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Re^3: Kindesunterhalt - wichtige Frage
Hallo,
habe mal eine Frage zum Kindesunterhalt meiner beiden Töchter.
Sie sind 19 und 15 Jahre alt. Bis jetzt habe ich die Beträge
aus der Düsseldorfertabelle, die bereits um das Kindergeld,
welches meine Exfrau bekommt, bereinigt sind.
Achtung: bei volljährigen Kindern sind BEIDE Eltern Barunterhaltspflichtig.
Es wird vom DüTa-Betrag immer das ganze Kindergeld abgezogen, auch wenn nur ein Elternteil bezahlt.
Habe nun etwas
über das bereinigte Nettogehalt, welches ja Basis für die
entsprechende Betragsspalte ist, gelesen. Was bedeutet das im
Klartext bzw. was kann ich von meinem Nettobetrag noch
abziehen? Die Beiträge im Internet sind da etwas schwammig.
Abgezogen darf - wenn es sich nicht um eine Mangelfallberechnung handelt - z. B. Arbeitskosten (= meist der Arbeitsweg und Aufwand für Arbeitsmaterialien wie z. B. Schere eine Friseurs, Frack eines Kellners, Computer eines Programmierers, wenn der Arbeitgeber diese Sachen nicht bezahlt; ferner Reinigung der Arbeitskleidung).
Dann darf man staatlich geförderte Altersvorsorge (Riesterrente, Eichelförderung u. ä.) abziehen. Weiter Gewerkschaftsbeiträge oder Beiträge bei Fachverbänden (z. B. Ärztevereinigung).
Auch Schulden die vor dem Kind oder während der Ehe bzw. wegen der Trennung entstanden sind. Hier wird meist nur der Zins akzeptiert, selten die Tilgung.
Muss meine berufstätige Ex sich ab Volljährigkeit unserer
Tochter, die noch bei Ihr wohnt, beteiligen?
Aber klar doch. Ab der Volljährigkeit zahlen BEIDE Eltern. Besucht das volljährige Kind eine allgemeinbildende Schule (z. B. Gymnasium, Gesamtschule, Realschule o. ä.), dann unterliegt der bisher betreuende Elternteil der erhöhten Erwerbsobliegenheit.
Sie hat letztes
Jahr wieder geheiratet und wohnt mietfrei bei meinen
Exschwiegereltern.
Da kann ihr ein Wohnvorteil angerechnet werden. Wenn sie nicht arbeitet, muss ihr neuer Ehemann ihr für den Unterhalt (solange das Kind Schüler ist) ein Taschengeld bezahlen.
Wie sieht es aus, wenn meine ältere Tochter ab
August/September studiert und Bafög bezieht?
Ab diesem Zeitpunkt erlischt die erhöhte Erwerbsobliegenheit. Der Selbstbehalt jedes Elternteiles erhöht sich von 900 auf 1.100 Euro.
BAFöG wird als Einkommen vom Unterhalt abgezogen.
Meine jüngere Tochter wird nächstes Jahr die Realschule
verlassen und eine Lehre beginnen. Wird eventuell mein
Unterhaltsbetrag durch das Lehrstelleneinkommen meiner Tochter
gemindert?
Solange das Kind minderjährig ist erfolgt die Berechnung nach nachstehendem Beispiel:
Angenommenes Einkommen des Kindes 500 Euro netto.
Davon bekommt das Kind 90 Euro für sich und den für die Ausbildung notwendigen Bedarf (Fahrkarte, Schulmaterial, Taschengeld)
Der Rest von 410 Euro wird auf beide Eltern häfltig aufgeteilt.
Der Barunterhaltszahlter darf den Barunterhalt im Beispielsfall um 205 Euro kürzen. Wenn es einen Unterhaltstitel gibt und beuende Elternteil die Kürzung nicht genehmigt, sollte der Barunterhaltszahler SOFORT per einstweiliger Anordnung bei Gericht eine Abänderungsklage machen.
Momentan überweise ich jeden Monat 775,- Euro für beide.
meine volljährige Tochter hat gerade Ihr Abitur bestanden und
wird ab dem Herbst auf Lehramt studieren.
Tja, während der Schulzeit ab der Volljährigkeit hätte die Mutter auch Barunterhalt bezahlen müssen. Sie wäre notfalls - falls sie eine Arbeit verweigert hätte - sogar fiktiv gerechnet worden.
Rückwirkend ist das aber nicht mehr möglich.
Gruß