Mietminderung bei undichtem Dach?

Von: , 22.12.2010 10:54 Uhr


Hallo!

In letzter Zeit schneit es ja wieder hier in Deutschland und daher haben wir in unserer Wohnung wieder ein erhebliches Problem. Wir wohnen jetzt im 2.Jahr in unserer Mietwohnung. Im Winter, wenn Schnee auf unserem Dach ist, dann haben wir einen Wasserschaden im Bereich Wand-Dachanschluß in unserem Schlafzimmer und im Bad. Wir haben ein Kal-Zip-Dach (Blechdach). Nun wird es ja in den nächsten Monaten noch weiter schneien und unser Vermieter wird wohl nicht vor dem Frühjahr das Dach reparieren können.
Wie viel Mietminderung können wir veranschlagen? Können wir dann die Kosten für die Renovierung (Farbe und Tapete) über den Vermieter wieder geltend machen?
Um dann die eventuelle Mietminderung wirksam machen zu können, sollten wir dann die Einzugsermächtigung widerrufen und dann den neuen berechneten Betrag persönlich überweisen, falls der Vermieter der Mietminderung nicht zustimmt?

Vielen dank im Vorraus

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 11 Minuten 0 hilfreich
    Re: Mietminderung bei undichtem Dach?

    Hallöchen,

    Mietminderung auf jeden Fall. Wieviel in so einem Fall veranschlagt wird, würde ich mal beim Mieterschutzbund erfragen. Davon habe ich keine Ahnung. Anstehende Renovierungsarbeiten würde ich mit dem Vermieter absprechen, da wird wohl die Hausratversicherung für bezahlen (ob die eigene oder die des Vermieters klären die Versicherungen untereinander).

    Trotzdem frohes Fest & guten Rutsch
    Sabine

  2. Antwort von nach 19 Minuten 0 hilfreich
    Re: Mietminderung bei undichtem Dach?

    Hallo,
    erst einmal schreiben sie ihren Vermieter an und setzen ihm eine Frist von ca. 2 'Wochen und teilen ihm mit, dass sie danach die Miete kürzen werden.
    Die Abbuchungsgenehmigung würde ich stornieren und 10 - 20 % von der Miete abziehen. Es kommt darauf an, wieweit die Wohnqualität eingeschränkt ist. Wie große ist der Schaden durch das Wasser, ist es ein kleines Rinnsal, ein kleiner Fleck oder läuft das Wasser dann ständig?
    Selbstverständlich müssen Tapete und Farbe vom Vermieter bzw. dessen Versicherung bezahlt werden. Dafür dann vorher mit der Versicherung in Verbindung setzen, damit diese ggf. einen Gutachter schicken kann.

    Ihr Vermieter ist gegen solche Schäden bestimmt versichert.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ulla

  3. Antwort von nach 31 Minuten 0 hilfreich
    Re: Mietminderung bei undichtem Dach?

    Der klassische Fall, sich bei einem Mieterverein vom kompetenten Fachjuristen beraten zu lassen.

    Sehr viel besser, als selbst daran herumzubasteln.

    MfG

    pete88

  4. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Mietminderung bei undichtem Dach?

    Hallo firedragon,

    leider weiss ich auch nicht wie viel Ihr mietmindernd geltend machen könnt.

    Auf jeden Fall müssen die Renovierungskosten übernommen werden.

    Eine Einzugsermächtigung kann auf jeden Fall storniert werden.

    An eurer Stelle würde ich zum Deutschen Mieterbnd gehen und die Sache besprechen.

    MfG Knarf

  5. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mietminderung bei undichtem Dach?

    bin kein rechtsexperte und beantworte rein aus meinem verständnis heraus. da dies nun schon das zweite jahr in folge ist mit dem schaden, würde ich die miete kürzen. hab mal gegoogelt. bei feuchten sind 50% kürzung zulässig (http://www.123recht.net/article.asp?a=29&p=4&ccheck=1). würde daher bankeinzug stornieren und die gekürzte miete selbst überweisen. ich denke auch, dass der vermieter für folgeschäden (in diesem fall renovierung) zahlen muss, da ihr ja den schaden nicht zu veratntworten habt. auf jeden all auch bilder machen als beweis, sollte es zum rechtsstreit kommen.
    hoffe ein wenig helfen zu können.

    gruß schnueffel

  6. Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mietminderung bei undichtem Dach?

    Wenn sie dieses Problem "WIEDER" haben , kann man es wahrscheinlich nicht als "erheblich " bezeichnen.Denn es wäre bereits behoben.Grundsätzlich müssen sie Ihren Vermieter schriftlich von dem Mangel in Kenntnis setzen ,und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.Diese kann bei den Witterungsbedingungen auch schon ein paar Monate währen.Da sie dies bisher offenbar versäumt haben , besteht für sie bis zum Ablauf dieser Frist kein Recht auf eine Mietminderung.Erst nach fruchtlosen Fristablauf dürfen sie die Miete um einen angemessenen Betrag mindern.Das ist sicher Ermessensache aber 20-25% wären sicher realistisch.

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