recht

Von: , 10.11.2009 17:14 Uhr

Liebe/-r Experte/-in,

wie läßt sich rechtlich die Meinungsfreiheit mit dem Verbot, den Holocaust zu leugnen vereinen?

Grüße
Fa

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 28 Minuten 1 hilfreich
    Re: recht

    Die Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet. Für alle Grundrechte gibt es Grenzen, auch für die Meinungsfreiheit:

    "(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. "

    Holocaust-Leugnung ist als Volksverhetzung strafbar:
    "§ 130 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost."

    Grund für das Verbot ist der Schutz des öffentlichen Friedens.

    Nicht öffentliche Leugnung des Holocaust wird nicht bestraft.

        • Antwort von nach 38 Minuten 0 hilfreich
          Re: recht

          Lieber Interessent,

          gemäß der sog. Schrankentheorie finden die Grundrechte, wie auch die Meinungsfreiheit, ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen und den anderen Grundrechten und Grundrechtsinhaber.

          Dazu gehören auch der Schutz der Menschenwürde und der allgemeinen Persönlichkeitsrechte aus Art. 1 und 2 des Grundgesetzes für die anerkannten Opfer des Holocaust. Diese Grundrechte sind durch die Leugnung des Holocaust verletzt. Da der Schutz der Grundrechte dieser Menschen Auftrag des Gesetzgebers ist, ist der Gesetzgeber diesem Schutzauftrag durch §§ 185, 189, 194 StGB nadchgekommen, wonach die Leugnung des Holocaust ohne gesonderten Strafantrag als Beleidigung gegenüber Lebenden oder Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener strafrechtlich verfolgt und geahndet wird.

          Nebenbei sei bemerkt, dass ich die Frage geschmacklos finde. Etwas mehr Geschichts- und Problembewusstsein fände ich angesichts der Greuel der NS-Gewaltherrschaft angebracht.

          Beste Grüße

            • Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
              Re: recht

              Liebe Fa,

              es tut mit leid aber zum diesen Thema kann ich nich helfen. Entschuldigund..

              grusse,

              Agnieszka

          • Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 18 Stunden 0 hilfreich
            Re: recht

            Hallo Frenetischer Applaus!

            Ich bin der Meinung, dass sich die Holocaust Leugnung nicht mit der Meinungsfreiheit begründen läßt, da der Holocaust eine Tatsache ist und nichts mit einer Meinung / Auslegung / Ansicht zu tun hat.

            Aber so ein Thema kann man natürlich hier nicht in der Tiefe beantworten, deshalb habe ich mich hier auch sehr kurz gehalten. Für mehr Infos solltest du mal googeln, da gibts es unzählige Abhandlungen.

            Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen.

            MfG

            André Glowniak

  2. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 7 Tagen 0 hilfreich
    Re: recht

    Das Strafgesetzbuch verbietet diese Leugnung nach § 130 des Strafgesetzbuches und sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren hierfür vor.

    Die Frage der Vereinbarung dieser Frage mit der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit ist rechtlich relativ kompliziert.
    Zunächst unterscheidet die Rechtswissenschaft zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich, man kann die Warhheit also durch Beweiserhebung rausfinden. Meinungsäußerungen hingegen sind nur innere Werturteile, welche dem Beweis nicht zugänglich sind.
    Der grundgesetzliche Schutz der Meinungsfreiheit erstreckt sich nicht darauf falsche Tatsachenbehauptungen aufstellen zu dürfen, sondern nur darauf seine Meinung kund zu tun. Hinsichtlich Tatsachenbehauptungen besteht also kein Schutz, so dass bei Tatsachenbehauptungen sich die Frage der Vereinbarkeit nicht stellt. Anders ist es Beispiel bei Beleidigungen: Bezeichnen Sie jemanden als einen "A*loch", so halten Sie diese Person für ein A*loch - beweisen im Rechtssinne, ob die PErson wirklich ein A*loch ist können Sie nicht, zumindest nicht objektiv. Es handelt sich hier also um eine Meinungsäußerung, diese ist grundgesetzlich geschützt mit der Meinungsfreiheit. Das Strafrecht verbietet Beleidigungen trotzdem: Hier stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit daher schon. Im Beispielsfall ist die Strafbarkeit dennoch zulässig, da das Grundgesetz nicht die Meinungsfreiheit um jeden Preis garantiert.
    Bei Tatsachenbehauptungen stellt sich das Problem der Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit schon gar nicht.
    Hinsichtlich des Holocaust ist historisch bewiesen, dass dieser stattgefunden hat, Streit herrscht in begrenztem Maße über die Zahl der Opfer. Da die Frage, ob der Holocaust stattgefunden hat nun jedenfalls dem Beweis zugänglich ist (man kann ja Zeitzeugen fragen, Historiker etc...) handelt es sich also um eine Tatsachenbehauptung, wenn man sagt, der Holocaust habe nicht stattgefunden. Es handelt sich rechtlich nicht um eine Meinung, sodass der Schutz der Meinungsfreiheit hier nicht greift. Das Verbot zur Leugnung des Holocaust und die Strafbewehrung hierfür ist also verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Ich hoffe Ihre Frage hat sich so geklärt,

    viele Grüße!

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