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Re: Rechtsfragen
Hallo, ich nehme an, daß Sie selber und Ihre Zwillingschwester die Opfer waren. Abgesehen davon, daß ich Ihnen empfehle (wenn nicht schon geschehen), sich professionelle Hilfe, insbesondere bei Psychotherapeuten zu beschaffen, "kommt es darauf an" (das typische Juristenwort), was denn Ihr Bruder getan hat. Schauen Sie doch einmal im offiziellen Gesetzestext nach (www.gesetze-im-internet.de), unter welchen der §§ 176 bis 179 StGB die Taten denn einzuordnen wären. Wenn Sie auf Beschreibungen stoßen, bei denen ein lebenslänglich angedroht ist, könnten Sie noch Erfolg haben.
Ansonsten wohl nicht, denn die Verjährung hatte "geruht" (bildlich gesprochen: Die Uhr hatte noch nicht zu laufen begonnen), bis Sie 18 Jahre alt wurden. Bei allen Taten, die nicht mit lebenslänglich bedroht sind, ist inzwischen die Verjährung eingetreten. Sie hätten vor 4 Jahren (besser noch: vor 14 Jahren) den Mut finden müssen, die Anzeige zu machen. Obwohl ich mir sehr gut vorstellen kann, daß Sie bisher eine unwahrscheinlich große Scham davor hatten, dies zu offenbaren.
Ganz zum Schluß: So traurig es ist, Ihre Geschichte ist leider kein Einzelfall, erst heute erzählte mir ein Justizbeamter, daß sein älterer Bruder ihn und zwei jüngere Brüder als Kind mißbraucht gehabt hätte!
Die Verjährung ist im Strafgesetzbuch in den § 78 und 78b StGB geregelt. Diese lauten (im Auszug):
" § 78 StGB(Gesetz)Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
§ 78a StGB (nicht abgedruckt)
§ 78b StGB(Gesetz)Ruhen
(1) Die Verjährung ruht
1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179, ...."
Für Ihr weiteres Leben gelten meine besten Wünsche!
Georg Hötte
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