AGB Webshop für Neuwaren und Waren die im Auftrag

Von: , 24.10.2010 21:49 Uhr

Hallo ,

ich habe folgendes Problem.

ich habe vor 3 Wochen einen Webshop eingerichtet. Impressum soweit kein Thema aber folgende Frage.

Im webshop werden unsere Neuwaren verkauft hier ganz klar Garantie 24 Monate. Aber im Shop möchten wir die möglichkeit anbieten Dass wir im Auftrag unserer Kunden Ware verkaufen. Wie steht es hier mit der Garantiebediengung ? z.b bei Bücher oder Elektronik oder Haushaltsartikel. Ich bin ehrlich gesagt etwas ratlos,

vielen Dank für eure Hilfe.

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 29 Minuten 0 hilfreich
    Re: AGB Webshop für Neuwaren und Waren die im Auftrag

    Meiner Meinung nach wäret Ihr hier dann Vermittler. Der tatsächliche Verkauf findet ja zwischen Käufer und eurem Kunden statt. Folglich sind Garantie, Gewährleistung dann doch seine Angelegenheit.
    Würde ich aber sicherheitshalber durch einen passenden Anwalt prüfen lassen.

  2. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: AGB Webshop für Neuwaren und Waren die im Auftrag

    Generell würde ich sagen,das jedem dem sie eine Ware verkaufen,Gewährleistung auf die Sache geben müssen.
    Wenn Kunden kommen und Ware einreichen zum Verkauf,ist es ja nicht ihre Ware,sondern die des Kunden.
    Auf die Ware fällt die übliche Gewährleistung,die ihr Kunde zu geben hat.
    Sie sind ja wie selbst geschrieben nur im Auftrage für den Kunden da.Also in diesem Sinne als Vermittler der keine Haftung übernimmt.

    Da es sich jedoch empfiehlt immer eine gewisse Garantie in die Produkte mit einzubauen, damit die Kunden sich sicherer fühlen, sollte man die Produkte die sie für den Kunden verkaufen sollen, natürlich testen.und evtl nur Ware nehmen auf die auch Garantie gegeben werden kann.

    Weiter stellt sich die Frage,ob der Kunde denn Garantie auf seine produkte geben kann.(Da gibts Grenzfälle)Ansonsten bleibt es bei der Gewährleistung.

    Sie als Vermittler habe eigentlich mit nichts etwas zu tun außer die Ware des Kunden zu vermitteln oder mit Kundenvollmacht zu verkaufen.

    Ich würde dzbgl. in den agbs verankern das als Vermittler keine Haftung übernommen wird und für die Ware die sie verkaufen sollen für den Kunden,ebenfalls Einschränkungen gestalten,damit Sie keinesfalls für die Ware ihre Kunden zur Verantwortung gezogen werden können.

    Wenn sie ein produkt an jemanden vermittelt/im Auftrag verkauft haben und der Käufer Gewährleistung geltend machen will,so geht die Forderung nach Verursacher prinzip an den Haupteigentümer weiter.

    Vllt. konnte ich es hiermit erklären,für Rückfragen einfach schreiben.

    mfg


    Hallo ,
    ich habe folgendes Problem.

    ich habe vor 3 Wochen einen Webshop eingerichtet. Impressum
    soweit kein Thema aber folgende Frage.

    Im webshop werden unsere Neuwaren verkauft hier ganz klar
    Garantie 24 Monate. Aber im Shop möchten wir die möglichkeit
    anbieten Dass wir im Auftrag unserer Kunden Ware verkaufen.
    Wie steht es hier mit der Garantiebediengung ? z.b bei Bücher
    oder Elektronik oder Haushaltsartikel. Ich bin ehrlich gesagt
    etwas ratlos,

    vielen Dank für eure Hilfe.

  3. Antwort von nach 8 Tagen 0 hilfreich
    Re: AGB Webshop für Neuwaren und Waren die im Auftrag

    Guten Morgen,
    sorry, dass ich erst zum Antworten komme.
    Leider ist das so gar nicht mein Thema. Hier kann ich leider gar nicht weiterhelfen.

    Schönen Tag und
    Vg S

  4. Antwort von nach 22 Tagen 0 hilfreich
    Re: AGB Webshop für Neuwaren und Waren die im Auftrag

    Hallo Michael,
    Du musst mit den Begriffen aufpassen: Garantie ist was anderes als Gewährleistung. "Gewährleistung" oder auch "Mängelhaftung" ist gesetzlich geregelt und heißt nur, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware kein Mangel (auch kein versteckter) vorhanden ist. Dafür musst Du i.d.R. 24 Monate haften, kannst aber als Gewerbe per AGB die Gewährleistung für Gebrauchtwaren auf 12 Monate verkürzen - ganz ausschließen darfst Du sie als Gewerbetreibender nicht.
    "Garantie" ist freiwillig und beinhaltet die Funktionstüchtigkeit der Ware während des Zeitraums nach dem Kauf. Das solltest Du auf jeden Fall in Deinen AGB und auf der Homepage deutlich sichtbar ausschließen, besonders bei gebrauchten Waren.
    Das Thema "auf Kommission verkaufen" ist für Dich als Gewerbe heikel, denn etliche Gerichte haben das schon gekippt, weil sie einen illegalen Trick vermutet haben. Problem ist, dass die Mängelhaftung dann auf den Besitzer der Ware übergehen muss. Wenn dieser ein Privatmensch ist, kann er die Gewährleistung komplett ausschließen. Das alles muss aber dem Kunden vor dem Kauf deutlich gemacht werden. Also 1000 Seiten AGB oder 2/3 Deiner Homepage mit diesen Rechtshinweisen - alles eher kompliziert.
    Schubi

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