Privatinsolvenz

Von: - abgemeldetes Mitglied - , 21.11.2009 20:49 Uhr

Liebe/-r Experte/-in,
ich bin gerade auf dem Weg, in Privatinsolvenz zu gehen. Lt. Pfändungstabelle gibt es bei meinem Arbeitseinkommen keinen pfändbaren Betrag.
Aber ich weiß nicht, was alles zum pfändbaren Einkommen gehört!? Nettolohn? Kindergeld? Unterhalt vom Kindesvater? Noch etwas?
Weiterhin wohnt mein großer Sohn (22) nicht mehr in meinem Haushalt, ist aber noch in der Ausbildung und ich unterstütze ihn (freiwillig) etwas finanziell. Zählt er als unterhaltspflichtige Person? Meine Tochter ist 18, wohnt noch in meinem Haushalt, besucht das Gymnasium, zählt sie als unterhaltspflichtiges Haushaltsmitglied?
Danke für deine Hilfe und Infos,
Regine

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 17 Stunden 0 hilfreich
    Re: Privatinsolvenz

    Halo, Regine dann will ich mich mal von oben nach unten durcharbeiten. 1:Die erste Frage hast Du dir ja quasi schon selbst beantwortet da Dein Arbeitslohn unterhalb der Pfändungsgrenze liegt fällt die frage nah Netto oder Bruttoarbeitslohn weg. 2: Beim Kindergeld wird es etwas komplizierter ich denke mal da wirst Du nur noch für deine 18 jährige Tochter etwas bekommen da Dein Sohn mit 22 da eigentlich raus fällt. Und da es ja Kindergeld und nicht Elterngeld heißt wird es nicht zu Deinem Einkommen gerechnet da es ja Deiner Tochter zusteht. Somit fällt auch die frage weg ob Deine Tochter als Unterhaltspflichtig gilt mit ja weg. 3:Bei Deinem Sohn ist die Sache schon anders gelagert er gilt nicht mehr als Unterhaltspflichtig da er Einkommen erziehlt. Da ist es aber Abhängig davon wieviel er vedient. Wenn Du ihn von deinem Geld etwas abgibst( freiwillig) so ist das allein Deine Sache, da dein Einkommen eh nicht Pfändbar ist. Dein Sohn gilt zwar nicht als Unterhaltspflichtig aber sein Einkommen wird dir nicht angerechnet. Wenn noch Fragen offen sind meld dich einfach bei mir *LG Markus* E-Mail: [E-Mail-Adresse entfernt]

  2. Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
    Re: Privatinsolvenz

    Hallo,

    zum pfändbaren Einkommen zählen weder Kindergeld noch Unterhalt vom Vater
    für das Kind, beides gehört zum Vermögen Ihres Kindes und nicht zu Ihrem
    Einkommen. Nehmen Sie also das reine Nettoeinkommen, das auf Ihrem
    Gehaltsnachweis steht.
    Sobald Ihr Sohn eigenes Einkommen hat, zählt er nicht mehr als Unterhaltspflicht,
    egal ob Sie ihn weiterhin unterstützen.
    Die Tochter hingegen ohne jedes Einkommen wird als Unterhaltspflicht
    berücksichtigt.

    Grüsse
    Franzke
    http://www.ra-franzke.de

  3. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Privatinsolvenz

    Hallo Regine,

    schade, daß du in einer so unangenehmen situation steckts. leider kenne ich mich bei den von dir angesprochenen punkten auch nicht ganz ganaz aus.

    kindergeld sicher nicht, weil es ja für die kinder ist und nicht für dich. unterhalt für die kinder wohl auch nicht, aus dem selben grund. nettolohn und unterhalt für dich allerdings schon. deine freiwillige unterstützung deines erwachsenen sohnes ist deine privatangelegenheit, so als ob du einen nachbarn oder einen verein unterstützen würdest. das wird nicht berücksichtigt. bei deiner tochter bin ich mir nicht sicher. ich denke aber schon, (daß sie als unterhaltspflichtiges mitgliede der familie zählt) weil sie noch in ausbildung ist und bei die lebt.

    ich würde dir raten, dich beim zuständigen amtsgericht zu erkundigen. bei einem rechtspfleger. der muß dir darüber auskunft erteilen. die informationen dort sind selbstverständlich kostenlos.

    oder du googelst deine fragen mal. du kannst im internet sicher auch erfahren, was zum pfändbaren einkommen zählt.

    und grundsätzlich würde ich dir raten, dir einen anwalt zu suchen, der sich mit insolvenzfällen auskennt und erfahrung damit hat, bei denen nichts zu pfänden, zu verteilen ist.

    viel erfolg und alles gute.

    hannes

Jetzt auf diese Frage antworten.