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Re: mein ex mann hatte sparverträge auf meine ...
Hallo dasbinich82,
die Frage ist bei mir nur etwas unverständlich angekommen. Ich will aber trotzdem versuchen die Frage, so wie ich sie verstehe, zu beantworten. Vermögen ist all das, was der Hartz-IV-Betroffene vor dem Eintritt der Bedürftigkeit besaß. Das sind im Wesentlichen 150,00 EUR x Lebensalter als Vermögen auf z.B. Sparbüchern usw. Dann 750,00 EUR x Lebensalter als Altersvorsorge. Alle Beträge die diese Summen übersteigen sind vor Eintritt der Bedürftigkeit zu verbrauchen. Einkünfte sind alle die Beträge, die dem Betroffenen nach dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit zufließen. Diese Beträge mindern die Bedürftigkeit. Es kann dann sein, dass die Bezüge ausgesetzt werden. Die Bedürftigkeit errechnet sich im Wesentlichen aus der Grundversorgung zurzeit bei einer Einzelperson 359,00 EUR und dann den Kosten der Kaltmiete, den Kosten der Nebenkosten und den Kosten der Heizung. Diese Beträge machen den Bedarf aus. Sollte der Bedarf durch andere Einkünfte gedeckt werden, ist keine Sozialhilfe zu zahlen. Wenn die Bedarfsgemeinschaft aus drei Personen besteht, so errechnet sich der Bedarf aus dem anteiligen Beträgen jeder Person aus einem Drittel der Kosten der Kaltmiete usw. Von diesem Bedarf sind wider die Einnahmen der Kinder abzuziehen. Siehe oben. Der § 12 SGB-II legt in Abs. 2 Nr. 1a fest, das jedem hilfebedürftigem Kind ein Freibetrag von 3100,00 EUR zusteht. Dieser Freibetrag steht dem Kind sofort zu, da es sich um Vermögen handelt, oder spätestens nach einem Monat, denn dann sind die Einkünfte, die nach dem Zuflussprinzip im ersten Monat anzurechnen sind, Vermögen und damit fällt das Geld dann unter den Freibetrag. Das Geld ist somit mindestens zum Teil vor dem Zugriff der Verwaltung sicher. Sollte die Verwaltung das nicht beachten, ist Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen und schlussendlich vor dem SG zu klagen.
Mit freundlichem Gruß
H. Artz