Handwerkerrechnung - Mängelrüge

Von: , 25.04.2011 14:53 Uhr


Hallo,

wer kann helfen?
Folgendes Problem:
Ein Bauherr wollte eine Dachsanierung mit KFW-Geldern durchführen. Handwerker war klar, dass KFW-Standard durchgeführt werden soll. Die Bank hat nach Beginn der
Handwerkerarbeiten die KFW-Gelder verweigert, weil der Handwerker nicht die KFW-Standard-Dämmungen eingebaut hat.
Der Handwerker hat eine Abschlagszahlung ca. 50 % erhalten, den Rest will er sofort.

Wir haben eine Mängelrüge nach VOB und Einspruch per Einschreiben eingelegt.

Waqs können wir noch tun?

Vielen Dank

mit freundlichem Gruß

Müller

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Handwerkerrechnung - Mängelrüge

    Hallo Frau Müller,

    hier müßte man zunächst einmal prüfen, was vertraglich vereinbart wurde, d.h. wurde dem Vertrag die VOB zugrunde gelegt und wurde der Standard explizit vereinbart.

    Wenn nicht, stellt sich die Frage, ob es auch objektive Mängel sind oder nur welche, wenn man eben diesen Standard anlegt?

    MfG

    Mela

  2. Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
    Re: Handwerkerrechnung - Mängelrüge

    Da Sie die VOB Teil A,B,c DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten benutzen sind Sie im Recht der Handwerker muß die Arbeiten so durch führen wie es schriftlich ausgemacht war die Bank hat richtig gehandelt.
    Selbst die BGB hat diese Anordnung .

    Hallo,

    wer kann helfen?
    Folgendes Problem:
    Ein Bauherr wollte eine Dachsanierung mit KFW-Geldern
    durchführen. Handwerker war klar, dass KFW-Standard
    durchgeführt werden soll. Die Bank hat nach Beginn der
    Handwerkerarbeiten die KFW-Gelder verweigert, weil der
    Handwerker nicht die KFW-Standard-Dämmungen eingebaut hat.
    Der Handwerker hat eine Abschlagszahlung ca. 50 % erhalten,
    den Rest will er sofort. NEIN ,erst die Arbeiten richtig durchführen danach gibt es nach schriftlichen Abnahme das Geld und 50 % ist zu viel als Abschlagzahlung 20 % je getaner Arbeitsvorgänge mit Abnahme pro Projekt.

    Wir haben eine Mängelrüge nach VOB und Einspruch per
    Einschreiben eingelegt. Sehr gut immer alles schriftlich der Handwerker hat 14 Tage Zeit sich zu äußern.
    Eine Einspruch per Einschreiben nicht schlecht aber der Bauherr kann sagen er habe den Brief bekommen aber ohne Inhalt machen Sie es mit dem Gerichtsbescheid da haben Sie einen Staatsdiener als Zeuge der Ihr schreiben auch durchliest ..kostet etwas aber man kann es dem ersten Handwerker in Rechnug setzten
    Waqs können wir noch tun?
    Abwarten mícht nervös werden

    Danach wenn der Handwerker sich meldet wird die Arbeit etweder weitergeführt oder Geld zurück 50 % .
    Die Unkosten die daraus entstehen gehen zu Lasten des Handwerkers.Sie dürfen wenn der Handwerker die Arbeiten nicht weiterführen ( schriftlich ) will einen Ersatzhandwerker nehmen und alle Unkosten die daraus entstehen dem ersten Handwerker in Rechnung stellen natürlich geht es meistens vor Gericht.
    Aber Sie sind auch nach VOB Teil A,B, C gerichtlich im Recht selbst durch die BGB -Strafgesetzordnung,
    Das wichtige dabei der Handwerker-Bauherr muß ihnen schriftlich seinen Baustopp mitteilen.
    Die Zinsen für die 50 % Abschlagzahlung stehen Ihnen zu
    bis er das Geld wieder zurück überwiesen hat.
    Vielen Dank

    mit freundlichem Gruß

    Müller

  3. Antwort von nach 23 Stunden 0 hilfreich
    Re: Handwerkerrechnung - Mängelrüge

    Haben Sie ein schriftliches Angebot unter zu Grundelegung der VOB gemäß den Anforderungen der KFW?
    Wenn nicht sieht es schlecht aus dann können Sie entweder einen Anwalt einschalten ( kostet viel bringt
    wenig) oder mit Handwerker?? dealen. Professionelle
    Betriebe sind teurer aber unter dem Strich billiger.
    Sollte der erste Teil meiner Antwort zutreffen umgehend
    einen Fachanwalt konsultieren und keinen cent mehr zahlen.
    MfG
    N. Rohlf

  4. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Handwerkerrechnung - Mängelrüge

    moin,

    In erster Linie ist wichtig wer der Auftraggeber war,woher das Geld kommt ist relativ egal.

    Ist es denn in beiderseitigem Einvernehmen schriftlich vereinbart worden das nach diese KFW.Standard-Bestimmungen gebaut werden sollte?

    Mängelrüge nach VOB?
    wurde diese Vereinbarung nach VOB zu arbeiten auch schriftlich mit unterschrift anerkannt?

    Ungeachtet dessen ist es zunächst richtig das überhaupt gerügt wird und alles schriftlich läuft,egal ob man weiß ob es ein mangel ist oder nicht,es reicht schon,das man meint, das etwas mit den arbeiten nicht in ordnung war.

    Per einschreiben ist auch nicht verkehrt,leider gibts auch leute die sagen,das nicht das im Umschlag war was man behauptet.
    Am besten ist mit einem Zeugen zur post fahren,der bestätigen kann das auch das behauptete Schriftstück in den Umschlag gepackt wurde und dies dann über einschreiben mit rückschein bzw. über einen Boten, oder persönlich mit einem Zeugen vorbeibringen.
    Und vorab am besten via fax!

    Ein paar antworten zu o.a. Absätzen wären da sehr hilfreich.Es hängt immer viel davon ab was schriftlich vereinbart wurde.


    mfg

  5. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Handwerkerrechnung - Mängelrüge

    Hallo,

    hier wären einige Punkte zu klären

    - was ist der Unterschied zwischen Bauherr und Ihnen, wie ist also das genaue Vertragsverhältnis

    - was bedeutet "Handwerker war klar das FKW-Standard ..."

    - was bedeutet hat Abschlagszahlung erhalten , den Rest will er sofort

    - gab es eine Ausschreibung / Beschreibung der Leistung als Vertragsgrundlage

    - gegen was haben Sie Einspruch eingelegt?

    als Ansatz:
    1. nach VOB muss die Leistung und die Eigenschaft genau beschrieben sein. Ein Hinweis dass die Dämmung so ausgelegt sein muss, dass Fördermittel bewilligt werden, kann unter Umständen unzureichend sein. Hier hätten die genauen Dämmwerte festgelegt sein müssen oder zumindest in der Beschreibung/Ausschreibung die Normen und Richtlinien aufgeführt sein müssen, die für die Bewilligung von Fördermitteln zugrundeliegend sind.

    2. auch hätte schriftlich festgehalten sein müssen, dass die Ausführung so durchgeführt werden muss, dass FKW gewährt wird - war das so?

    3. eine Abschlagsrechnung erkennt noch nicht vollendes die mangelfreie Ausführung an, sie unterstützt lediglich die Finanzierung. Wenn er jetzt den Rest haben möchte, was ich jetzt als Schlussrechnung sehe, müsste eine Abnahme stattgefunden haben. Haben sie die Leistung abgenommen oder eine angmeldete Abnahme verstreichen lassen (stillschweigende Abnahme)?

    4. Waren Sie im Angebot / in der Ausführung von den Materialeigenschaften / Dämmwerten vom Handwerker informiert wurden ? Haben sie also eine Werkplanung erhalten? Wenn ja, haben sie diese zur Ausführung freigegeben? Anders ausgesprochen, waren Sie vor oder während der Ausführung derart über die Ausführungsart informiert, dass Sie hätten erkennen können, dass diese Ausführung keine FKW bringen. Wenn ja, haben sie zu diesen Zeitpunkt die Ausführung bereits bemängelt?

    5. Wie haben Sie beauftragt, entsprechend Angebot oder entsprechend Leistungsbeschreibung oder beides. War die Beauftragung überhaupt nach VOB.

    Jetzt bleibt erstmal nur auf Nachbesserung der Leistung zu drängen und vorbehaltlich weitere Zahlungen einzubehalten. Ob sie auf der rechten Seite sind, ist wegen der zu wenigen Informationen offen.

    Viele Grüße

    Micha

  6. Antwort von nach 5 Tagen 0 hilfreich
    Re: Handwerkerrechnung - Mängelrüge

    Hallo,

    dem handwerker NIX mehr zahlen,
    ihn zur behebung des Mangels nach VOB/B auffordern und eine Frist setzen...abwarten, dann ggf. nachfrist mit androhung ersatzvornahme zu seinen lasten und dann kündigen und andere firma suchen.


    bei der anderen firma muss aber beachtet werden, dass eine schadensminimierungspflicht besteht, ihr dürft also nicht irgendeinen preis beauftragen, der handwerker 1 könnte sonst behaupten, es wäre billiger gegangen, deswegen mehrere angebote einholen und so wettebwerbspreis belegen.

    könnt ihr denn schriftlich belegen, dass er die KFW qualität schuldet?
    wenn nicht, dürfte sich der handwerker auf mündlich vereinbartes herausreden können!!
    dann habt ihr ein problem.

    in jedem fall würde ich mal in gutem versuchen, dem handwerker seine situation klar zu machen.

    wenn alles nicht hilf, ihm mit öffentlichkeit, TV etc drohen/ankündigen.....ihr werdet euch jeden tagh mit einem SCHILD vor seine firma stellen und andere kunden vor ihm warnen, was sich bei euch zugetragen hat.

    soweit meine tipps, die unverbindlich sind und keine rechtsberatung darstellen.

    gruss
    frank

  7. Antwort von nach 155 Tagen 0 hilfreich
    Re: Handwerkerrechnung - Mängelrüge

    Sorry, da muss ein guter Anwalt ran. LG

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