Hausdurchsuchung und Fremdeigentum

Von: , 15.02.2011 23:10 Uhr

Hallo,

Wenn eine Hausdurchsuchung gegen einen Beschuldigten vollstreckt wird, dürfen die Vollstreckungsbeamten dann auch das (zb. durch Rechnung nachweisbare) Eigentum aller in dem Haus lebenden Personen beschlagnahmen?
Das heißt: Wenn bei einem Vater eine Hausdurchsuchung vollzogen wird, darf dann auch z.B. der PC oder Unterlagen des Sohnes (der volljährig ist und noch im selben Haushalt lebt) beschlagnahmt werden?

10 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 6 Minuten 0 hilfreich
    Re: Hausdurchsuchung und Fremdeigentum

    Es kommt darauf an, warum die Durchsuchung durchgeführt wurde, wenn diese Gegenstände TAtmittel sein könnten, dann ja. Man sollte der Durchsuchung auf jeden Fall widersprechen und dies auch im Protokoll vermerken lassen

  2. Antwort von nach 18 Minuten 0 hilfreich
    Re: Hausdurchsuchung und Fremdeigentum

    Hallo!

    Ich gehe davon aus, dass die Durchsuchung aufgrund eines richterlichen Beschlusses erfolgte, der Ihnen dann auch ausgehändigt worden sein musste.

    In so einem Beschluss ist genau bezeichnet, auf welche Objekte oder Räumlichkeiten die Durchsuchung sich bezieht. Auch der Zweck der Durchsuchung ist darin bezeichnet. Sichergestellt können dann alle Sachen werden, die diesen Zweck erfüllen können.

    Herzliche Grüße aus dem Bayernland

    Walter

  3. Antwort von nach 8 Stunden 1 hilfreich
    Re: Hausdurchsuchung und Fremdeigentum

    Hallo Omegaprophecy,

    bei der Beschlagnahme von Beweismitteln in einem Strafverfahren spielen die Eigentumsverhältnisse grundsätzlich erst einmal keine Rolle, sondern nur die Bedeutung der Gegenstände für die Beweiserhebung.

    Wenn es einen konkreten Anlass für eine Hausdurchsuchung gibt, und das geht ja in Deinem Fall ganz klar aus dem Durchsuchungsbeschluss hervor, dann dürfen alle zum Haus gehörigen Räumlichkeiten, auf die der Beschuldigte Zugriff gehabt haben könnte, also auch Zimmer von im Haus lebenden Familienangehörigen, nach Beweismitteln durchsucht werden.

    Die einzige Ausnahme könnten fremdvermietete Räume sein, zu denen der Beschuldigte selbst kein unmittelbares Zutrittsrecht, oder sogar keinen Schlüssel hat.

    Wenn z.Bsp. Unterlagen oder die Verwendung eines im Haus befindlichen PCs tatrelevant sein könnten (z.Bsp. ein PC als Tatmittel im Zusammenhang mit Kinderpornografie oder Wirtschaftskriminalität, Betrugsdelikten o.ä.), dann dürfen diese ungeachtet der Besitzverhältnisse zur Auswertung sichergestellt werden. Legt der Eigentümer zumindest verbal Widerspruch dagegen ein, können die Gegenstände beschlagnahmt werden und unterliegen damit einer richterlichen Prüfung.

    Der Durchsuchungsbeschluss stellt in der Regel dabei aber bereits eine richterliche Anordnung/Bestätigung der Durchsuchungsmaßnahme dar.

    Also, keiner der Hausbewohner kann sich im ersten Angriff gegen einen Durchsuchungsbeschluss wehren und muss die Beschlagnahme seiner Sachen erst einmal hinnehmen. Man sagt, die Maßnahme ist zunächst unaufschiebbar. Was die Anwälte oder Gerichte später im Verfahren daraus machen, ist eine andere Sache.

    Fällt die Beweisbedeutung der Sachen für das Verfahren weg und unterliegen die Gegenstände nicht der Einziehung (wie Drogen, bestimmte Waffen oder Falschgeld), bekommen die Eigentümer diese in der Regel auch wieder zurück.

    Ich hoffe, ich konnte im Wesentlichen weiterhelfen. Für weitere Fragen und Ihre Rechtsvertretung verweise ich aber, in Unkenntnis des genauen Einzelfalls, an Ihren Rechtsanwalt.

    Grüße,

    dr.zimmerman.

      • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
        Re: Hausdurchsuchung und Fremdeigentum

        Ja, den § 102 StPO stellt nicht auf das Eigentum sondern auf Besitz/Mitgewahrsam ab.

        Gruß Peter

  4. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Hausdurchsuchung und Fremdeigentum

    Nein!

    Allerdings bin ich kein Jurist...

    Aber meines Wissens gibts es zu jeder Durchsuchung einen Durchsuchungsbefehl, ausgestellt durch einen Richter, in dem der genaue Zweck der Durchsuchung und die gesuchten Gegenstände zu finden sind.

    Ist dann vor Ort nicht ganz klar, wem was gehört (z.Bsp. in einer WG), entscheidet der StA in Absprache mit dem Richter, was mitgenommen werden darf und was nicht.

    Sind die fraglichen Gegenstände vor Ort aber nachweislich im Besitz einer anderen Person und haben rein gar nichts mit den gesuchten Sachen des Beschuldigten zu tun, ist eine Mitnahme dieser Dinge unzulässig.

    Ergibt sich bei der Durchsuchung allerdings ein neuer Verdacht, der sich auch gegen Andere als den Beschuldigten richtet und spielen dabei z.Bs. Computer eine Rolle, dann ist das ja wieder ein neuer Sachverhalt, der mit der ursprünglichen Durchs. nichts zu tun hat.

    Hoffe, es hilft! MfG

  5. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Hausdurchsuchung und Fremdeigentum

    Hallo,
    Wenn eine Hausdurchsuchung gegen einen Beschuldigten
    vollstreckt wird, dürfen die Vollstreckungsbeamten dann auch:das (zb. durch Rechnung nachweisbare) Eigentum aller in dem Haus lebenden Personen beschlagnahmen?
    Das heißt: Wenn bei einem Vater eine Hausdurchsuchung
    vollzogen wird, darf dann auch z.B. der PC oder Unterlagen des
    Sohnes (der volljährig ist und noch im selben Haushalt lebt)
    beschlagnahmt werden?
    Das kommt sehr auf die Umstände des Einzelfalles an und kann so pauschal nicht beantwortet werden. Handelt es sich bei der Wohnung des Sohnes um einen abgeschlossenen Bereich des Hauses, so dürfte die Beschlagnahme & auch die Durchsuchung rechtswidrig sein.

    Das spielt aber alles erstmal keine Rolle, weil die Beamten Ihre Maßnahme durchziehen werden. Daher ist auf dem Protokoll der Durchsuchung das Feld "Ausdrücklicher Widerspruch" anzukreuzen.

    Die Polizei muss die Akte und die Beweismittel dann binnen 3 Tagen einem Richter vorlegen der über die Beschlagnahme entscheidet. Es sollten daher Kaufbelege sowie eine Stellungnahme durch einen versierten Rechtsanwalt zur Akte gegeben werden.

  6. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Hausdurchsuchung und Fremdeigentum

    Grundsatz: Nein,

    Aber: Unter Umständen kommen die als Beweismittel, Einziehungs- oder Verfallgegenstände in Betracht, dann dürfen die...

    Also formlos eigenes Eigentum und Sachverhalt mitteilen und Herausgabe verlangen. Staatsanwaltschaft muß dann rausgeben oder zumindest sagen, warum sie meinen, das beschlagnahmen zu dürfen.

    Am besten Anwalt.

  7. Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
    Re: Hausdurchsuchung und Fremdeigentum

    Hallo,

    die Frage ist in dieser Allgemeinheit nicht zu beantworten.
    Es kommt auf den genauen Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses an. Die Frage, in wessen Eigentum bestimmte - potenzielle - Beweismittel stehen, ist insoweit nur am Rande von Belang.

    (Beispiel: Vater V steht im Verdacht, kinderpornografisches Material aus dem Internet runtergeladen zu haben. Wenn sich im Rahmen der Durchsuchung ergibt, dass er dazu den Rechner seines Sohnes missbraucht haben könnte, darf natürlich auch dieser beschlagnahmt werden.)

    Mehr kann ich dazu ohne weitere Hintergrundinfos nicht sagen.

    Grüße.
    OpiWahn

  8. Antwort von nach 29 Tagen 0 hilfreich
    Re: Hausdurchsuchung und Fremdeigentum


    Ja darf wenn der verdacht besteht das die Daten vom PC massgeblich für das verfahren sind und durch ein belassen im Umfeld die datenvernichtung vorgenommen werden kann.

    Verschleierrung einer Straftat;-)

  9. Antwort von nach 223 Tagen 0 hilfreich
    Re: Hausdurchsuchung und Fremdeigentum

    Sorry, ich klinke mich aus als Tippgeber für Strafrecht, ich habe einfach keine Zeit.
    Alternativen im www sind vorhanden.
    MfG

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