixer, kann ein anderer z.B. Kaffemaschinen unter dem Namen vertreiben. Insofern sollte man die Marke für Küchenmaschinen schützen, auch wenn man nur ein Produkt vertreiben möchte.

    Zurück zur Frage: In der Nizza Klassifikation sind nur die groben Strukturen genannt. In der Anmeldung selbst werden diese individuell beschrieben. Einfach mal ein paar Marke ansehen, die von namhaften Unternehmen geschützt wurden.

    Gruß

    S.J.

    • Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Markenrecht

      Vielen Dank für Deine Antwort!

      übrigends: ein Biofeedbackgerät ist ein medizinisches Gerät, welches mit patienteneigenen Informationen wie Atmung, Puls oder Hirnströmen eine meist computerbasierte Funktion / Aktion produziert, mittels derer der Patient eine Rückmeldung seiner Körperfunktionen bekommt um beispielsweise Entspannungsübungen effizient durchführen zu können.

      Gruß

      Thomas Schmitz

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re: Markenrecht

      Hallo Thomas,

      du kannst den sogenannten Oberbegriff abschreiben, das ist der Teil der z.B. bei Klasse 10 als Waren in der Nizza-Klassifikation steht, und dann ein ";" dahintesetzen und deine eigentlichen Waren dazuschreiben. Vor dem Harmonisierungsamt ist dies unbedingt zu empfehlen.

      Alternativ kannst du auch nur schreiben: "Klasse X oder Y: Biofeedgetränke". Allerdings kann es dabei Probleme geben, dass das Amt nicht weiß was diese Getränke sein sollen und dann zu einer Klarstellung auffordert. Da du nichts dazuschreiben darfst, was über den ursprünglichen Begriff hinausgeht, kann es sein, dass das AMt entsprechende Änderungen nicht akzeptieren wird.

      Mein Vorschlag daher für das Verzeichnis, da Biofeedbackgetränke nicht in Klasse 10 sind:

      "Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Biofeedback-Geräte."

      Näheres sieh auch unter:
      http://dpma.de/marke/anmeldung/erforderlicheangaben/...

      Peter

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Markenrecht

      Hallo Peter,

      danke für Deine Antwort. Irgendwie muss ich ja das Gerät in die Klasse einordnen, wo es reinpasst. Und das wäre Klasse 10. Deinen Vorschlag mit Klasse 32 habe ich nicht verstanden, da Biofeedbackgeräte auch nicht in Klasse 32 sind. Und irgendeine beliebige Klasse zu wählen macht wohl keinen Sinn

      Gruß

      Thomas

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Markenrecht

        Sorry Thomas,

        habe mich verlesen. Es heißt ja Biofeedbackgeräte und nicht -getränke.

        Dann würde ich schreiben:
        "Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Biofeedbackgeräte".

        Dann solltest du auf der sicheren Seite sein. Einziges Problem kann dann nur sein, dass das Amt nicht weiß was das für geräte sind.

        Peter

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