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Re: Markenrecht
Sehr geehrter Herr Schmitz,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Nizza-Klassifikation ist in der jeweils geltenden Fassung abschließend. Insofern gilt für Sie zunächst, dass Sie eine Klasse suchen müssen, in die Ihr Produkt passt.
Wenn ich eine Kurzbeschreibung über Biofeedback-Geräte korrekt verstanden habe, dann geht es um die Messung menschlicher Verhaltensparameter zu medizinisch-therapeutischen Zwecken?!
Insofern kommen eigentlich nur zwei Klassen in Betracht. Zum einen die von Ihnen genannte Klasse 10 "ärztliche Instrumente und Apparate" und zum anderen evtl. Klasse 9 "wissenschaftliche oder optische Mess-, Signal-, Kontrollapparate".
Das DPMA stellt denjenigen, die an einer Registrierung interessiert sind, eine Anleitung zur Verfügung [(http://www.dpma.de/docs/service/klassifikationen/niz...) siehe dort S. 30, Nr.2 mit Verweis auf S. 32 ff. des pdf-Dokuments].
Hiernach ist ein Produkt, wenn es nicht in der Klassifikation aufgenommen ist, z.B. nach seiner Funktion und Bestimmung oder nach den verwendeten Materialien einzuordnen.
Sie müssten daher nun schauen, welche Funktion Ihr Gerät erfüllt. Sind Sie nur zur Verwendung durch Ärzte/Mediziner gedacht, so liegt Klasse 10 nahe. Wollen Sie auch den "Mechanismus" umschreiben, käme wie erwähnt evtl. auch Klasse 9 in Betracht.
Grds. ist es möglich sein Produkt auch für mehrere Klassen anzumelden. Eine Anmeldung von einer bis drei Klassen kostet 300 Euro, jede weitere Klasse kostet dann weitere 100 Euro, §§ 2, 3 i.V.m. Anlage 1 Nr. '331 100' PatKostG
[siehe auch hier: http://www.dpma.de/marke/gebuehren/index.html]
Langer Rede, kurzer Sinn:
Sie können Ihr Produkt unter Klasse 10 eintragen. Sie geben dann einfach die Untergruppe aus der Klasse an (z.B. "ärztliche Instrumente und Apparate"). Dass es sich um ein Biofeedback-Gerät handelt geben Sie meines Erachtens aber bereits weiter oben in der Anmeldung, bei der Beschreibung Ihres Geräts an.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei meinen Ausführungen um keine rechtsverbindliche Beratung handelt, zu der ich auch gar nicht befugt bin. Wenn Sie eine solche anstreben, möchte ich Sie daher an einen Anwalt für Markenrecht verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Link zum PatKostG:
http://bundesrecht.juris.de/patkostg/
Ich möchte neuartige
Biofeedback-Geräte herstellen und vertreiben.
Kann ich "einfach" Klasse 10 angeben und "Biofeedbackgerät"
schreiben, oder muss es immer ein bereits in der Liste
benanntes Produkt sein?