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Re: Darf ich als EU-Rentnerin eine Nebentätigkeit
Hallo Liebeneu49,
entschuldigen Sie wenn ich erst jetzt zum Antworten komme. Ich habe Ihre Anfrage wohl aufgrund der vielen Anfragen übersehen.
Der Unterschied zwischen den Rentenansprüchen liegt darin, wann sie entstanden sind.
Während die Erwerbsunfähigkeitsrente dem AVG (Angestelltenversicherungsgesetz) oder der RVO (Reichsversicherungsordnung) entstammt, gibt es die Erwerbsminderungsrente im SGB VI.
Man kann eine Erwerbsunfähigkeitsrente nur haben, wenn der Rentenanspruch schon vor 1992, der Einführung des SGB, entstanden und festgestellt war.
Im alten Recht (EU-Rente)hing der Rentenanspruch sowohl an der Gesundheit als auch an den Stunden, die man damit noch arbeiten konnte.
Es gab die EU-Rente als Vollrente und die BU-Rente (Berufsunfähigkeitsrente), die 2/3 davon betrug.
Selbständige bekamen auch wenn sie gesundheitlich nicht mehr arbeiten konnten (unter 2 Stunden) nur die BU-Rente.
Bei diesen Renten hing der Anspruch sowohl an der gesundheitlichen Einschränkung als auch an den Stunden, die man noch arbeiten konnte und da war der Anspruch weg, wenn man mehr arbeitete.
An 1992 gibt es die Unterscheidung zwischen der Schwere der gesundheitlichen Einschränkung (über 6 Stunden/ keine Rente, zwischen 3 und 6 Stunden/ teilweise EM-Rente/Halbe Rente und unter 3 Stunden/ volle Rente) Das ist das Erste, was festgestellt wird.
Und dann geht es darum, ob und wieviel jemand noch verdient.
Zur teilweisen EM-Rente kann und soll man noch hinzuverdienen.
Der Hinzuverdienst richtet sich nach dem, was vor Rentenbeginn verdient wurde und steht im Rentenbescheid.
Und im Rentenbescheid ist geregelt, bei welchem Hinzuverdienst man welchen Anteil seiner Rente noch bekommt.
Einheitlich wurde geregelt, dass man bei allen Renten bis zu 400 Euro hinzuverdienen darf, ohne die Rente zu gefährden
Steuerliche Geltendmachung würde ich Ihnen über das Nachschlagewerk Konz empfehlen (gut und verständlich).
MFG Octo-Juro