Arbeitsgericht Berufung
Von: , 17.08.2010 12:16 Uhr
Angenommen, eine Arbeitnehmerin gewinnt den Prozess vor dem Arbeitsgericht, in erster Instanz. Der Richter erklärt also die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für nicht rechtens. Im Urteil heißt es "Die Berufung wird nicht besonders zugelassen."
Die Arbeitnehmerin ist also nicht gekündigt, hat Anspruch darauf, zu ihrem Arbeitsplatz zurück zu kehren.
Angenommen, der Arbeitgeber hat aber daran kein Interesse, vielmehr kann er das Urteil nicht akzeptieren.
Es ist zu vermuten, dass er in Berufung gehen möchte.
Bedeutet jedoch die Formulierung "die Berufung wird nicht besonders zugelassen", dass der Arbeitgeber nicht in Berufung gehen kann?
Die Arbeitnehmerin stutzt wegen der Formulierung "nicht besonders".
