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- abgemeldetes Mitglied -
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Re: mietrecht aufrechnung zurückbehaltungsrecht
Hallo sego,
Weder Aufrechnung noch Zurückbehaltung stehen Ihnen zu. Wenn im Mietvertrag Selbstversorgung vereinbart wurde, so gilt dies für die Dauer des Mietverhältnisses und ist auch etwa so zu bemessen. Endet dieses Mietverhältnis, so hat auch die vertragliche Regelung der Selbstversorgung keinen Bestand mehr.
Mal etwas blöd: Verbleibender Heizölbestand - sagen wir - darf im Falle der Auflösung der vertraglichen Vereinbarung vom Mieter aus dem Öltank gepumpt und mitgenommen werden... Ganz gleich, ob er dieses noch verwenden kann. Das war eben eine "Über-Selbstversorgung"... Also, rechtliche Handhabe gibt es hier nicht.
Allerdings sollte es hier die Möglichkeit geben, in eine Vereinbarung mit dem dann bisherigen Vermieter zu gehen, wonach er dieses Heizöl (welches ja an Ort und Stelle sicherlich wieder benötigt wird)käuflich zu einem zu vereinbarenden reellen Betrag übernimmt. Ob dies dann durch Aufrechnung gegen Mietzins stattfindet oder durch nachträgliche "Zahlung des Kaufpreises", bleibt in Abhängigkeit von einer möglichst schriftlichen vertraglichen Vereinbarung Sache der bisherigen Miet-Vertragspartner.
Viel Erfolg und beste Grüße
HeilandsGläubiger