Antwort
von
nach 15 Stunden
0
hilfreich
Re: schwengelrecht in Nds Grenzabstand
Hallo,
das Schwengelrecht in Niedersachsen sieht vor, das z. B. ein Gartenzaun nur mit einem Abstand von mindestens 60 cm von der Grenze gesetzt werden darf.
Dies gilt, wenn das bebaute Grundstück innerhalb eines bebauten Ortsteiles liegt oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist.
Der Landwirt darf den Streifen am Gartenzaun z. B. beim Ackern befahren. Der Streifen darf nicht beackert werden, (Gespritzt, gedüngt, besäht...).
Der Landwirt ist nicht verpflichtet, den Streifen des Nachbargrundstücks z. B. von Unkraut freizuhalten, (Mähen....)
Unten der zugehörige Paragraph des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes.
Ich hoffe, die Info hilft Dir weiter.
Viele Grüße
Dirk
§ 31 [Abstand von der Grenze]
(1) Die Einfriedung eines Grundstücks muss von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücks auf Verlangen des Nachbarn 0,6 m zurückbleiben, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind. 2Der Geländestreifen vor der Einfriedung kann bei der Bewirtschaftung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks betreten und befahren werden.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt, wenn eines der beiden Grundstücke Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles wird oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen wird.