mietrecht

Von: , 12.10.2009 00:08 Uhr

Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe da mal eine frage zum thema mietwohnung und schönheitsreparaturen / renovierung beim auszug.
Wir gerieten vor längerer zeit einmal mit 2 mieten in rückstand. Da der vermieter in der schweiz wohnt, haben wir uns angeboten als ausgleich arbeiten am haus und die grundstückspflege zu übernehmen. Er wollte das mit den ausstehenden mieten verrechnen, was wir allerdings nicht schriftlich haben, sondern lediglich zeugen dafür benennen könnten. Nun wollten wir schon mehrfach eine schriftliche auflistung der restschulden haben, die allerdings hat er bis heute nicht beigebracht.
Nachdem meine frau und ich vom vermieter daraufhin derbst beleidigt wurden, bedroht wurden, und er auch körperliche gewalt androhte ( und das trauen wir ihm zu) für den fall, das wir nicht schnellstmöglichst ausziehen, haben wir zum 1.11. eine neue wohnung. Nun stellt sich mir die frage, in wie weit ich diese wohnung hier renovieren muss. Immerhin hinterlegten wir hier 1950€ kaution, die ich gern wieder hätte. Nicht das er dann renovieren lässt und die kosten dafür mit der kaution verrechnet.

Einzug war der 15.02.2007. 5 zimmer, 120m², NUR die 2 kinderzimmer und der flur haben farbige wände. Ein helles blau beim sohn, ein freundliches rot bei der tochter und ein helles flieder/violett im flur.

Hier ein auszug aus unserem mietvertrag:

7.Schönheitsreparaturen

7.1die schönheitsreparaturen trägt der mieter. Sie sind alle fünf jahre auszuführen
7.2endet das mietverhältniss vor ablauf von 5 jahren und liegen die letzten schönheitsreparaturen mehr als ein jahr zurück, so hat der mieter nur die anteiligen kosten für die durchzuführenden schönheitsreparaturen zu tragen.
Der vom mieter zu tragende kostenteil an den schönheitsreparaturen ermitteln sich wie folgt:
…................ es folgt eine NICHT augefüllte auflistung (keine %-angaben eingetragen).
Bsp:
liegen die letzten schönheitsreparaturen länger zurück als 12 monate = ___% ;
24 monate = ___% ; 30 monate = ___%

mehr steht zum thema schönheitsreparaturen / renovierung nicht im mietvertrag.

18.rückgabe der mietsache

18.1 der mieter ist verpflichtet, die mitsache nach beendigung des mietverhätnisses besenrein, unter beachtung seiner verpflichtungen zur durchführung von schönheitsreparaturen mit allen ihm überlassenen schlüsseln zurückzugeben. Beschädigungen, die der mieter, seine erfüllungsgehilfen oder personen, die sich mit wissen und wollen des mieters in der mietsache aufhalten, verursacht haben, sind zu beseitigen. Bewegliche gegenstände sind aus den mieträumen zu entfernen und ebenfalls ordnungsgemäß zu beseitigen.

18.2, 18.3 und 18.4 regeln nur den fall, das möbel in der mietsache verbleiben

nun die frage: muss ich renovieren? Bei den ganzen BGH – urteilen blick ich nicht mehr durch. ;-)
Kann er die restlichen mietschulden mit der kaution verrechnen, oder muss er das einklagen, bzw. uns schriftlich mitteilen?
Für eine info und antworten auf meine fragen danke ich schonmal im vorraus.

thomas

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 11 Stunden 0 hilfreich
    Re: mietrecht

    Hallo erstmal,

    Sie haben noch einen "alten" Mietvertrag. Die Klausel zu den Schönheitsreparaturen in Ihrem Vertrag hat der BGH gekippt, so dass sie eigentlich überhaupt keine Reparaturen vornehmen müssen. Der BGH hat diese Klausel für unwirksam erklärt, da sie an starre Fristen gebunden ist, den Mieter also selbst für den Fall, dass gar keine Reparaturen nötig wären, zur Vornahme von Reparaturen verpflichtet. So die Rechtslage. Um jedoch langwierigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen empfiehlt es sich dennoch zumindest die nötigsten Reparaturen auszuführen, also das Streichen der Wände.
    Bzgl. der Kaution: der Vermieter muss nichts einklagen um zu verrechnen. Vielmehr kann er einfach selbst mit der Kaution aufrechnen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, so müsste nicht der Vermieter sondern Sie als Mieter auf Zahlung der Kaution klagen. Es ist so, dass der Vermieter tatsächlich auch Mietrückstände mit der Kaution verrechnen darf. Auf der anderen Seite müssen natürlich Ihre Arbeiten - sofern hier wirklich was vereinbart wurde - in Abzug gebracht werden.

    Ich hoffe, dass ich helfen konnte,

    viele Grüße!

    • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: mietrecht

      moin moin nochmal.
      wollte mich nur kurz für die schnelle antwort bedanken. hat mir sehr weiter geholfen, nun weiss ich wenigstens woran ich bin.
      danke nochmal und nen schönen tag noch.

      thomas

  2. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 16 Stunden 0 hilfreich
    Re: mietrecht

    Hallo Thomas,
    die zitierte Regelungen zu den Schönheitsreparaturen stellt eine sogenannte starre Fristenregelung (... sind alle ... Jahre auszuführen ...) dar und ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam. Die Unwirksamkeit bezieht sich dabei auf die gesamte Vereinbarung über Schönheitsreparaturen, so dass Sie zu Schönheitsreparaturen NICHT verpflichtet sind.
    Die rückständigen Mieten kann der Vermieter allerdings immer mit der Kaution verrechnen, da die Kaution genau für derartige Ansprüche geleistet wurde.
    Mit freundlichen Grüßen
    apfjur
    www.kostenlose-rechtsauskunft.de

    • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: mietrecht

      moin moin nochmal.
      wollte mich nur kurz für die schnelle antwort bedanken. hat mir sehr weiter geholfen, nun weiss ich wenigstens woran ich bin.
      danke nochmal und nen schönen tag noch.

      thomas

  3. Antwort von suver nach 5 Tagen 0 hilfreich
    Re: mietrecht


    Hallo,
    wenn die Formulierung so im Mietvertrag steht, dass alle 5 Jahre vorzurichten ist, ist es eine starre Fristenregelung und damit rechtlich unwirksam. Gleichzeitig sind im Ergebnis dieser unwirksamen Regelung alle weiteren Regelungen zu Schönheitsreparaturen ebenfalls unwirksam; es gilt somit das allgemeine Mietrecht und das besagt, dass der Vermieter während der Mietzeit für die Schönheitsreparaturen verantwortlich ist. Der Mieter kann den Vermieter auffordern vorzurichten, wenn es der Zustand erfordert.
    Für Sie reicht es aus, die Wohnung ohne Beschädigungen besenrein zu übergeben. Beschädigungen sind evtl. intensive Farbgebung(dunkle oder extreme Farben auch lila!), aufgeklebte Bordüren, alle Dübellöcher verschließen usw.
    Sollte der Vermieter tatsächlich Streit suchen, dann unbedingt Rechtsbeistand nutzen, ob Mieterverein oder Rechtsanwalt.
    Gruß suver

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