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nach 3 Tagen
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Re: Mietkündigung nach 33 Jahren.
Guten Tag, Frau Gehrke,
ich kenne die genauen Passagen ihres Mietvertrages nicht. Sollten keine speziellen Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Vermieter gelten, wäre für Sie eigentlich § 573 c Absatz 1 des BGB relevant. In Kurzform: wenn sie länger als 8 Jahre dort wohnen, beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate. Da es sich hier jedoch vermutlich um einen alten und vor dem 01.09.2001 geschlossenen Mietvertrag handelt, käme der alte § 565 BGB zur Geltung, dessen Folge sogar eine 12 monatige Kündigungsfrist wäre.
Somit sind die genannten 3 Monate vom Vermieter mit Sicherheit falsch, richtig sind in Ihrem Fall 12 Monate.
Achtung: wenn als Mieter entsprechende Gründe geltend gemacht werden können, ist eine Kündigung durch den Vermieter nach so einer langen Mietzeit gar nicht mehr möglich. Ihr wichtigstes Recht als Mieter gegenüber Ihrem Vermieter ist das Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel. Danach können Sie auch bei einer berechtigten Vermieterkündigung wohnen bleiben, wenn Sie sich auf Härtegründe berufen können, die schwerer wiegen als das Kündigungsinteresse Ihres Vermieters. Anerkannt werden z.B. folgende Härtegründe:
hohes Alter
Gebrechlichkeit
Schwerbehinderung
geringes Einkommen
Kinderreichtum
vom Mieter geleistete besondere Aufwendungen
Bei meinen Großeltern war es so, dass sie nach 44 Jahren Wohnzeit aus ihrer Wohnung sollten durch Kündigung. Aufgrund der Demenz meiner Oma (in anderen Räumen hätte sie sich nicht mehr zurecht gefunden) war hier eine Kündigung durch den Vermieter ganz ausgeschlossen.
Ferner muss der Eigenbedarf durch den Vermieter nachgewiesen werden.
Viel Erfolg und viele Grüße
JB