Wandlungsrecht bei Privatkauf

Von: , 13.08.2010 10:32 Uhr


Wie müsste sich theoretisch jemand verhalten wenn er:

1. Von einer Privatperson ein Mobiltelefon kaufen würde das sich als defekt herausstellt.
2. Über das gerät eine Originalrechung von einem Mobilfunkbetreiber vorliegen würde ausgestellt auf den Namen des Verkäufers.
3. Der Käufer nun Wandlung, also sein Geld zurück, möchte.
4. Der Mobilfunkbetreiber wo das Gerät vom ursprünglichen Käufer erworben wurde, die Wandlung gegenüber dem derzeitigen Besitzer ablehnt weil dieser nicht als Käufer auf der Rechnung steht.
5. Der Hersteller des Gerätes grundsätzlich bereit ist das Gerät zu wandeln, aber darauf besteht, dass die Wandlung über den Verkäufer erfolgen muss.

Wer wäre dann Ansprechpartner: Der Mobilfunkbetreiber - weil der ursprüngliche Kauf-Vertrag zwischen Erstkäufer und Mobilfunkbetreiber im Moment des Zweitkaufes bei der Privatperson an den jetzigen Besitzer übergeht? Oder hätte der Mobilfunkbetreiber wirklich das recht den jetzigen Besitzer abzulehnen und an den Verkäufer zu verweisen?

Vielen Dank für Deine Auskunft! lg Seth

12 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Wandlungsrecht bei Privatkauf

    Lieber Seth,

    ist nicht ganz einfach.

    Der Verkäufer ist derjenige mit dem Sie einen Vertrag abschlossen. Schriftlich oder mündlich ist nicht wichtig. Wichtig wird es, wenn die Beweislage erbracht werden soll, ob das Gerät defekt war und der Verkäufer dies wusste. Also hätte der Verkäufer die Pflicht das Gerät zurückzunehmen, wenn er es wusste.

    Das ist aber nicht der Streitpunkt. Das ist nämlich "wer ist Vertragspartner von wem?".
    Sie sind der Vertragspartner vom Verkäufer und dieser ist der Vertr.-Partner vom Mobilfunkbetreiber. Also wickeln Sie Zug um Zug dieses Geschäft zurück ab und dann muss der Verkäufer das Gerät zurückschicken und darüber die Garantie/Wandlung verlangen.

    Ich hoffe Ihre Frage geklärt zu haben.

    VG

  2. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Wandlungsrecht bei Privatkauf

    Ich würden dem Mobilfunkbetreiber die Hölle heiß machen! Die Gewährleistung hängt am Gerät und nicht an der Person....

    Lass dich nicht für dumm verkaufen. Mobildfunkbetreiber gehören leider zum Bodensatz der Unternehmen :-(

  3. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Wandlungsrecht bei Privatkauf

    Hallo,

    also das sind ja schon einige Punkte, die angeführt werden.
    Generell kann ich dir sagen, dass der private Verkäufer die Ware zurücknehmen müsste, wenn der Defekt zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestand. Auch unter Priv.leuten gibt es Rückgaberechte!
    Wenn der Käufer Wandlung vom Anbietergeschäft erzielen will, so müsste der urspr. Rg.empfänger (priv. Verk.) eine Rechnung an den Käufer stellen, worin er sich auf die Rg. des Anbietergeschäfts bezieht und die Ware mitsamt Garantieansprüche abtritt. Dann könnte die Wandlung vorgenommen werden, da eine klare Linie der Geschäfte erkennbar ist.
    Versuche es mal damit.

    Viel Erfolg,
    TT

  4. Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
    Re: Wandlungsrecht bei Privatkauf

    Guten Tag. Grundsätzlich gilt bei Kauf/Verkauf unter Privat -auch bei gebrauchten Gegenständen eine Gewährleistungspflicht von einem Jahr. Diese kann jedoch schriftlich (bei Kauf von einem Händler nicht möglich) ausgeschlossen werden. Ist dieser Ausschluss gemacht worden? Um die Angelegenheit nicht zu komplizieren. Warum wird das Gerät vom Verkäufer über den Mobilfunkbetreiber nicht gewandelt. Entwickeln sie eine kurze Vereinbarung, in der der Verkäufer sich verpflichtet in seinem Namen die Wandlung durchzuführen, dass das Ergebnis der Wandlung(Nachbesserung/Erstattung) ihnen zusteht. Mit Vernunft der Beteiligten wird sicher ein Weg gefunden.

  5. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 13 Stunden 0 hilfreich
    Re: Wandlungsrecht bei Privatkauf

    Hallo Seth,

    grds. werden Mängel/Schäden zwischen den jeweiligen Vertragspartnern ausgeglichen.
    Das bedeutet im ersten Schritt, dass Käufer K sich an Verkäufer V halten muss, wenn er Ansprüche wegen des Mangels geltend machen möchte. Hier ist der K jedoch zunächst darauf verwiesen Nacherfüllung zu verlangen und er kann erst nach dem Scheitern der Nacherfüllung/ Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist vom Vertrag zurücktreten (die Wandelung nach dem alten Schuldrecht gibt es nicht mehr) (vgl. §§ 437 Nr. 1; 439 BGB / §§ 437 Nr. 2; 323 ff. BGB). Durch den Rücktritt erhält K von V den Kaufpreis zurück und muss im Gegenzug das defekte Handy an V zurückgeben (vgl. § 346 Abs. 1 BGB).

    Diese grundsätzliche Rechtsfolge kann jedoch auch abbedungen werden. Das hängt dann jedoch von dem Vertragsinhalt zwischen K und V ab. Schließt V die Gewährleistung aus und tritt sodann z.B. im Gegenzug seine Gewährleistungsansprüche gegen den Mobilfunkbetreiber M ab, so könnte sich K aus abgetretenem Recht (vgl. § 398 BGB) an M wenden, sofern die Ansprüche nicht schon verjährt (2 Jahre, § 438 BGB) sind oder aber der Mangel sich erst 6 Monate nach dem Kauf bei M gezeigt hat (dann müsste V, respektive nun K die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beweisen) (vgl. § 476 BGB).

    An den Hersteller wird K sich allenfalls wenden können, wenn durch den Defekt des Telefons sonstige Schäden entstanden sind (vgl. § 1 ProdHaftG).

    Grundsätzlich bestehen Ansprüche wegen Kaufrechtsgewährleistung auch nur dann, wenn der Mangel/Defekt schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe der Ware an den Käufer) bestand, nicht aber, wenn der Defekt erst später entstanden ist, etwa durch einen Fehler des K oder Dritter.

    Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ralf

    P.S.: Die Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, zu der der Verfasser auch rechtlich nicht befugt ist. 1. Von einer Privatperson ein Mobiltelefon kaufen würde das
    sich als defekt herausstellt.
    2. Über das gerät eine Originalrechung von einem
    Mobilfunkbetreiber vorliegen würde ausgestellt auf den Namen
    des Verkäufers.
    3. Der Käufer nun Wandlung, also sein Geld zurück, möchte.
    4. Der Mobilfunkbetreiber wo das Gerät vom ursprünglichen
    Käufer erworben wurde, die Wandlung gegenüber dem derzeitigen
    Besitzer ablehnt weil dieser nicht als Käufer auf der Rechnung
    steht.
    5. Der Hersteller des Gerätes grundsätzlich bereit ist das
    Gerät zu wandeln, aber darauf besteht, dass die Wandlung über
    den Verkäufer erfolgen muss.

  6. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Wandlungsrecht bei Privatkauf

    Hallo,
    also, ganz einfach, wenn jemand einer Person ein Gerät verkauft, welches nicht funktioniert, defekt ist, und sich das sofort unter Zeugen herausstellt, hat der Verkäufer es verkauft mit der Absicht, den Käufer zu betrügen.
    Also, Ansprechpartner ist der Verkäufer, der muss das Gerät sofort gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen, da er den Käufer betrügen wollte. Wenn sich das Gerät aber erst später als defekt herausstellt und der Verkäufer dieses nicht wissen konnte oder musste, ist es lt. den meinsten allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich, dass der Ersterwerber, also hier der Verkäufer, das Gerät der Lieferfirma zurückgibt und Garantie fordert. Die meisten Firmen schließen einen solchen Anspruch gegenüber Dritten aus, auch wenn dieser die Rechnung des Vorbesitzers vorlegen kann.
    Also, der Verkäufer muss entweder Geld zurückerstatten, wenn er vom kaputten Gerät wusste, oder er muss gebeten werden, die Garantie in Anspruch zu nehmen und Ihnen also behilflich zu sein.
    MfG
    PB

  7. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Wandlungsrecht bei Privatkauf

    Beim Kauf gehen alle Rechte an den Käufer über.
    Jedoch Wandlung erst nach dem Recht auf Nachbesserung.
    Wenn er davon keinen Gebrauch macht muss er wandeln.

  8. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Wandlungsrecht bei Privatkauf

    Hallo!
    zu 1) hat der Käufer leider Pech. Gewährleistung gilt nur von Gewerbetreibenden.
    zu 2) Dann kann der Käufer Gewährleistung vom Hersteller direkt verlangen!
    zu 3 ) darauf kann der Käufer leider beim ersten Mal nicht bestehen.
    zu 4) Das ist nebensächlich. De jetzige besitzer hat auch die Gewährleistungaansprüche / Garantieansprüche mit übernommen, wenn die Originalrechnung vorliegt.
    zu 5) Das ist Unsinn & Unrechtens.

    Schau bitte in den Gewährleistungsbestimmungen des geräteherstellers nach. Dort findest du alles nötige. Und die Reperatur sollte kein Problem darstellen.

    Meine Aussagen beziehen sich IMMER auf den Sachverhalt, dass das Telefon NICHT aus einer Vertragsverlängerung erworben & dann weiter verkauft wurde. Sondern dass das Telefon unsubventioniert erworben wurde. Also ohne Mobilfunkvertrag.
    Ole

  9. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Wandlungsrecht bei Privatkauf

    Hallo Seth,

    hier kann ich leider nicht behilflich sein. So sorry.

    MfG,

    wetzi6

  10. Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
    Re: Wandlungsrecht bei Privatkauf

    Hallo,

    Grundsätzlich kannst du nur Ansprüche gegenüber den erheben, mit dem du auch ein Vertragsverhältnis eingegangen bist. Also gegenüber den Zweitverkäufer.

    Da du mit dem Mobilfunkbetreiber keinen Vertrag abgeschlossen hast, bleibt der außen vor!

    Gruß Pifane

  11. Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
    Re: Wandlungsrecht bei Privatkauf

    Hallo Seth,
    grundsätzlich kann das Recht auf Wandlung nur zwischen den direkten Vertragspartnern ausgeübt werden, da es sich um ein vertragliches Recht handelt. Ein Dritter, der mit dem Kaufvertrag (über das Handy) direkt nichts zu tun hat, kann sich somit natürlich darauf berufen, dass Du nicht sein Vertragspartner bist. Somit ist es erstmal korrekt, wenn Du zu Deinem Verkäufer gehst, Wandlung verlangst und dieser dann mit seinem Verkäufer das Gleiche macht.
    Gerade im Mobilfunkbereich bestehen die seriösen Händler auch auf dieses Prozedere, da sich ja gem. Gesetz zu jedem Mobilfunkvertrag eindeutig eine Person zuordnen lassen muss. Handelt es sich um einen reinen Hardwareverkauf, also das Handy ohne Vertrag, wäre das sicher einfacher, denn die Händler sind ja zur Meldung und Überprüfung der persönlichen Daten nur bei Abschluß eines Mobilfunkvertrages verpflichtet. Wenn da jetzt wer anderes kommt, müssen sie prüfen, inwieweit der Besitzwechsel des Handys, auch einen Wechsel des Vertragspartners der Rufnummer bedeutet. Das ist Aufwand, den keiner gerne macht. Ausserdem ist für eine Änderung des Mobilfunkvertrages auf einen anderen Nutzer die Zustimmung des derzeitigen Vertragspartners notwendig. Das Ganze ist (immer recht) umständlich ...
    Fazit: Da haben die mal wieder recht ...
    Viele Grüße

  12. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 8 Tagen 0 hilfreich
    Re: Wandlungsrecht bei Privatkauf

    sorry, aber ich kann z. Zt. keine Anfragen beantworten. Bitte suchen Sie sich eine andere Kontaktperson.
    MfG
    hutsch

Jetzt auf diese Frage antworten.