Mietrecht

Von: - abgemeldetes Mitglied - , 09.11.2009 00:41 Uhr

Liebe/-r Experte/-in,

Mein Mann und ich sind Ende September aus unserem gemieteten Haus ausgezogen, die Wohnungsabnahme erfolgte am 29.09.09 ohne Beanstandungen.

Kurz zum Verständnis des weiteren Sachverhaltes. Wir hatten quasi zwei Vermieterinnen. Wir wohnten in einem Haus, das mit einer Seite mit dem nebenliegenden aneinandergebaut ist. Nebenan wohnte eine unserer Vermieterinnen, eine ältere Frau (G.), die auch die Miete von uns bekommen hat.

Unsere andere Vermieterin ist deren Enkelin (C.), die auch offiziell als Vermieterin im Mietvertrag steht. Da sie aber einige Kilometer entfernt wohnt, haben wir alle Angelegenheiten mit G. abgeklärt. Dies hat C.akzeptiert (zwar zähneknirschend aber gut), da sich die beiden, wie wir bereits kurz nach Einzug feststellten, spinnefeind waren, dies ging so weit, daß G., die C. als ihre Erbin eingesetzt, diese wieder enterben wollte. Da wir immer ein sehr gutes Verhältnis zu G. hatten, haben wir immer alles mitbekommen, was sich so abgespielt hat.

G. ist Witwe, 71 Jahre alt und betreibt auf dem Nachbargrundstück einen Campingplatz, der ihr auch gehört. Im letzten Jahr hatte sie einen Herzinfarkt, der aber glimpflich ablief.

In der Zeit zwischen unserer Kündigung und des Auszugs, hat C./ G. entmündigen lassen.Wir bekamen also ein Schreiben von G."Vormund" (einem Rechtsanwalt oder Notar) der uns, mal ganz krass gesagt, mitgeteilt hat, das G. nichts mehr zu sagen hat. Sämtliche Zahlungen sollten nunmehr auf sein Konto gehen und alle Angelegenheiten mit ihm bzw. C. besprochen werden.

Wir haben dies erstmal zur Kenntnis genommen, da wir ja eh drei Wochen später ausziehen wollten und die letzte Miete bereits bezahlt war.

Ich habe dies mal aufgeschrieben, weil es eventuell für das Nachfolgende wichtig ist. Als wir das Übergabeprotokoll des Einzugs herausgesucht haben, haben wir auch zufällig einen Blick auf den Mietvertrag geworfen und festgestellt, daß wir jeden Monat € 26,-- zuviel Miete gezahlt haben.

Nach einigem Hin- und Herüberlegen, wie das zustande gekommen ist, ist mir eingefallen, daß ich beim
Einzug den Mietvertrag in irgendeinem Karton vergraben hatte und hatte G. gesagt, sie solle mir doch
noch einmal ihre Bankverbindung geben und die Höhe der Miete sagen. G. sagte Miete einschließlich
Nebenkosten betrügen € 760,--. OK, also zur Kenntnis genommen, Dauerauftrag ausgefüllt und nie wieder einen Gedanken daran verschwendet.

Beim Tag des Auszugs haben wir aber, wie gesagt, festgestellt, daß die Miete einschließlich Nebenkosten
nur € 734,-- beträgt. Wir haben C. darauf angesprochen, die meinte, sie wäre dafür nicht zuständig, wir sollten den Vormund ansprechen und sie wisse auch gar nicht, ob wir das Geld überhaupt wiederbekämen.

Wie sieht es hier aus? Im Mietvertrag steht C. als Vermieterin, nicht G. .Haben wir Anspruch auf die zuviel gezahlte Summe? Wenn ja, bis zu welchem Termin muss uns der Betrag zurückgezahlt werden?

Zweites Thema: Mietkaution

Die Mietkaution wurde, wie auch die Miete, auf das Konto von G. überwiesen.
Wer muß diese nun zurückzahlen, G. bzw. ihr Vormund oder C. als Vermieterin?
Darf sie die Mietkaution auch bis zu einem halben Jahr einbehalten, wenn es keine Beanstandungen gab oder können wir auch sofortige Rückerstattung fordern?

Nach einer Email die wir von C. bekommen haben ist die Mietkaution auch nicht mehr vorhanden !!!

Dritter Punkt: Nebenkostenabrechnung

Wir haben vom 01.12.07 bis zum 30.09.09 dort gewohnt. Wir hatten eigene Wasseruhren sowie irgendwelche Ablesegeräte an den Heizkörpern (zeigen immer im Wechsel digtal drei verschiedene Werte an). Im Februar 09 sollten diese Geräte erstmalig abgelesen werden, da der Inhaber der Ablesefirma jedoch am selben Tag schwer erkrankte und nicht kommen konnte, rief er uns im März
an und teilte uns mit, daß er immer noch krank sei und bat uns, die Geräte doch selber abzulesen und ihm die Zahlen am Telefon durchzugeben. Das haben wir auch getan, d.h. die Werte liegen dort vor.

Am Tag unseres Auszugs teilte uns nun C. mit, daß sie keine Nebenkostenabrechnung erstellen könne, da sie keine Unterlagen hätte (die "böse, böse" G. (Sarkasmus) würde sie ihr nicht geben)und ob wir uns nicht darauf einigen könnten, das beide Seiten auf eventuelle Nachforderungen und

Erstattungen verzichten. Hiermit erklärten wir uns nicht einverstanden, da wir in beiden Wintern hauptsächlich
mit unserem Kaminofen geheizt haben. Außerhalb des Wohnzimmers haben wir es immer recht kühl,da wir zwei Hunde haben, die Wärme gar nicht mögen. Außerdem haben wir in den letzten sieben Jahren unseres Lebens als Mieter jedes Jahr eine Heizkostenrückerstattung bekommen
(Hunde haben schon ihre Vorteile).

Ich wies sie darauf hin, daß sie doch bei der Ablesefirma die Unterlagen anfordern solle (kann ja nicht
unsere Sache sein) und sich gegebenenfalls auch Kopien der Öllieferrechnungen besorgen könne.

Daraufhin fragte sie uns, ob wir ihr bis Ende Oktober Zeit geben würden, sie würde sich dann bei uns melden.
Wir sagten zu, aber nichts passierte. Daraufhin rief mein Mann an, wurde aber ziemlich unfreundlich abgefertigt.

Wir die drei dargelegten Punkte (zuviel gezahlte Miete, Mietkaution und Nebenkostenabrechnung)möchten wir ihr nun schriftlich eine Frist setzen.

Ist das möglich?

P.S. Da wir auf dem Dorf wohnen, haben wir von anderer Seite zugeflüstert bekommen, daß sie das Geld wohl nicht hat, sehe ich aber nicht als unser Problem an.

L.G. Sandra und Uwe

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 15 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mietrecht

    Hallo Sandra und Uwe dies schon vorab. Hoffe im laufe des morgigen Tages etwas mehr zu sagen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi


    Regelmäßige Verjährung bei Ansprüchen des Mieters bzw. Vermieters
    Die regelmäßige Verjährung betrug bis zur Neufassung des Schuldrechts 30 Jahre und war eher die Ausnahme. Mit der Reform des Schuldrechts ist sie durch die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ersetzt worden.
    Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
    So beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich Ersatzansprüchen gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietwohnung erst dann, wenn der Vermieter Kenntnis davon erlangt. Oftmals wird das nicht vor dem Auszug des Mieters der Fall sein. Ist der Mieter unbekannt verzogen gilt dies auch hinsichtlich des Aufenthaltsorts. Bei verstorbenen Mietern beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn die Erben bekannt werden.
    Die Voraussetzung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners würde ggf. dazu führen, dass die Verjährung nie eintritt, wenn der Gläubiger keine ent-sprechende Kenntnis erlangt. Um diese Folge einzuschränken, tritt die Verjährung in solchen Fällen zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs ein.
    Der 3jährigen Verjährungsfrist unterliegen folgende Ansprüche:
    a) des Vermieters
    • Mietforderungen des Vermieters
    • Ansprüche auf Zahlung einer Mietkaution
    • Zahlung einer Nutzungsentschädigung
    • Mietausfallschaden
    • Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs
    • Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Mietvertrags
    • Nachforderungen des Vermieters aus einer Nebenkostenabrechnung
    Achtung:
    Dies gilt allerdings nur, soweit der Vermieter die Geltendmachung der Nach-forderung von Nebenkosten nach Ablauf der der Abrechnungsfrist nicht zu ver-treten hat.
    Rechnet der Vermieter - aus Gründen die er zu vertreten hat - innerhalb der Ab-rechnungsfrist nicht ab, so ist er mit seinen Ansprüchen aus der Nebenkostenab-rechnung ausgeschlossen (§ 556 Absatz 3 BGB). Das Problem der Verjährung besteht dann nicht mehr.
    b) des Mieters
    • Rückzahlungsansprüche des Mieters nach Vertragsende
    • Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Miete (im sozialen Wohnungsbau gilt dagegen bei Rückforderungsansprüchen wegen überhöhter Kostenmiete eine Ver-jährungsfrist von 4 Jahren)
    • Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution
    • Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung
    • Ansprüche des Mieters auf Auszahlung des Nebenkostenguthabens

    Achtung:
    Bei Ansprüchen des Mieters auf Auszahlung des Nebenkostenguthabens ist allerdings zu beachten, dass Rückforderungsansprüche grundsätzlich bereits dann nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung, von denen er wissen konnte, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Abrechnung geltend gemacht hat.


    Wichtig: Der Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung verjährt dagegen in 3 Jahren
    .

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re: Mietrecht

        Sorry, ich momentan leider keine Zeit. Da der Sachverhalt zudem recht komplex ist, würde ich Ihnen raten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen - und zwar möglichst schnell.

      • Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach einem Tag 0 hilfreich
        Re: Mietrecht

        Guten Tag Sandra und Uwe,
        Eure Frage ist alles andere als kurz oder langweilig. Außerdem ist bei Euch einiges schief gelaufen.
        Leider kann ich Eure Fragen noch nicht beantworten. Ein wesentlicher Punkt für die rechtliche Beurteilung ist die Frage, wer tatsächlich Vermieter der Wohnung war (C. oder G.). Daher ist es sehr wichtig zu wissen, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, C. oder G. Danach entscheidet sich so ziemlich alles.

        Wenn Sie eine umfassende und vollständige Auskunft haben wollen, wäre die Einsicht in den Mietvertrag unumgänglich. Da dies über diese Seiten nicht möglich ist, können Sie sich auch über meine Internetseite weiter mit mir korrespondieren: http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de/anfrage.php.

        Mit freundlichen Grüßen
        apfjur
        http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re: Mietrecht

      Hallo, Sandra und Uwe,

      1. wie ihr mitteilt, ist der Mietvertrag nur von der Enkelin als Vermieterin unterschrieben. Somit ist die Enkelin euer Vertragspartner und sonst kein Dritter. Es ist verwunderlich, dass sie euere Handlungsweise mit Frau G so unwidersprochen hingenommen hat. Dies wäre nur erklärbar, wenn in dem Vertrag zwischen Großmutter und Enkelin in Nießbrauchrecht vereinbart worden wäre. In einem solchen Fall hätte auch die Frau G den Mietvertrag mit euch schließen können. Die Enkelin wäre davon nicht mehr betroffen gewesen. Aber es spricht einiges dafür, dass G das Gebäude schon ihrer Enkelin überschrieben hatte, sodass zukünftig keine Erbschaft mehr aussteht, es sei denn, es handelte sich um das 2. Haus mit dem Campingplatz. Davon könnte Frau G die Enkelin C noch ausschließen, beziehungsweise nicht berücksichtigen.

      2. den Vormund, Rechtsanwalt oder Notar finde ich uninformiert. Den der Mietvertrag besteht nicht mit Frau G sondern mit Frau C. Aus diesem Grunde solltet ihr euch von dem vorgenannten Vormund den gültigen Mietvertrag vorlegen lassen, damit ihr Klarheit habt, mit wem ihr vertraglich gebunden seid. Seht meine Bemerkungen unter 1.

      3. Diese Klärung ist auch notwendig, damit euch bekannt ist, an wenn ihr euere Forderung in Höhe der 734,00 Euro der überzahlten Miete zu richten habt. Nach dem von C unter-schriebenen Mietvertrag müsstet ihr euch an diese wenden. Denn es dürfte euch klar sein, diese Forderung hat der/die Vermieterin euch zurück zu erstatten. Sofern ihr euere Forderung an den nicht berechtigten Vermieter stellt, verliert ihr Zeit, den das Prozedere beginnt von vorn. Sofern ihr die Forderung an den/die Vermieterin stellt, setzt eine Frist von 4 Wochen. Sollte der Betrag bis zu dem geforderten Termin nicht eingegangen sein, empfiehlt sich sofort das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Dazu müsstet ihr euch bei euerem Amtsgericht erkundigen, welches Gericht in ihrem Lande die Mahnbescheide erlässt. Auch könnt ihr bei diesem Gericht, bei dem entsprechenden Rechtspfleger erfahren, wie man das Selbst einleiten kann, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat.

      Die Verjährungsfrist für diese Forderung beträgt drei Jahre, sodass euch nur noch eine begrenzte Zeit verbleibt. Selbstverständliche hat Frau G durch die Entmündigung ihr Ver-fügung und Entscheidungsrecht verloren. Dies wird nun von dem Vormund wahrgenommen. Ob C da eine kluge Entscheidung getroffen und in die Tat umgesetzt hat, wird sich im Nachhinein zeigen. Den der Vormund arbeitet nicht um sonst. Manche/r Kluge hat es am Ende bereut, einen derartigen Fehler begangen zu haben. Aber derartige Kluge sterben leider nicht aus!

      4. Die Mietkaution muss euch die Vermieterin C auszahlen, den mit ihr habt ihr die Hinter-legung einer Sicherheitsleistung vereinbart.

      5. Die Nebenkostenabrechnung hat ebenfalls die Vermieterin C zu erstellen. Und zwar für jedes Wirtschaftsjahr getrennt. Das heißt, sofern ihr 2007 eingezogen seid, muss dieses Jahr bis zum 31.12.2008 abgerechnet werden. Wird dieser Termin vom VermieterIn versäumt und der Mieter hätte eine Nachzahlung zu entrichten, hat der Vermieter diese Zahlung verwirkt, der Mieter braucht keine Nachzahlung zu leisten. Sollte der Vermieter mit der Abrechnung in Verzug geraten, hat der Mieter das Recht die Abrechnung einzuklagen. Sollte sich dann für den Mieter eine Rückzahlung ergeben, hat der Vermieter innerhalb von 4 Wochen den Betrag zu zahlen beziehungsweise zu überweisen.

      Ergänzend möchte ich euch darauf hinweisen, dass die Vermieterin zur Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2008 noch bis zum 31.12.2009 Zeit hat, euch die Abrechnung zukommen zu lassen. Das gleiche gilt auch für das Wirtschaftsjahr 2009, dies muss die Mieterin bis spätestens 31.12.2010 abgerechnet haben.

      Mit freundlichen Grüßen Willi

  2. Antwort von suver nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Mietrecht



    Hallo,
    wenn C. allein als Vermieter im Mietvertrag (Mv.) steht, dann sind alle Probleme, Forderungen usw. an C. zu stellen.
    Das Innenverhältnis von C. und G. interessiert Sie nicht. Deswegen ist der Vormund auch kein Ansprechpartner für Sie.
    Dass Sie alles mit G. abgewickelt haben, ohne schriftlichen Beweis, dass G. als Vermieter zutreffend ist, kann als Formfehler konstruiert werden, denn G. hatte dann keine Legitimation. Das sollten Sie wissen, aber bitte nicht darauf ansprechen!!!
    Ihre Rückforderungsansprüche für zuviel gezahlte Miete verjähren nach 3 Jahren, also schnell die Summe ermitteln und als Forderung an C. stellen.
    Die Kaution wird i.d.R. nach 3-4 Monaten zurückgezahlt, wenn die Wohnungsabnahme ohne Beanstandungen erfolgte.
    Ggf. die C. darauf ansprechen.
    Nebenkostenabrechnungen sind Pflicht des Vermieters, für 2007 muss sie nachgeholt werden, für 2008 ist der letzte Termin der 31.12.2009, wann sie beim Mieter sein muss. Von einem Verzicht muss ich abraten, wie der Vermieter die Abrechnung hinbekommt ist einzig seine Sache. Nach dem 31.12.2009 sollte sie verlangt werden, denn eine Rückzahlung der nicht verbrauchten Vorauszahlungen ist immer Recht des Mieters, ggf. Nachforderungen entfallen für den Mieter, wenn die Abrechnung zu spät beim Mieter ankommt.
    Wenn C. behauptet, Ihre Miete nicht von G. bekommen zu haben und Forderungen gegen Sie aufmacht ist professionelle Hilfe durch eine Anwalt angeraten.
    Ich hoffe, ichkonnte helfen.
    Gruß suver

  3. Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
    Re: Mietrecht

    Hallo Sandra, hallo Uwe,

    das klingt ja eher nach einer Hausarbeit im Zivilrecht... So viele Probleme und
    Fragestellungen...

    Bei Abschluss eines Mietvertrages ist entscheidend, wer als Vermieter genannt ist
    (und nicht, wer Eigentümer des Hauses ist).

    Euren Angaben entnehme ich, dass Frau C. die Vermieterin ist.

    Dass Ihr an Frau G. über Jahre hinweg die Miete gezahlt habt, ist zunächst
    unerheblich. Sollte Frau C. auf die Idee kommen, dass sie als Vermieterin einen
    Anspruch gegen Euch auf Zahlung der Miete hat (denn Ihr habt ja nicht an C
    sondern an G gezahlt), so könnt Ihr ihr entgegen halten, dass Ihr ja
    schuldbefreiend an G gezahlt habt. Ich nehme mal an, die C hätte eh den Mietzins
    an die G abführen müssen.

    Was die Zuvielzahlung in Höhe von 26 € pro Monat (insgesamt 572 €) angeht,
    habt Ihr ohne Zweifel einen Anspruch. Hier ist interessant, gegen wen sich dieser
    Anspruch richtet. Eigentlicher Anspruchsgegner wäre ja die C als Vermieterin. Da
    Ihr aber an die G gezahlt habt, müsst Ihr auch das Zuvielgezahlte von G
    zurückfordern. Da hier nun die G eine Betreuung erhalten hat, ist das
    Anspruchsschreiben an den Betreuer, den Rechtsanwalt zu richten. Euer Anspruch
    ist auch noch nicht verjährt (den Anspruch müsst Ihr spätestens bis zum
    31.12.2010 geltend machen). Ich würde den Rechtsanwalt als Vormund/Betreuer
    der G auffordern, die Summe bis zum xx.xx.2009 (Frist von zwei Wochen ist
    üblich) zu zahlen. Gleichzeitig würde ich androhen, dass die ganze Angelegenheit,
    sofern kein fristgerechter Zahlungseingang zu verzeichnen ist, einem
    Rechtsanwalt übergeben wird, was mit weiteren Kosten für die Gegenseite
    verbunden ist.

    Die Abrechnung würde ich von der C fordern, da sie ja die Vermieterin ist und
    bestimmt auch in der Vergangenheit die Nebenkostenabrechnungen
    vorgenommen hat (oder wie war das?). Die Rechtsprechung lässt dem Vermieter
    in der Regel eine Prüfungsfrist von drei bis sechs Monaten. In Eurem Fall liegen
    bereits alle Daten (so hab ich Euch verstanden) vor, so dass nicht nachvollzogen
    werden kann, warum keine Abrechnung erfolgt. Hier würde ich eine Frist von drei
    Wochen setzen.

    Die Mietkaution kann erst ausgezahlt werden, wenn die Abrechnung vorliegt.
    Insofern muss zunächst die C die Abrechnung fertigen. Dann könnt Ihr, sofern
    keine Renovierungsmaßnahmen o.ä. oder eine Nachzahlung vorliegt, die Kaution
    von dem Rechtsanwalt als Vormund der G zurück fordern.


    Entscheidend für den richtigen Anspruchsgegner ist zudem, was genau im
    Mietvertrag steht. Wer muss was an wen zahlen? An wen die Mietkaution, an wen
    die Miete?

    Was eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der G angeht, so müsst Ihr bedenken, dass
    Ihr im Zweifel auf den Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sitzen bleibt. Allerdings
    ist ein Urteil in Deutschland 30 Jahre gültig.

  4. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 10 Tagen 0 hilfreich
    Re: Mietrecht

    Zum ersten Punkt:

    Ob Sie einen Anspruch auf Rückzahlung haben kann man so pauschal nicht sagen. Erstens kommt es hierfür nicht darauf an, wer der Vermieter ist, sondern an wen tatsächlich zu viel bezahlt wurde. Der Rückzahlungsanspruch richtet sich -sollte einer bestehen- also gegen G, es sei denn diese handelte als Vertreterin für C. Es käme auch darauf an ob und wenn ja wieviel Geld durch G an C weitergeleitet wurde. Das kann ich so nicht beurteilen.
    Auch nach Beantwortung dieser Frage ist jedoch eine Rückzahlung nicht sicher. Denn - nun zu zweitens - weiß ich nicht von welchem gezahlten Betrag die jährliche Nebenkostenabrechnung ausging. Es könnte ja bspw. sein, dass Sie zwar mehr zahlten als im Vertrag steht, jedoch im Endeffekt keinen Rückzahlungsanspruch haben, da durch die "Mehrzahlung" eben Nebenkosten bezahlt wurden (d.h. es könnte sein, dass durch Ihre Zuvielzahlung die Höhe der Nachzahlung von Nebenkosten reduziert werden konnte o.ä., sie aber bei der "eigentlichen Miete" von 734 Euro mit Nachzahlungen hätten rechnen müssen). Wichtig wäre also der Inhalt der NK-Abrechnungen.

    Zu zweitens:

    Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution richtet sich - wenn die Vermieterin C mit der Zahlung an G bei Beginn des Mietverhältnisses einverstanden war - gegen die Vermieterin, also C. Dies unabhängig davon, ob diese das Geld damals von G je erhalten hat. Das Innenverhältnis G-C braucht Sie nicht zu interessieren.

    Zu drittens:

    Die Nebenkostenabrechnung muss einmal jährlich erfolgen. Dafür kann der Vermieter einen Abrechnungszeitraum festlegen. Dieser ist in der Regel das Kalenderjahr (im Mietvertrag nachlesen!). Der Vermieter muss spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung erstellen, damit er nicht etwaige Nachzahlungsansprüche verliert. Der Vermieter muss also, wenn wir davon ausgehen, dass Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, für Ihre Wohndauer im Dez. 2007 spätestens am 31.12.2008 abrechnen. Tut er dies nicht, so haben Sie bzgl. 12/2007 einen sofortigen Anspruch auf Abrechnung. Da hier die Ablesung im Feb. erfolgte lässt sich auch vertreten, dass Abrechnungszeitraum bei Ihnen immer von März bis Februar ist. In diesem Fall hätte die Vermieterin für den Wohnzeitraum 12/07 bis 2/08 spätestens Ende Februar 2009 abrechnen müssen.
    Ich denke Sie haben das Prinzip verstanden, wann abzurechnen ist. Rechnet der Vermieter nicht spätestens dann ab, wenn er spätestens müsste, so haben Sie einen Anspruch auf sofortige Abrechnung. Sie haben dann evtl. einen weitergehenden Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge.

    Abschließend:
    hins. zuviel gezahlter Miete könnten Sie daher - sofern sie meinen, dass er Anspruch besteht - eine Frist setzen. Abzuklären wäre hier aber noch gegen wen. Das kann ich nicht so beurteilen. Ich gehe jedoch davon aus, dass die G als Vertreterin der C im Rechtssinne handelte, sodass Sie wohl der C die Frist setzen können.

    hins. der Kaution können Sie jedenfalls gegen die Vermieterin C eine Frist setzen.

    hins. der Nebenkostenabrechnungen sollten Sie schauen, was ihr Abrechnungszeitraum ist und dann ausrechnen, ob spätestens 12 monate nach ende des Zeitraum abgerechnet wurde. sind diese 12 Monate ohne Abrechnung vergangen, so können Sie sofortige Abrechnung verlangen. Sie können dann auch hier eine Frist setzen.

    Viele Grüße!

    PS: Ob die C Geld hat oder nicht ist doch auch Ihr Problem. Es könnte sein, dass die C nicht zahlen kann - dann haben Sie zwar einen Anspruch gegen C, aber der nützt ihnen recht wenig, wenn "nichts zu holen" ist.

    wovon die jährliche Nebenkostenabrechnung ausging. S

    Jetzt auf diese Frage antworten.