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Re: Widerruf der Schenkung?
Hallo,
ich weis jetzt nicht, welche Dinge alle schon passiert sind. Deshalb hier Folgendes:
Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme (§§ 328, 331 BGB). Der Erwerb fällt nicht in den Nachlass. Dies gilt gem. § 166 II VVG auch dann, wenn als Bezugsberechtigte nur pauschal "die Erben" oder "mein Erbe"; benannt sind (OLG Schleswig, ZEV 1995, 415). Dies hat z.B. zur Folge, dass der Begünstigte auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung frei über die Versicherungsleistung verfügen kann. Auch den Beschränkungen einer angeordneten Vorerbschaft unterfällt die Versicherungsleistung nicht.
Hat der Versicherungsnehmer und spätere Erblasser zwar einen Bezugsberechtigten benannt, diesen aber nicht hiervon unterrichtet, ist zu Lebzeiten des Erblassers kein Schenkungsvertrag mit dem Bezugsberechtigten zustande gekommen und damit fehlt auch der Rechtsgrund für das "Behaltendürfen" (vgl. oben) der Versicherungsleistung. Die Schenkung (und damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen) kommt erst dadurch zu Stande, dass die Versicherung dem Begünstigten die Schenkungsofferte übermittelt. Sie ist Bote des Verstorbenen! Die Erben können in dieser Situation das Angebot des Erblassers auf Abschluss eines solchen Schenkungsvertrages gegenüber dem Bezugsberechtigten widerrufen. Der Bezugsberechtigte schuldet in diesem Fall gem. § 812 I 1 BGB Herausgabe des Bezugsrechts (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3.12.2004 Az: 20 U 132/04 = ZEV 2005, 126)
Tipp: Erben sollten nach Eintritt des Erbfalls prüfen, ob der Erblasser Lebensversicherungen, Spar- oder Wertpapierkonten, Bausparverträge abgeschlossen hat. Ein Schenkungsangebot des Erblassers, das dem Drittem noch nicht zugegangen ist, sollte unverzüglich widerrufen werden.
Wenn also die Schwiegermutter von der LV informiert war und die Erbfolge bzw. die LV-Ausbezahlung bereits in Arbeit ist, sehe ich keine Erfolgsaussichten, an die Summe zu kommen.
MfG
PB