Zuständigkeit des Amtsgerichts

Von: , 12.05.2011 22:31 Uhr

Hallo,

das Amtsgericht wird ja bei der Zivilgerichtsbarkeit angerufen, wenn der Streitwert < 5.000 € ist.
Darüber hinaus ist das Amtsgericht doch für Mietangelegenheiten zuständig. Ich hab jedoch irgendwas im Hinterkopf, dass das Amtsgericht bei Mietangelegenheiten unabhängig von der Höhe des Werts angerufen werden muss. Irgendwo ist jetzt jedoch der Wurm drin. Könnt ihr mir sagen, wie das mit Mietangelegenheiten und Amtsgericht ist?

vielen Dank

10 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Zuständigkeit des Amtsgerichts

    Hi, hier ein Zitat vom Amtsgericht Bremen:

    "´Zuständigkeit

    Der Zivilrichter des Amtsgerichts entscheidet über alle zivilrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5000 Euro.

    Unabhängig vom Streitwert ist das Amtsgericht unter anderem zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum. Für die Entscheidungen in Familiensachen ist das Familiengericht zuständig.

    Örtlich zuständig ist grundsätzlich immer das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Daneben gibt es besondere und ausschließliche Gerichtsstände. Wichtigster Fall eines ausschließlichen Gerichtsstandes ist die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverträgen über Räume. Diese Klage ist bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk sich die Räume befinden und zwar auch dann, wenn der Beklagte nicht in diesem Bezirk wohnt."

    Dies sollte für alle Amtsgerichte in Deutschland gelten.

    • Antwort von nach 8 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Zuständigkeit des Amtsgerichts

      blöde Frage
      Was zählt denn Ansprüchen aus dem Mietverhältnis?
      Ist damit auch die Miete gemeint oder beispielsweise die Kaution oder Instandhaltungsansprüche?

      Vielen lieben Dank für deine Hilfe

      • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Zuständigkeit des Amtsgerichts

        alles, was sich für Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag ergeben, z.B. Zahlung der Miete, zur Verfügungstellung des vereinbarten Mietobjekts in vereinbarter Güte, Verpflichtungen lt. Mietvertrag seine Wohnung "normalüblich" zu benutzen und nicht zu zerstören, Recht auf Einsicht in die Nebenkostenabrechnung usw.

  2. Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
    Re: Zuständigkeit des Amtsgerichts

    Hallo,

    tut mir leid, da kann ich nicht weiterhelfen.
    Aber ich würde einfach beim AG anrufen und dort nachfragen.

    mfg

  3. Antwort von nach 9 Stunden 0 hilfreich
    Re: Zuständigkeit des Amtsgerichts

    Hallo,
    wie ich sehe bedienen Sie sich des Internets. Ein Blick ( Klick ) auf Wikipedia hätte die Frage bereits im Keim erstickt.
    Hier der Link zur Antwort auf Ihre Frage
    http://de.wikipedia.org/wiki/Amtsgericht
    Mit freundlichen Grüßen

    allboysz

  4. Antwort von - abgemeldetes Mitglied - nach 10 Stunden 0 hilfreich
    Re: Zuständigkeit des Amtsgerichts

    Hallo!

    Ja, meines Wissens ist das auch korrekt.

    1. Instanz bei Mietangelegenheiten ist das Amtsgericht.
    2. Instanz -wenn keine Einigung in der 1. Instanz erreicht werden kann- ist das Landgericht.
    Wobei, soviel ich weiss, eine Rechtsschutzversicherung auch nur die Kosten in der 1. Instanz (meistens)trägt.

    MfG

    Lunadora

  5. Antwort von nach 15 Stunden 0 hilfreich
    Re: Zuständigkeit des Amtsgerichts

    Hallo mariellalein,

    das Amtsgericht ist bei Streitigkeiten hinsichtlich von Wohnraummietverhältnissen immer zuständig, und zwar unabhängig vom Streitwert. --> § 1 ZPO, § 23 Nr.2 a GVG

    Es ist dabei das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnräume befinden, § 29a ZPO.

    Wurde die Klage vor einem eigentlich nicht zuständigen Gericht erhoben, so kann es dennoch zuständig sein, wenn
    a) die falsche Zuständigkeit nicht gerügt und bereits mündlich verhandelt wird, § 39 ZPO
    b) das Gericht den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt, § 17a Abs. 1 GVG
    c) der Rechtsstreit an dieses Gericht verwiesen wurde, weil der zuerst angerufene Rechtsweg für unzulässig erklärt wurde, § 17a Abs. 2 S. 3 GVG

    Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
    Mit freundlichen Grüßen
    -prinzwilli-

  6. Antwort von nach 16 Stunden 0 hilfreich
    Re: Zuständigkeit des Amtsgerichts


    Ein Blick ins Gesetz hilft:

    § 23 Gerichtsverfassungsgesetz

    Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

    1. Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;

    2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:

    a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich

    .....

  7. Antwort von nach 23 Stunden 0 hilfreich
    Re: Zuständigkeit des Amtsgerichts

    Tut mir sehr leid,

    aber darauf habe ich keine Antwort. Wie wäre es denn, einfach mal beim Amtsgericht selbst zu fragen...

  8. Antwort von nach 23 Stunden 0 hilfreich
    Re: Zuständigkeit des Amtsgerichts

    Hallo,
    kann ich leider nicht weiterhelfen.

    Grüße

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