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Re: Nebenkostenabrechnung Ab-u.Trinkwasser personenbez
Hallo,
so ohne weiteres ist die Umsetzung einer personenbezogenen Abrechnung nicht von heute auf morgen möglich.
Allgemein kann der Vermieter zunächst gem. BGB § 556a, Absatz 2 dem Mieter durch eine Erklärung in Textform mitteilen, dass künftig Betriebskosten abweichend von der ursprünglich getroffenen Vereinbarung abgerechnet werden, die dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Aber diese Mitteillung hat vor Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums zu erfolgen. Nicht mit einer Abrechnung und darin dem Hinweis, dass die folgende nach anderem Maßstab abgerechnet wird. So kann die neue Art der Abrechnung erst für die übernächste, nicht auf den laufenden Abrechnungszeitraum angewendet werden.
In Bezug auf die Kaltwasser (Trinkwasser) und Abwasserkosten ist eine direkte personenbezogene Verbrauchsabrechnung nur mit einem vorherigen Einbau von Kaltwasserzählern und Warmwasserzählern in jeder Wohnung (!) möglich, die auch in bestimmten Intervallen geeicht werden müssen (Kosten sind umlegbar). Es ist allenfalls eine personenbezogene Abrechnung nach Köpfen denkbar, aber diese entspricht nicht dem tatsächlichen Verbrauch des Einzelnen, da auch berufliche Abwesenheit contra häusliche Anwesenheit für große Unterschiede sorgen.
Was den Nachwuchs anbelangt, so ist zu sagen, dass es sich seltsam anhört, aber bei einem täglichen Bad des Säuglings in der Wanne wird ca. die Menge Wasser eines nicht zu ausgiebigen Duschvorgangs verbraucht und der Hausmüll erhöht sich bis ca. 18-24 Monate +/- aufgrund der Pflegemittel, wie Öltücher, Papiertücher, Dosen, Flaschen, Umkartons etc. und Pampers um das 2-3fache des normalen für eine erwachsene Person.
Das Wasser für die Gartenpflege, die auch zu den Positionen der umlegbaren Nebenkosten gehört, wird ebenfalls entweder über eine allgemeine Wasseruhr, sofern nur eine vorhanden ist, erfaßt und umgelegt.
Sollten Wasseruhren in allen Wohnungen vorhanden sein, so muss es auch eine Kaltwasseruhr für die sonstige Entnahme für die Gartenpflege geben, das dann ./. Gesamtflächen x Wohnfläche abgerechnet wird.
Die Meldung allein ist nicht maßgeblich für die Abrechnung, sondern die dauerhafte Anwesenheit, beispielsweise bei längerer Abwesenheit z. B. Montage über mehrere Wochen oder gar Monate mehrmals im Jahr oder doppelte Haushaltsführung im klassischen Sinn: 5 Tage am Ort der Arbeitsstätte und am Wochenende zu Hause - kann durchaus ein den Umständen gerechter Aberechnungsfaktor nach Absprache Anwendung finden.
Das muss mit dem Eigentümer oder der Verwaltung besprochen und schriftlich vereinbart werden.
Was die Einspruchsmöglichkeit bzw. Einwendungen gegen eine Mietnebenkosetenabrechnung anbelangt, so kann diese gem. BGB § 556 Absatz 3, Satz 5 bis zum Ablauf des 12. Monats nach Erhalt der Abrechnung erfolgen. Danach ebenfalls noch, sofern der Mieter die verspätete Abgabe der Einwendungen nicht selbst zu vertreten hat - also ohne schuldhafte Verzögerung - das gilt für beide Seiten Vermieter (Abrechnungser-stellung innerhalb 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums) und Mieter (Einwendungen) gleichermaßen.
Jedoch kann der Mieter beispielsweise bei nicht erfolgter Abrechnung diese noch 3 Jahre nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes nachfordern.
Freundliche Grüße,