Verjährung von Steuern
Von: , 26.12.2009 20:21 Uhr
Guten Tag,
Gibt es eigentlich eine Verjährungsfrist für nicht bezahlte öffentliche Abgaben und Steuern?
Guten Tag,
Gibt es eigentlich eine Verjährungsfrist für nicht bezahlte öffentliche Abgaben und Steuern?
Guten Tag,
Gibt es eigentlich eine Verjährungsfrist für nicht bezahlte
öffentliche Abgaben und Steuern?
Selbstverständlich ja.
In der Regel 4 Jahre ab Festsetzung.
Bei Hinterziehung 10Jahre.
Ablaufhemmung der Verjährung wird durch Mahnung u.s.w. erzielt.
Guten Tag,
Gibt es eigentlich eine Verjährungsfrist für nicht bezahlte
öffentliche Abgaben und Steuern?
Hallo,
mit Ablauf des Jahres im dem die Steuer fällig wurde werden 5 Jahre gerechnet, dann tritt die Verjährung ein. Allerdings, wird diese verzögert durch Stundungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Aussetzungen der Vollziehung, ect, die nach § 231 AO (§ 231 Unterbrechung der Verjährung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung, die Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird. Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.) zählen. Dann wird die Frist erneut bis ende des Jahres und wieder die daruaf folgenden 5 Jahre gerechnet... In den seltensten Fällen vergisst ein Finanzamt die Steuern einzutreiben.
Bei öffentlichen Abgaben sieht es anders aus. Da kommt es drauf an, welche Abgaben Sie meinen. Bußgelder sind bsp. mit einer Frist vom Begehen der Ordnungwidrigkeit (Kenntnisnahme duch den Beamten) bis zum Erlass des Bescheides von 3 Monaten. Kommt der Bescheid erst im 4. Monat ist er unwirksam. Bei sonstigen Gebühren (abfallgeb. bsp) hängt es von der Kommuna ab, da dies von Land zu Land unterschiedlich ist. Jedoch berufen sich viele auf oben genannte AO und auch diese sind mit 5 Jahren befristet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiter helfen.
LG