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Re^3: krankenversicherung
Hallo,
Wow! Das ist aber sehr konkrete Lebensplanung. Sehr erstaunlich!
Die kostenlose Familienversicherung über die Eltern geht bis zum Tag vor dem Referedariat, max. bis zum 25. Geburtstag. Die Heirat spielt nach § 10 SGB V keine Rolle.
Man kann problemlos in eine andere PKV wechseln. Die Kinder sollten in eine PKV gehen, bei der ein Elternteil versichert. Sonst kann Probleme wegen der Wartezeiten bzw. evtl. Vorerkrankungen geben.
Für die Familienversicherung der Kinder sind folgende Punkte wichtig:
- Wenn das Einkommen des PKV-Ehegatten den Wert von 4125 Euro monatlich im Durchschnitt überschreitet und höher als das Einkommen des GKV-Ehegatten ist, ist die kostenlose Familienversicherung ausgeschlossen. Als Einkommen in diesem Sinne (§ 10 SGB V + § 16 SGB IV) gelten die Einkünfte laut Steuerbescheid: es werden also Zinsen und Mieteinnahmen und 1/12 von Urlaubs- und Weihnachtsgeld mitangerechnet. Dagegen können Werbungskosten (Pauschale oder tatsächliche Kosten) abgezogen werden. Der Wert von 4125 Euro (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird jeweils zum 01.01. eines Jahres überprüft und steigt mit der allgemeinen Gehalts- und Lohnentwicklung (2011 ist der Wert erstmalig gesunken!).
Ich würde auf jeden Fall mit der Beihilfestelle klären, ob während der Elternzeit weiterhin Beihilfeanspruch besteht (normalerweise ist das Fall). Falls nicht, ggf. Beihilfe über den Ehegatten?
Während der Elternzeit und bei Teilzeit sind in der PKV die vollen Beiträge zu zahlen (bei Wegfall der Beihilfe deutlich höhere Beiträge).
In der GKV gilt für die Beitragsberechnung folgende Regelung, wenn das GKV-Mitglied keine Einnahmen oder niedrigere Einnahmen als 1856 brutto hat. Wenn keine Kinder vorhanden sind, werden die Ehegatten addieet und die GKV-Beiträge von der halben Summe berechnet (max. von 1856 Euro). Für vorhandene Kinder wird von der summe pro Kind ein Freibetrag von 511 oder 851 Euro abgezogen.
"(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht
einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen
Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten
oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder
Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind,
1. für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3
SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel,
2. für das eine Familienversicherung besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von
einem Fünftel
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Beitragsbemessung
werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds
und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich
aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu
einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,
1. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze
oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
2. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361
BGB),"
Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/upload/2010-02-07_...
Seite 3
Ich persönlich würde eine Tabelle mit den Spalten GKV und PKV machen und mir die aktuellen PKV als Referendarin, ggf. als Stellenlose zwischen Referendariat und Beamtenstatus, als Beamtin in Elternzeit, Beamtin in Teilzeit, Pensionärin etc. ausrechnen lassen plus der Beiträge für die Kinder. Die Berechnung dann bis zur statistischen Lebenserwartung für 24-Jährige durchrechnen.
Das Gleiche dann für die GKV inkl. Kinder.
Beide Spalten würde ich nur mit aktuellen Beiträgen rechnen.
Dann kommt deer Wahrscheinlichjkeitsfaktor ins Spiel. Wie wahrscheinlich ist eine Frühpensionierung (z.B. MS mit 30 Jahren, Burnout mit 40)? Hier wird es schwierig. Vielleicht hat das Internet da noch Tipps und Daten. Wie wahrscheinlich sind Zwillinge/Drillinge? wie wahrscheinlich ist eine gravierende Behinderung eines Kindes? (Link in der ersten Antwort zu möglichen Auswirkungen) Wie wahrscheinlich ist es, dass man dann die aktive Beamtentätigkeit gar nicht wieder aufnimmt (habe ich bei einer Kollegin vor einigen Jahren erlebt)?
Wie wahrscheinlich sind die Leistungen, die in der PKV ggf. fehlen? Was ist mit Scheidung (helfen da Statistiken)? Was ist, wenn ein Ehegatte frühzeitig stirbt?
Ja, das ist nicht einfach, das alles mit einzubeziehen (auch nicht angenehm).
Eine Variante ist auch, die Entscheidung GKV oder PKV hinauszuschieben, bis man nach dem 2. Kind wieder Teilzeit/Vollzeit arbeitet. Diese Variante hätte zwei Negativpunkte: das Eintrittsalter in der PKV wäre dann höher und die Beiträge daher teurer. Bei Erkrankungen bzw. Beschwerden bis dahin können Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse eintreten.
Vor Kürzungen der Beihilfe ist man übrigens nicht sicher. Und die PKV zahlt auch dann nur die Leistungen, die im Vertrag vereinbart sind.
Ein Punkt kann noch wichtig sein: in der GKV kann man nach 18 Monaten die Krankenkasse (selbst wenn man dann im Krankenhaus liegt). Ein Wechsel von einer PKV in eine andere ist nur möglich, wenn das andere den Vertrag akzeptiert. Bei gravierenden Erkrankungen wird man keinen Vertrag bei einem anderen Unternehmen bekommen. Man begibt sich quasi freiwillig in ein Monopol.
Diesen Gedanken finde ich persönlich sehr unangenehm.
Es ist alles eine sehr schwere Entscheidung, für die man auf jeden Fall längere Zeit braucht. Es gibt übrigens gesetzliche Krankenkassen, die Tausende von Beamten versichert haben.
Gruß
RHW