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Re: Bienenstock im Garten
Man könnte wenigstens erwarten, daß Ihr Nachbar seine Pläne vorlegt.
Bedingt auf Minimumabstand (5 M, siehe unten), Bienenrasse (z.B. Carnica-Landbiene), Hauptausflugrichtung (Süd-Ost), Heckenhöhe und - wichtigst - wie der Imker-Nachbar umgeht mit seinen Bienen (Anfänger, vollbeschäftigter Weekend-Imker usw.) ist eine Einschätzung ohne nähere Kenntnis Ihrer Gartenlage schwer. Ich versuche mal.
Folgendes entnommen aus ADIZ (Allgemeine Deutsche ImkerZeitung):
A. Bienenhaltung im Außenbereich
Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich. In § 35 Abs. 1 wird ausgeführt: ~ Im Außen bereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, ...
2. 3.
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.
Die hierin enthaltenen Regelungen betreffen sowohl die Liebhaber- und Nebenerwerbsimkerei als auch Imkereien mit berufsmäßigem Charakter. (Der berufsmäßigen Imkerei wird ein besonderer Abschnitt gewidmet.) Die Bienenhaltung stellt besondere Anforderungen an die Umgebung (nacht), und von ihr können nachteilige Wirkungen auf die Umgebung ausgehen (ggf. Stiche, Kot), außerdem dienen die Vorhaben einer besonderen Zweckbestimmung. Stehen zudem öffentliche Belange nicht entgegen, sind die Vorhaben zulässig.
B. Regelungen durch die Landesbauordnungen
Für die Baugenehmigung ist entscheidend, ob es sich bei dem Bauprojekt um ein Gebäude oder eine bauliche Anlage handelt. In den Landesbauordnungen (z.B. § 2 LBO Baden- Württemberg) werden die Begriffe "bauliche Anlagen" und "Gebäude" definiert.
(1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestelite Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch
1. Aufschüttungen und Abgrabungen
2. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze
3. Camping- und Zeltplätze
4. Stellplätze.
(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Bienenstände und Wirtschaftsgebäude sind demnach eindeutig den Gebäuden zuzuordnen, während Freiaufstellungen, Frei- und Wanderstände zu den baulichen Anlagen zählen.
C. Abstandsflächenregelungen
Es ist für mich fraglich, ob in Ihrer Gemeinde eine gesetzliche Regelung zur Einhaltung von Abständen zu den Nachbargrundstücken gilt. Beispiel: Lediglich die Polizeiverordnung der Stadt Stuttgart verlangt, dass Bienenstände fünf Meter von öffentlichen Wegen entfernt sein müssen. Aus der Erfahrung heraus wissen wir, dass die Abstände, je nach den Völkerzahlen und örtlichen Gegebenheiten, bemessen sein müssen.
D. Naturschutz
Im Naturschutzgesetz wird die Aufstellung von Bienenvölkern und die Errichtung von Gebäuden als Eingriff in die Natur und Landschaft gewertet. Entsprechend dieses Gesetzes unterliegen sie deshalb einer naturschutzrechtlichen Genehmigungspflicht. Bei der Bearbeitung der Baugesuche wird auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit geprüft und diese mit der Baugenehmigung ausgesprochen. Für Freistände, die zwar als bauliche Anlage, nicht aber als Gebäude zu beurteilen und deshalb nicht genehmigungspflichtig sind, erteilt die Untere Naturschutzbehörde die Eingriffsgenehmigung. In der Regel ist die Bienenhaltung auch im Landschaftsschutzgebiet zulässig, hierfür ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Da alle Bienenarten unverzichtbare Bindeglieder im Naturhaushalt sind, sollten sich einvernehmliche Lösungen auch in Naturschutzgebieten finden lassen.
Zusammenfassend: m.E. fährt der Nachbar einen Haftungsgraben.
Sollte Sie eine Biene stechen, muß Ihr Nachbar rechnen mit dem Alarm-feromon, der sofort mehrere Bienen zu Stechimmen macht.
Ich hoffe soetwas wird sich nicht passieren.