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Re: Kann ich erwirken das Bilder entfernt werden?
Hallo Pami80,
grds. gilt: Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Ausnahmen und Einschränkungen sind in § 23 KunstUrhG zu finden. Die Örtlichkeit "Swingerclub" könnte evtl. ein berechtigtes Interesse aufweisen, nicht mit einem solchen in Verbindung gebracht zu werden.
Das Problem wird sein, dass die Fotos bislang "geduldet" wurden. Dies könnte unter Umständen als Einverständnis gelten. Es kann jedoch ausdrücklich erklärt werden, dass man die Fotos nicht dulde. Zumindest wurde jedoch anscheinend kein "Model-Release" o.ä. unterschrieben.
Das mit dem "Verschleiern und Pixeln" von Bildern ist immer so ne Sache und kommt ebenfalls auf den Einzelfall an.
Für mehr Infos verweise ich auf:
http://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigen...
http://www.rechtambild.de/2010/04/das-berechtigte-in...
http://www.rechtambild.de/2000/05/lg-hamburg-personl...
http://www.rechtambild.de/2000/11/lag-koln-zur-verwe...
Ich möchte aber auch ausdrücklich betonen, dass weder hier noch auf der Website anwaltliche Beratung stattfindet. Sollten also auch nur kleinste Zweifel über weitere Vorgehensweisen bestehen oder rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden, sollte ein Anwalt aufgesucht werden, um den Fall im Detail auszuwerten.
MfG