mietrecht
Von: , 12.10.2009 00:08 Uhr
Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe da mal eine frage zum thema mietwohnung und schönheitsreparaturen / renovierung beim auszug.
Wir gerieten vor längerer zeit einmal mit 2 mieten in rückstand. Da der vermieter in der schweiz wohnt, haben wir uns angeboten als ausgleich arbeiten am haus und die grundstückspflege zu übernehmen. Er wollte das mit den ausstehenden mieten verrechnen, was wir allerdings nicht schriftlich haben, sondern lediglich zeugen dafür benennen könnten. Nun wollten wir schon mehrfach eine schriftliche auflistung der restschulden haben, die allerdings hat er bis heute nicht beigebracht.
Nachdem meine frau und ich vom vermieter daraufhin derbst beleidigt wurden, bedroht wurden, und er auch körperliche gewalt androhte ( und das trauen wir ihm zu) für den fall, das wir nicht schnellstmöglichst ausziehen, haben wir zum 1.11. eine neue wohnung. Nun stellt sich mir die frage, in wie weit ich diese wohnung hier renovieren muss. Immerhin hinterlegten wir hier 1950€ kaution, die ich gern wieder hätte. Nicht das er dann renovieren lässt und die kosten dafür mit der kaution verrechnet.
Einzug war der 15.02.2007. 5 zimmer, 120m², NUR die 2 kinderzimmer und der flur haben farbige wände. Ein helles blau beim sohn, ein freundliches rot bei der tochter und ein helles flieder/violett im flur.
Hier ein auszug aus unserem mietvertrag:
7.Schönheitsreparaturen
7.1die schönheitsreparaturen trägt der mieter. Sie sind alle fünf jahre auszuführen
7.2endet das mietverhältniss vor ablauf von 5 jahren und liegen die letzten schönheitsreparaturen mehr als ein jahr zurück, so hat der mieter nur die anteiligen kosten für die durchzuführenden schönheitsreparaturen zu tragen.
Der vom mieter zu tragende kostenteil an den schönheitsreparaturen ermitteln sich wie folgt:
…................ es folgt eine NICHT augefüllte auflistung (keine %-angaben eingetragen).
Bsp:
liegen die letzten schönheitsreparaturen länger zurück als 12 monate = ___% ;
24 monate = ___% ; 30 monate = ___%
mehr steht zum thema schönheitsreparaturen / renovierung nicht im mietvertrag.
18.rückgabe der mietsache
18.1 der mieter ist verpflichtet, die mitsache nach beendigung des mietverhätnisses besenrein, unter beachtung seiner verpflichtungen zur durchführung von schönheitsreparaturen mit allen ihm überlassenen schlüsseln zurückzugeben. Beschädigungen, die der mieter, seine erfüllungsgehilfen oder personen, die sich mit wissen und wollen des mieters in der mietsache aufhalten, verursacht haben, sind zu beseitigen. Bewegliche gegenstände sind aus den mieträumen zu entfernen und ebenfalls ordnungsgemäß zu beseitigen.
18.2, 18.3 und 18.4 regeln nur den fall, das möbel in der mietsache verbleiben
nun die frage: muss ich renovieren? Bei den ganzen BGH – urteilen blick ich nicht mehr durch. ;-)
Kann er die restlichen mietschulden mit der kaution verrechnen, oder muss er das einklagen, bzw. uns schriftlich mitteilen?
Für eine info und antworten auf meine fragen danke ich schonmal im vorraus.
thomas
