Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

Von: , 17.02.2011 00:24 Uhr

Liebe/-r Experte/-in,

meine Lebensgefährtin kommt aus einem Nicht-EU-Land und möchte sich hier eine Existenz aufbauen.
Sie ist ausgebildete Deutsch/Englisch-Lehrerin und möchte in diesem Bereich auch erwerbstätig sein bzw. werden (angestellt oder freiberuflich).

Die Frage ist: Auf was muß sie arbeitsrechtlich achten, wenn sie sich auf freiberuflicher Ebene selbstständig machen möchte (ohne oder mit Heirat mit mir) bzw. wenn sie angestellt sein möchte.

Braucht sie eigentlich eine Arbeitsgenehmigung, auch wenn sie sich z.b. also Dolmetscherin selbstständig machen möchte?

Danke im voraus für deine Antwort!!!

Gruß Robert

20 Antworten zu dieser Frage

      • Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
        Re: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland


        meine Lebensgefährtin kommt aus einem Nicht-EU-Land und
        möchte sich hier eine Existenz aufbauen.
        Sie ist ausgebildete Deutsch/Englisch-Lehrerin und möchte in
        diesem Bereich auch erwerbstätig sein bzw. werden (angestellt oder freiberuflich).
        Die Frage ist: Auf was muß sie arbeitsrechtlich achten, wenn sie sich auf freiberuflicher Ebene selbstständig machen möchte ohne oder mit Heirat mit mir) bzw. wenn sie angestellt sein möchte.
        Braucht sie eigentlich eine Arbeitsgenehmigung, auch wenn sie sich z.b. also Dolmetscherin selbstständig machen möchte?

        Guten Morgen,

        die selbständige Tätigkeit wie die Tätigkeit als Angestellte setzt eine entsprechende ausländerrechtliche Genehmigung voraus.
        Im Visum müsste derzeit ein Vermerk zur Frage Erwerbstätigkeit stehen.
        Wenn die Ausländerbehörde die Erlaubnis erteilt hat, kann die Agentur für Arbeit in Bezug auf die Tätigkeit als Angestellte eine Arbeitserlaubnis erteilen.
        Ich rate dazu die Frage auch Spezialisten für das Ausländerrecht zu stellen, da der arbeitsrechtliche Teil nur den Fall der Erlaubnis durch die Agentur für Arbeit betrifft, diese aber immmer das ausländerrechtliche Verfahren voraussetzt.
        Dabei wird es mW einen Unterschied machen, ob Sie verheiratet sind. Auch dazu mehr von den Spezialisten für Ausländerrecht.

        Schönen Tag noch

        • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
          Re^2: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

          Hallo Achim,

          herzlichen dank für deine hilfreiche Antwort!

          Gruß Robert

      • Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
        Re: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

        Guten Tag,

        Lt Überschrift Ihrer Frage hat diese nichts mit dem Arbeitsrecht zu tun, sondern mit dem Ausländerrecht.
        Auch freiberufliche Tätigkeit hat keinerlei arbeitsrechtliche Aspekte. Sie sollten sich Ihre "Experten" genauer aussuchen und Ihre Frage sorgfältiger formulieren.

        &Tschüß
        Wolfgang

    • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

      Hallo Wolfgang,

      danke erstmalfür deine Antwort!

      Erlaube mir aber folgende Anmerkung: Ich kann deine Kritik, ich solle mir einen Experten genauer aussuchen, nicht ganz nachvollziehen, denn woher soll ich als Laie bzw. Fragesteller wissen, mit welchem Rechtsgebiet (Arbeit oder Ausländer) es zu tun hat? Eben deswegen habe ich doch die Frage hier bei wer-weiss-was gestellt.

      &Tschüß
      Robert

    • Antwort von nach 11 Stunden 0 hilfreich
      Re: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

      Leider ist mir unklar, welchen aufenthaltsrechtlichen Status Deine Lebensgefährtin hat und der spielt hier eine entscheidende Rolle.

      Eine zuverlässige Auskunft könnte sie aber in jedem Fall bei der "zuständigen" Ausländerbehörde bekommen, denn die kennen das Recht genau und wissen natürlich auch über den Status Deiner Gefährtin perfekt Bescheid.

      Ausserdem müssten die ihr ja im Zweifelsfall auch die erforderliche Genehmigung erteilen.

      Viel Erfolg!

    • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

      Hallo demosthenes,

      danke für deine Antwort!

      Gruß Robert

    • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

      Hallo Em-Geh,

      danke für deine Antwort!

      Gruß Robert

    • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
      Re: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

      Hallo Robert,

      in Deutschland gibt es Gewerbe- und Niederlassungsfreiheit. Da ich nicht weiß aus welchem Land die Bekannte ist, kann ich nur bedingt Aussagen machen.

      Für EU-Bürger gilt eine absolute Niederlassungsfreiheit. Für andere Ausländer gilt es einen dauerhaften und ständigen Aufenthalt in Deutschland zu erreichen, dann gilt auch für Sie die Gewerbe und Niederlassungsfreiheit.

      Wenn Sie keinen Unterhalt vom Staat fordern können Sie dann machen was Sie wollen.

      Herzliche Grüße aus Illertissen
      Erwin Fuessl

    • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

      Hallo Fuessl,

      danke für deine Antwort!

      Gruß Robert

    • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
      Re: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland


      Liebe/-r Experte/-in,


      meine Lebensgefährtin kommt aus einem Nicht-EU-Land und
      möchte sich hier eine Existenz aufbauen.

      Sie ist ausgebildete Deutsch/Englisch-Lehrerin und möchte in
      diesem Bereich auch erwerbstätig sein bzw. werden (angestellt
      oder freiberuflich).


      Die Frage ist: Auf was muß sie arbeitsrechtlich achten, wenn
      sie sich auf freiberuflicher Ebene selbstständig machen möchte
      (ohne oder mit Heirat mit mir) bzw. wenn sie angestellt sein
      möchte.


      Braucht sie eigentlich eine Arbeitsgenehmigung, auch wenn sie
      sich z.b. also Dolmetscherin selbstständig machen möchte?


      Danke im voraus für deine Antwort!!!
      Hallo,

      Eine Arbeitsgenehmigung braucht Sie nicht, da Sie sich ja als Selbstständige beim Gewerbeaufsichtamt mit Ihrem Gewerbe anmelden muß. Das ist quasi wie eine Arbeitsgenehmigung für Arbeitnehmer zu sehen. Was anderes ist es mit der Aufenthaltsgenehmigung, wenn Sie noch nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Die Informationen dazu erhält Sie aber auch beim Gewerbeamt, wohin Sie sich diesbezüglich dann wenden muß.

      Generell muß man aber sagen, dass wenn sich Nicht-EU-Bürger in Deutschland selbsständig machen und nachweisen können, dass sie nicht dem Staat auf der Sozialkasse liegen werden, es keine Probleme mit der Gewerbeanmeldung geben wird. In den Gesetzen wird kein Unterschied gemacht ob sich eine große Autofirma in Deutschland niederlässt oder ein Einzelunternehmer.


      Übrigens gibt es auch eine Reihe von finanzielle Fördermöglichkeiten für Existenzgründungen.Näheres dazu erfährt sie bei den entsprechenden IHK's.

      Wenn Sie als Arbeitnehmer angestellt werden möchte und noch keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, dann braucht Sie neben der Aufenthaltsgenehmigung auch noch eine Arbeitsgenehmigung bis zu dem Zeitpunkt, wann sie die dt. Staatsbürgerschaft erhält.

      Also wünsch ich mal Erfolg für dass Unternehmen.

    • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

      Hallo Leiharbeiter,

      danke für deine ausführliche und hilfreiche Antwort!

      Gruß Robert

    • Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 21 Stunden 0 hilfreich
      Re: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

      Hallo,
      sorry bei der Problematik kann ich leider nicht helfen.

    • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

      Hallo thommyt,

      danke trotzdem für deine Antwort!

      Gruß Robert
      Hallo,

      sorry bei der Problematik kann ich leider nicht helfen.

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

      Hallo
      das sind leider zu wenig Informationen. Es gibt bei der Agentur für Arbeit einiges an Info- Material zu diesem Thema.
      Es gibt bei verschiedenen Ländern unterschiedliche Richtlinien.
      Aufenthaltstitel, ARbeitserlaubnis, Freizügigkeitserlaubnis usw.
      Vielleicht auch man beim Gewerbeaufsichtsamt nachfragen.

      Leider weiß ich da auch nicht mehr.

      Alles Gute
      L.G.

    • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

      Hallo Gabi,

      danke trotzdem für deine Antwort!

      Gruß Robert

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

          Ich möchte gleich zugeben, dass ich auf diesem Gebiet nicht so bewandert bin. Als Freiberufler muss sie sich eh beim Finanzamt anmelden. Dort erfährt sie dann auch wie es mit einer Arbeitserlaubnis ist, bzw. woher sie eine bekommt. Wenn sie als Angestellte arbeiten möchte, dann ist die Agentur für Arbeit zuständig. Auf Antrag erteilt man dort Ausländern eine Arbeitserlaubnis. In der dortigen Fachabteilung weiß man dann auch, ob sie überhaupt eine Arbeitserlaubnis braucht. Mit viel Glück wird sie vielleicht auch dort gleich als Lehrerin vermittelt.

        • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
          Re^2: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

          Hallo naira,

          danke für deine Antwort!

          Gruß Robert

            • Antwort von nach 7 Tagen 0 hilfreich
              Re: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

              Hallo Robert,

              hier in Deutschland aus einem „Nicht–EU-Land“ einreisen und sofort als Angestellte oder Freiberuflerin loslegen, ist nicht möglich! Sie kann nur mit einem Touristenvisum einreisen, mit einer maximalen Aufenthaltsdauer von 3 Monaten. Für den Unterhalt muss sie genügend Geld mitführen.

              Solltet Ihr innerhalb der dreimonatigen Aufenthaltsdauer den Entschluss gefasst haben, zu heiraten, müsst Ihr beim zuständigen Standesamt einen Antrag stellen. Die Ausländerbehörde wird Euch mit gesetzlichen Auflagen zuschütten, die in der dreimonatigen Aufenthaltsfrist nicht zu schaffen sind. Solltet Ihr es trotzdem schaffen, ist vor dem Ablauf des Touristenvisums kein Termin frei. So kann es sein, muss nicht.

              Nach der Heirat darf Deine Frau keinerlei Tätigkeiten, weder als Angestellte, noch als Freiberuflerin, ausüben. Hier gilt eine zwölfmonatige Sperrfrist. Nach Ablauf der Sperrfrist, muss Deine Frau einen Gewerbeschein beantragen, bevor sie freiberuflich tätig werden darf. Lasst Ihr Euch vor Ablauf dieser Sperrzeit scheiden, wird Deine Frau ausgewiesen, ohne wenn und aber.

              Mit diesen Auflagen wollen wir uns vor Wirtschaftsflüchtlingen schützen.

              Ich grüße Euch!

              Gesetzesbrecher

            • Antwort von nach 18 Tagen 0 hilfreich
              Re^2: Arbeitsgenehm. Nicht-EU-Ausländer in Deutschland

              Hallo Gesetzesbrecher,

              danke für deine Antwort! Hört sich ja nicht gerade berauschend an, zumal wir (noch) nicht verheiratet sind....

              Grüße Robert

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