Kann in §60 SGB I Arbeitgeber gemeint sein?

Von: , 07.07.2011 23:12 Uhr

Liebe/-r Experte/-in,

in § 60 des SGB I steht ja:
Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, ... usw.

Die Frage ist, ob dieser Satz auch für den Arbeitgeber desjenigen gilt, der Sozialleistungen (hier Wohngeld) beantragt oder erhält.

In § 23 WoGG Folgendes steht:
"(5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind die §§ 60 ..... des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."
In den erwähnten Absätzen 1 bis 3 ist auch der Arbeitgeber aufgeführt (in Absatz 2).

Deswegen habe ich das so verstanden, dass auch der Arbeitgeber alle Tatsachen angeben muss, die für die Leistung erheblich sind (obwohl da ja steht: "Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, ... ").

Die Frage ist, ob ein Arbeitgeber zwingend eine Bescheinigung ausstellen muss, wenn diese für den Erhalt von Wohngeld des Arbeitnehmers erheblich ist, auch wenn die üblichen Formulare dafür nicht brauchbar sind, und etwas anderes beinhalten soll als "Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst", worüber der Arbeitgeber laut WoGG § 23 Abs 2 Auskunft geben muss.

Ich hoffe, meine Sätze sind nicht zu verschachtelt, um verständlich zu sein.

Ich habe die Frage sonst keinem gestellt. Ich habe sie dir gestellt, da du als SGB I Experte eingetragen bist.

Viele Grüße Simsy Mone

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