Zählt Elternzeit im tvöd zur Beschäftigungszeit?
Von: , 15.08.2010 00:46 Uhr
Ich frage deshalb weil sich daraus dann die entsprechende Kündigungsfrist ergibt...
Gruß, Marie
Ich frage deshalb weil sich daraus dann die entsprechende Kündigungsfrist ergibt...
Gruß, Marie
Ich frage deshalb weil sich daraus dann die entsprechende
Kündigungsfrist ergibt...
Gruß, Marie
Hallo MArie,
sorry muss leider passen.....
lg
claudia
§ 34 (3) besagt: "Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist." Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit meines Wissens fortbesteht, würde ich auf "Ja" tippen.
Ich frage deshalb weil sich daraus dann die entsprechende
Kündigungsfrist ergibt...
Gruß, Marie
Hallo Marie,
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
Ein Aufhebungsvertrag ist aber immer möglich.
Kündigung ist endgültig es gibt ja immer noch die Möglichkeit Sonderurlaub zu beantragen.
Viele Grüße
UB