Antwort
von
nach 2 Stunden
0
hilfreich
Re: Mietvertrag+Küchennutzung+Ersatzgeräte
Hallo, gemäss § 535 Abs 1 S.2 BGB ist grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, "die Mietsache" in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Dies ist die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters. Treten Mängel während der Mietzeit auf, muss der Vermieter diese beseitigen. Hiervon kann nur in wenigen anerkannten Ausnahmesituationen vertraglich abgewichen werden. Dies sind in der Regel die Schönheitsreparaturen- und Kleinreparaturenklauseln.
Sie sollten in diesem Fall die Küche unentgeltlich überlassen. Sie sollten ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie nicht zur Mietsache gehört und im Mietpreis nicht kalkuliert wurde. Passen Sie aber genau auf, dass Sie sich nicht widersprechen, in dem Sie z.B. bei einem Standartvertrag die Küche ankreuzen. Hierzulande sind die Richter schnell auf Seite der Mieter. So müsste es aber funktionieren.
:Kann ich als Vermieter im Mietvertrag vereinbaren, dass die
eingebaute Küche genutzt werden kann, aber der Mieter beim
Ausfall oder Defekt eines Elektrogeräts oder des
Wasseranschlusses selbst für Ersatz sorgen muss?