Kindesunterhalt

Von: , 15.07.2009 21:32 Uhr

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

meine Tochter (Schülerin)ist volljährig geworden und ich habe immer brav meinen Unterhalt bezahlt. Tochter lebt bei der Kindesmutter.

Die Berechnung bei Volljährigkeit ist mir klar, aber ich habe da ein paar knifflige Probleme.

1.) Die Kindesmutter ist seit ca. 8 Monaten Arbeitslos und klagt vor dem Abeitsgericht auf Wiedereinstellung (nach 20 Jahren im Betrieb) oder eine "fette Abfindung". Termin vor dem AG ist im Agust/September.
Sie hat beim Jugendamt ihr Einkommen mit ca.1100 Euro (ALG I ) angegeben. Keine Zinsangaben,....

Somit soll ich dann 3/4 des Kindesunterhalts bezahlen!!! Wenn sie eine Abfindung im 5 stelligen Bereich oder zu den gleichen Konditionen wieder eingestellt werden muß, müßte ich ca. die Hälfte bezahlen. Kann ich verlangen, das der genaue Unterhalt erst nach dem Gerichtstermin beim
Arbeitsgericht berechnet wird?

2.) Meine Tochter verfügt über Zinseinkünfte von monatlich ca. 20,00 Euro. Die müßen doch vor der Berechnung abgezogen werden,oder? Fehlt in der Unterhaltsberechnung.

3.) Ferner verfügt meine Tochter über eigenes Vermögen ca 10.000 Euro.
Habe im Internet gelesen, das 2-5.000 Euro okay sind und darüber hinaus das Kind sein Vermögen mit "einsetzen" muß. Jemand einen Erfahrungswert, wie das gerechnet wird?

4.) Bei der Düsseldorfer Tabelle steht (Punkt7 bei den Erläuterungen); bei volljährigen Kindern bemisst sich der Unterhalt nach der 4.Altersstufe der Tabelle. Kann auch hier wie bei nicht volljährigen Kindern, wo nur füe ein Kind Unterhalt gezahlt wird eine Höherstufung stattfinden???

5.) Ich zahle ca. 11% meine Nettoeinkommens in eine private Altersvorsorge ein. Abziehen darf ich nach Auskunft vom Jugendamt aber nur 5% vom Einkommen. Da die hohe Altersvorsorge von ca.11% am Jahresende aber zu einer positiven Steuererstattung führt, wird mir das dann auch noch auf mein Einkommen aufgeschlagen. Ist das wirklich so richtig?? Werde ich jetzt noch bestraft, weil ich fürs Alter vorsorge!! Normalerweise müßte dann entweder die höhere Altersvorsorge von 11% angerechnet werden oder die dadurch entstehende Steuererstattung nicht mit berchnet werden.

Es geht hier nicht darum, das ich mich vor dem Unterhalt für die paar Jahre drücken möchte, aber ich denke mal, das hier wohl schon ersichtlich ist, das hier versucht wird den Kindesvater gehörig zu "melken".

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Kindesunterhalt

    Hallo paulchen08,

    deine Tochter zählt zu den sogenanten privilegierten volljährigen Kindern und ist in der Unterhaltsregelung den minderjährigen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch von Barunterhalt beider Elternteile ist dabei korrekt.

    zu 1.)
    Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs wird von den Gegebenheiten des Zeitpunktes der Geltendmachung des Anspruchs ausgegangen. Das heißt: es wird das Einkommen herangezogen, was zum Zeitpunkt der Geltendmachung bezogen wird (hier Alg I der Kindesmutter)
    Da der Ausgang der Klage der KM beim Arbeitsgericht offen ist, liegt kein anderes anrechenbares Einkommen vor.
    Wenn die Klage entschieden ist, sollte eine Anspruchsprüfung und gegebenenfalls -anpassung vorgenommen werden.
    Abfindungen werden nur beschränkt auf das Einkommen angerechnet.
    Welche Zinsen meinst du hier? Hat die Kindesmutter Vermögen, was ebenfalls unterhaltsrelevant ist, und erzielt daraus Zinsen, so zählen diese Zinsen ebenfalls als Einkommen. Da es hier um Barunterhalt geht, ist auch die KM zur Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse verpflichtet.

    zu 2.) und 3.)
    1. Kinder haben auch nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, wenn sie bedürftig und ihre Eltern leistungsfähig sind (§§ 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1 BGB).
    2. Bedürftigkeit liegt z.B. vor, wenn sich das volljährige Kind noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wenn es erneut, z.B. durch einen Unfall, bedürftig wird.
    ...
    Das Kind ist nicht bedürftig, soweit es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann.
    Eltern und Kinder sind gegenseitig verpflichtet, Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, sofern dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (§ 1605 BGB).
    lt. SGB II § 12 steht jedem hilfebedürfigen (unterhaltsberechtigtem) minderjährigem Kind, gleichgesetzt privilegierten volljährigen Kind, ein Vermögensfreibetrag von mindestens 3100 Euro zu.
    Inwieweit dieser Freibetrag beim Unterhaltsanspruch Anwendung findet, kann ich nicht sagen, doch meiner Kenntnis nach müssen volljährige Kinder grundsätzlich auch ihr Vermögen einsetzen, bevor sie die Eltern auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen.

    BGB § 1603 Leistungsfähigkeit
    (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber
    verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein... gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

    zu 4.)
    Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich in der Regel nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle*. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern in der Regel ohne Höhergruppierung (wegen mehr oder
    weniger Unterhaltsberechtigter) der Düsseldorfer Tabelle* .


    zu 5.)
    Die staatlich geförderte Altersvorsorge geht bis zu 5% des Nettoeinkommens. Daher wird diese Grenze wahrscheinlich hier angesetzt. Andernfalls sind aber Vorsorgeaufwendungen fürs Alter eine Abzugsposition bei der Ermittlung des Einkommens zur Berechnung der Unterhaltshöhe, wobei ich keine Höchstgrenze finden konnte.
    *Steuervorteile sind insoweit nicht anzurechnen, als ihnen auf der anderen Seite Belastungen gegenüberstehen*.
    Da eine Steuererstattung aber in voller Höhe zur Berechnung herangezogen wird, kann ich dir nur raten, dich an deinen Arbeitgeber zu wenden, mit dem Anliegen, die private Altersvorsorge an den Versorger abzuführen. Somit wäre sicher gestellt, das diese Beiträge auch tatsächlich nicht zu deiner Verfügung stehen und im Einkommensnachweis würden sie vor dem Nettobetrag (Zahlbetrag) zu Buche stehen.

    Unter Nutzung eigener und fremder Erfahrungen hoffe ich, dir ein bisschen weiter helfen zu können. Lass dich nicht melken!

    lieben Gruß
    Caro

    _____________________________________________________
    ***Auch als alleinerziehende Mutter von drei nun volljährigen Kindern habe ich kein Verständnis für Mütter, die sich auf Kosten der Kindesväter aus ihrer Verantwortung dem Kind gegenüber stehlen wollen.*** [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 6 Tagen 0 hilfreich
          Re: Kindesunterhalt

          Hallo,
          ich muss mich berichtigen.
          Das Kind hat nur die Einkünfte aus seinem Vermögen für den eigenen Unterhalt einzusetzen, nicht den Stamm-§ 1649 BGB.Habe es verwechselt mit dem Fall, wenn ein Kind öffentliche Jugendhilfe bekommt.
          Mit dem Bedarf des Kindes ist sein Anspruch angedeckt.
          Nehmen wir beispielhaft eigene Einkünfte- Kindergeld,
          Zinsen, Mieteinkünfte desKindes inHöhe von 432 Euro an, hat es keinen Anspruch mehr gegen die Eltern.
          Anteilige beträge werden gegengerechnet.
          Beivolljährigen Kindern gilt die Spalte ab 18. LJ.
          Die letzteBemerkung bezieht sich auf den Sachverhalt,
          dasder Selbstbehalt der Eltern/eines Elternteiles bei vollj.Kindern höher ist, dies gilt aber nicht, wenn sie noch die allgemeinb. Schule besuchen.
          Sie werden dann- soweit es den SB der Eltern betrifft -
          mit einem minderj. Kind gleichgestellt.

          Mit Gruß [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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