Mietrecht

Von: , 28.10.2009 20:14 Uhr

Liebe/-r Experte/-in,

Ich möchte Ihnen folgendes Problem mit unserem Ex-Vermieter schildern, sollte etwas undurchsichtig erscheinen, bitte ich Sie einfach nachzufragen.

Wir sind im Mai 2009 aus der Erdgeschoss Wohnung mit kleinem Garten ausgezogen, nachdem wir 2 Jahre dort gewohnt haben.
Da wir vor der 3monatigen Kündidungsfrist ausziehen wollten, haben wir uns um einen Nachmieter bemüht und diesen auch gefunden.
Unsere Kaution haben wir auf einem Mietkautionskonto bei unserer Hausbank angelegt und das Sparbuch dem Vermieter übergeben.
Bei der abschließenden Wohnungsbegehung wurde ein Mangel an einer Tür festgestellt, ein Stück der Tür ist abgebrochen, kein großer Schaden.
Der Vermieter wollte sich erkundigen, wie die Reperatur vonstatten gehen soll.
Wir haben ewig nichts davon gehört und haben ihm ein Formular geschickt, wegen Auflösung des Mietkautionkontos.

Es kam aber wieder nichts zurück.

Dann rief er an, er hätte uns einen Kostenvoranschlag wegen der Tür-Reperatur, aber wir haben nichts bekommen, er hat es nochmal geschickt und wieder ist nichts angekommen.
In dieser Zeit ist uns eingefallen, dass eine Kunstpalme, die zwischen Badewanne und Duschwand eingeklemmt war (als Karibikfeeling) und aus dem Besitz des Vermieters stammt die Duschwand kaputt gemacht.
Diese Kunstpalme war mit großem Druck in die Lücke eingeklemmt und die Duschwand hat diesem nicht standhalten können.
Wir haben die Duschwand ausgetauscht und 150,00EUR bezahlt.
Leider haben wir die Quittung nicht mehr, unser Pech.

Wir haben ihm einen Brief geschrieben, dass wir bereit sind 100,00EUR zu zahlen, damit er die Tür instand setzen kann, da wir in der Wohnung so einige seiner Schäden beseitigt haben ohne Geld dafür zu sehen.

Er schrieb zurück, dass die Reperaturkosten der Tür 230,-EUR betragen, da die Zage mitausgetauscht werden müsse.
Zudem wollte er eine Stellungnahme über den Verbleib der Pflanzen, die bei der Umgestaltung des Gartens weder umgesetzt noch umgestaltet wurden haben.
Ihm wäre bei einer Begehung nach der Wohnungsübergabe aufgefallen, dass diese sich nicht mehr in seinem Sortiment befänden.

Entschuldigung, aber das ist mehr als kleinkariert und ich frage mich ob das Ganze überhaupt rechtens ist, was unser Ex-Vermieter da alles veranstaltet.

Ich bitte Sie um Ihre Meinung und bedanke mich im Voraus, dass Sie das alles lesen.


Mit freundlichem Gruß,

Julia und Tino Hufnagel

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 39 Minuten 0 hilfreich
    Re: Mietrecht

    Ihr Vermieter macht gegen Sie Schadensersatzansprüche geltend. Hierbei muss Ihr Vermieter den Schaden und Ihr Verschulden nachweisen. Soweit es sich um den Schaden an der Tür handelt, muss Ihr Vermieter nachweisen, dass Reparaturkosten in Höhe von mehr als 200,00 EUR angemessen und erforderlich sind. Hinsichtlich der Pflanzen müsste Ihr Vermieter nachweisen, dass das Verschwinden auf Ihrem Verschulden beruht. Hierbei käme eine Schadensersatzpflicht nur in Betracht, wenn Sie die Pflanzen widerrechtlich weggenommen hätten.
    Hinsichtlich der Kaution können Sie zu Ihrer Bank gehen und das Konto sperren lassen, damit der Vermieter nicht einfach Geld entnimmt.
    Mit freundlichen Grüßen
    apfjur
    http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

  2. Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mietrecht

    Hallo Julia,
    Die Sache ist nicht ganz einfach. Sowohl für den VermieterIn als auch für mich, der die Sache beurteilen muss, um dir einen entsprechenden Hinweis geben zu können. Aus diesem Grunde gehe ich bei der Beurteilung von derartigen Geschehnissen aus meinem Berufsleben in der Wohnungswirtschaft aus.
    Im Allgemeinen sind solche Schäfeden an Türen nicht leicht zu beheben. Dies kommt selbstverständlich auch darauf an, welche Art die Ausführung bei der Tür vorliegt. Eine Landhaustür ist in der Regel aus massivem Holz gefertigt, während ab den 60 Jahren die Türen aus einem Rahmen bestehen, der auf beiden Seiten mit einer dünnen Sperholzplatte versehen ist. Bessere Qualitäten sind zwischen den Sperrholzplatten mit einer Versteifung ausgerüstet.
    Beide Türblätter lassen sich nur mit unterschiedlichen Aufwand reparieren. Dabei ist eine Reparatur noch am leichtesten bei diesen Türblättern durchzuführen, die beidseitig mit einer Sperrholzplatte versehen sind, den da braucht nur eine Sperrholzplatte ausgetauscht und neu lackiert werden. Bei einer Landhaustür ist dies wesentlich schwieriger und der Aufwand größer. Aus diesem Grunde neigen die Schreiner auch dazu, diese Türen erst gar nicht zu reparieren, sondern eine neue Tür einzusetzen. Dan ist es in der Regel auch erforderlich, dass der Türrahmen mit ausgetauscht wird. Weil die Normmaße dieser Türen in der Regel von dem ursprünglichen Maß abweichen. Der Preis, der von euerem ehemaligen Vermieter genannt wurde, entspricht den heutigen Marktpreisen.
    Nun ist aber zu bedenken, dass es sich bei der beschädigten Tür nicht um eine nagelneue Tür handelt. Den diese ist so alt wie das Wohngebäude und aus diesem Grunde kann der Vermieter von euch nicht den Preis für eine neue Tür in Rechnung stellen. Hier muss der VermieterIn einen entsprechend dem Alter der beschädigten Tür einen Abzug Alt für neu vornehmen. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung unserer Gerichte. Die Gerichte gehen in der Regel vom Alter der Tür aus und stimmen prozentual den Restwert ab, der vom Mieter zu entschädigen ist. Darauf solltet ihr ebenfalls bestehen. Sollte der Vermieter nicht damit einverstanden sein, setzt ihr den zu ersetzenden Betrag fest und überweist ihn dem Vermieter. Dan muss er entscheiden, ob er euch wegen der Differenz verklagen will. Dieses Risiko muss er dann schon abwägen, den viel Chancen vor Gericht Recht zu erhalten hat er nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

    • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Mietrecht

      Hallo Willi,

      Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
      Die Tür ist 18 Jahre alt und der Rahmen (was es angeblich so schwierig macht) aus Metal.
      Gibt es vielleicht ein Paragraphen oder ein Gerichtsurteil, auf das wir uns bei Aufsetzen eines Antwortschreibens richten können?
      Übrigens haben wir die Quittung der Dusche doch noch wieder gefunden.
      Das bedeutet, dass der Vermieter uns die 149,-EUR komplett zurückzahlen muss.
      Hatten evtl. gedacht, dass wir dem Vermieter anbieten, 50,-EUR zu zahlen und er seine Tür selbst reparieren kann.

      Was können wir in Bezug auf die Pflanzen machen?
      Schreiben, dass diese vertrocknet sind?

      Viele Grüße,

      Julia

      • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Mietrecht

        Hallo Julia,

        sofern eine Metallzarge vorhanden ist, ist es für einen Schreiner eine Kleinigkeit in diesen Rahmen eine geeignete Tür zu fertigen. Es ist ja sicherlich nicht erforderlich, eine Luxustür einzubauen.

        Was die Vergütung für das von dir beschaffte Teil zur Verschönerung des Bades betrifft, hast du keine Chance das Geld zu bekommen, es sei denn, der Vermieter hätte der Beschaffung zugestimmt. Der Beweis liegt bei dir. Wenn es schriftlich vereinbart wurde, dürften sich keine Schwierigkeiten ergeben.

        Sollten die Pflanzen durch Trockenheit oder durch Frost so geschädigt worden, sein, dass sie eingegangen sind, kann der Vermieter kein Schadenersatz fordern. Auch in diesem Fall liegt die Beweisführung bei dir.

        Mit freundlichen Grüßen

        Willi

  3. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 7 Tagen 0 hilfreich
    Re: Mietrecht

    Zunächst sollten Sie sich überlegen, was für ein Schaden an der Tür vorliegt. Denn zu ersetzen sind ohnehin nur Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden sind (etwa besonders grobes Verhalten oder Vorsatz). Schäden, die durch einfaches "Abwohnen" entstehen (sog. bestimmungsgemäßer Gebrauch) hat der Vermieter nämlich ohnehin selbst zu zahlen. Daher wäre es erforderlich zu wissen, wie der Schaden an der Tür entstanden ist. Sollten Sie ihn tatsächlich selbst verschuldet haben, so müssen Sie den Schaden natürlich bezahlen. Es stimmt, dass Sie theoretisch eigene Reparaturen verrechnen könnten, allerdings hätten Sie zumindest die Quittungen aufheben müssen und außerdem hätten Sie den Mangel damals schon dem Vermieter anzeigen müssen, damit dieser evtl. die Möglichkeit gehabt hätte sich selbst darum zu kümmern.
    Bzgl. der Pflanzen im Garten kommt es darauf an, wovon das Mietverhältnis ausging. Waren etwa besonders teure Pflanzen eingesetzt etc. so lässt sich daraus schließen, dass der Mieter nicht zu größeren Veränderungen berechtigt ist. Handelte es sich jedoch mehr oder weniger um eine "Wiese" mit etwas grünen Pflanzen, so kann davon ausgegangen werden, dass der Mieter wohl Veränderungen vornehmen darf. Dies gilt wiederum nicht bei Wohnungen in Wohnanlagen, wo mehr oder weniger jede Erdgeschosswohnng den "gleichen Garten" hat, denn dann kann davon ausgegangen werden, dass der Vermieter ein Interesse daran hat die Gärten jeweils unverändert zu belassen wegen der Einheitlichkeit der WOhnanlage. Aber: dies ist eine Einzelfallfrage, hierzu gibt es kein Gesetz, weswegen die Beurteilung hinsichtlich der Pflanzen einzelfallabhängig ist.

    Viele Grüße!

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