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Re: Mietzahlung nach ordnungsgemäßer Übergabe
Liebe Alexa, laut dem BGB § 1124 Abs. 2
a) Ist ein Mietzinsanspruch bereits vor Begründung des Grundpfandrechts, aus dem ein Gläubiger die Beschlagnahme erwirkt hat, abgetreten worden, fällt er gleichwohl in den Haftungsverband.
b) Die Abtretung des Anspruchs auf den Mietzins für eine unbewegliche Sache an einen bevorrechtigten Grundpfandrechtsgläubiger wird selbst im Falle der Beschlagnahme durch einen nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger diesem gegenüber unwirksam.
Das bedeutet, dass auf dich höchstens noch eine Nachrechnung wegen der Betriebskosten für diesen Zeitraum in Rechnung gestellt werden können, wie hoch das ist kann ich dir nicht sagen und ich weiß auch nicht, da es Vermieter noch manchmal in Verträgen machen , ob du noch streichen müsstest, wenn dies im Vertrag stand, wobei es normalerweise laut deutscher Rechtssprechung so ist, dass dies nur Vermieter selber tun müssten und nicht du, doch die deutsche Justiz hat da den Vermietern noch einen kleinen Spielraum eingeräumt und die dürfen dann noch immer das mit dir abrechnen, wenn das vorher in deinem Vertrag drinstand wegen entstehender Schönheitsreparaturen, je nachdem was da festgestellt wird. Es müssten dann im Vertrag auch die genauen Zeiten dazu gestanden sein, z.B. alle 3 Jahre oder 5 Jahre streichen in dem oder dem Raum. Siehe Abgeltungsklausel wenn was wegen Schönheitsrep. drin stand:
Zulässig ist aber eine Abgeltungsklausel nach Abnutzungsgrad der Wohnung. Eine solche Klausel sieht vor, dass der Mieter sich anteilig an den Kosten einer jetzt noch nicht fälligen Renovierung beteiligt. Hat er also einen Raum zu 60% “abgewohnt”, dann muss er bei Auszug 60% der zu erwartenden Streichkosten zahlen (meist ist es dann billiger schnell selbst zu streichen, womit der Vermieter wieder sein Ziel erreicht hat).
Falls du eine Kaution zu entrichten hattest, ist es so, dass laut dem BGB § 551 die Mietkaution noch nicht fällige Ansprüche sichert, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
Ich habe zur Kaution noch ein Urteil gefunden:
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 19.6.2007 (I 24 U 55/07) entschiedenen Fall hatte der Mieter die Rückzahlung der Mietkaution begehrt. Der Vermieter hatte dies mit dem Hinweis auf die noch nicht erfolgte Betriebskostenabrechnung verweigert.
Nach Ansicht des Gerichts kann der Vermieter die Kaution zur Sicherung zu erwartender Ansprüche aus der Abwicklung des Mietverhältnisses vorerst einbehalten. Dieses Recht besteht aber nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr sind die Betriebskosten innerhalb angemessener Frist abzurechnen. Die Angemessenheit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.1.2006 (VIII ZR 71/05) mit sechs Monaten festgelegt. In dem konkreten Fall waren 33 Monate vergangen, so dass diese Frist nach Meinung des Gerichts abgelaufen war.
Ich hoffe ich konnte dir ein bisschen weiterhelfen und wenn du noch weitere Fragen hast, stelle sie bitte. Und sorrry dass ich nicht früher antworten konnte.
Ich wünsch dir einen schönen Tag und alles Gute
Gruß Christina