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Re: gewährleistung trotz gewerbeabmeldung
Hallo,
zunächst: Gewährleistungsansprüche bestehen nur für Mängel, die bereits bei Abnahme bestanden, sich aber erst später gezeigt haben. Die Beweislast, dass der Mangel bereits bei Abnahme vorhanden war, liegt beim Auftraggeber.
Durch die Abmeldung eines Gewerbes entledigt sich natürlich keiner seiner Verpflichtungen. Hier ist entscheidend, ob es sich um ein Einzelunternehmen (http://de.wikipedia.org/wiki/Einzelunternehmen_%28De...) oder eine Kapitalgesellschaft (http://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalgesellschaft) handelt. Ist es ein Einzelunternehmen, so haftet der Inhaber persönlich, auch wenn das Gewerbe aufgegeben wurde. Kapitalgesellschaften müssen abgewickelt werden, sie haften mindestens noch ein Jahr nach Aufgabe des Betriebes.
Wird das Unternehmen durch einen Dritten übernommen, ist hier zu prüfen, ob eine so genannte Geschäftsfortführung erfolgt (http://bundesrecht.juris.de/hgb/__25.html). Dann übernimmt der neue Inhaber alle Verpflichtungen.
Die Frage ist hier weniger, ob überhaupt Ansprüche bestehen, sondern vielmehr, gegen wen diese durchsetzbar sind. Zunächst sollte man sich an den Inhaber des nun geschlossenen Unternehmens wenden.
Gruß
S.J.