öffentliches Vergaberecht (Preisnachlässe)

Von: , 18.11.2009 16:24 Uhr

Liebe/-r Experte/-in,

gibt es aus Wettbewerbsgründen bei öffentlichen Aufträgen Regelungen hinsichtlich Preisnachlässen?
z.B. Preisnachlässe, die dann auch für andere öffentliche Auftraggeber bei ähnlicher Leistung verbindlich sind (sein müssen)?

Im konkreten Fall gehts um Rabatte für kurzfrisitige Beauftragung bei freihändigen Vergaben.

Nach meiner Ansicht besteht Vertragsfreiheit und ich kann jedem Nachlässe gewähren, wie ich es finanziell verkraften kann.

Vielen Dank

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: öffentliches Vergaberecht (Preisnachlässe)

    Hallo,
    gerade bei Freihändigen Vergaben hast du völlig recht, da bei dieser ja auch Preisverhandlungen erlaubt und erwünscht sind. Und natürlich darfst du sowohl Preisnachlässe mit Bedingungen (Skonto) als auch ohne anbieten.
    Wichtig ist nur, dass die Prognoseentscheidung bzg. Eignung deiner Firma positiv ausfällt, d. h. du dich finanziell nicht übernimmst.

    Viele Grüße
    Mela

    en Fall gehts um Rabatte für kurzfrisitige Beauftragung bei freihändigen Vergaben.

    Nach meiner Ansicht besteht Vertragsfreiheit und ich kann
    jedem Nachlässe gewähren, wie ich es finanziell verkraften
    kann.

    Vielen Dank

  2. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: öffentliches Vergaberecht (Preisnachlässe)

    Hallo,

    nach meiner Kenntnis kann im normalen Vergabeverfahren (öffentliche Ausschreibung oder offenes Verfahren) der Bieter Preisnachlässe gewähren wie er möchte (Skonti), diese werden jedoch nicht gewertet. Bei freihändigen Vergaben ist der Preis Verhandlungssache. Was zwischen dem einen Bieter und AG ausgehandelt wird, ist in der Regel ein Einzelfall. Eine Regelung, dass ein Rabatt einem anderen AG gewährt werden muss, ist mir nicht bekannt. Liebe/-r Experte/-in,

    gibt es aus Wettbewerbsgründen bei öffentlichen Aufträgenmuss
    Regelungen hinsichtlich Preisnachlässen?
    z.B. Preisnachlässe, die dann auch für andere öffentliche
    Auftraggeber bei ähnlicher Leistung verbindlich sind (sein
    müssen)?

    Im konkreten Fall gehts um Rabatte für kurzfrisitige
    Beauftragung bei freihändigen Vergaben.

    Nach meiner Ansicht besteht Vertragsfreiheit und ich kann
    jedem Nachlässe gewähren, wie ich es finanziell verkraften
    kann.

    Vielen Dank

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