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Re^2: vertragsrecht
Hallo, meine Vorredner haben nicht in allen Punkten Recht!!
Folgendes gilt:
§ 123 Abs. 1 BGB: Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistig Täuschung ... bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
Zur Frist, § 124 Abs. 1 BGB: Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
§ 124 Abs. 2: Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte (der Getäuschte) die Täuschung entdeckt.
Diese Vorschrift betrifft auch Privatverträge. Aber jetzt, wenn ein sofortiger Wandel (Auto zurück, Geld zurück) nicht funktioniert, doch lieber einen Anwalt aufsuchen.
Und noch ein Punkt: Wie ist das perönliche Umfeld des Verkäufers? Ist er bereits unpfändbar, hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben und alles Recht was Sie bekommen, können Sie mangels Pfändbarkeit nicht durchsetzten. Das sollten Sie vorab prüfen. Bei Gericht gibt man Ihnen bekannt, welcher Gerichtsvollzieher für die Anschrift zuständig ist, den Sie befragen können, ob bereits Unpfändbarkeit vorliegt.
Was nützt Ihnen nämlich ein Schuldtitel für gutes Geld, wenn nichts zu holen ist. Das ist bei "Betrügern" meistens der Fall.
MfG
PB