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nach 15 Tagen
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Re: Nebenkostenabrechnung - bis wann spätestens?
Hallo,
gem. § 28 Wohnungseigentumsgesetz ist die Abrechnung nach Ablauf des Jahres zu stellen. Das ist hinsichtlich einer Frist sehr ungenau, aber der entsprechende § 556 BGB für das Mietrecht besagt, das die Abrechnung spätestens bis zum Ende des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen muss. Spätere Abrechnungen sind möglich, sofern die Umstände, die dazu führten, nicht selbst verursacht worden sind.
So ist die Verzögerun bis Mitte des Jahres sicherlich auch hinzunehmen, da sie auch begründet worden ist. Auch wenn es hinsichtlich der Einkommenssteuer nun eine Rückzahlung zu erwarten ist, so ist doch die verspätete Zusendung der Abrechnung eine zulässige Begründung für die spätere oder verspätete Abgabe der Steuererklärung.
Wobei zu bemerken ist, das erst nach Einberufung der Eigentümerversammlung und Abhandlung des TOPS Jahresabrechnung und positiver Beschlussfassung / Fristablauf die Abrechnung erst rechtsgültig ist.
Aber um künftigen Überraschungen diesbezüglich vorzubeugen und entgegenzuwirken, kann durchaus für die folgenden Abrechnungen, sofern kein Datum hierfür im Verwaltervertrag festgelegt worden ist, für die nächste Eigentümerversammlung als Top der Punkt "Festsetzung einer Frist zur Abgabe der Jahresabrechnung" bei der Verwaltung zur Dikussion und Beschlussfassung eingereicht werden.
Freundliche Grüße,