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Re: Impfzwang bei Arbeitsaufnahme?
Hallo, nachdem die Personen, die ich fragen wollte, in Urlaub sind, will ich Ihre Frage nach dem Beurteilen, was die allgemeinen Kriterien bei Arbeitsverträgen sind.
1. Der Arbeitgeber kann als Vorbedingung für den Abschluss eines Arabeitsvertrags eine gesundheitliche Untersuchung machen. Man hat da nur zwei Möglichkeiten: Auf den Arbeitsplatz verzichten oder zur Untersuchung gehen. Die Untersuchung führt aus Sicht des Mediziners nur zur Aussage: Diensttauglich oder Nicht diensttauglich.
2. Es gehört zu den Nebenpflichten des zukünftigen Arbeitnehmers, bei der Untersuchung das Impfbuch vorzulegen, wenn dies vom Arbeitgeber gefordert wird. Dies nicht zu tun, z. B. weil man das Buch verlegt usw. hat, dürfte allerdings nicht als zu grobe Pflichtverletzung aufgfasst werden, die den Abschluss des Arbeitsvertrags gefährden würde.
3. Es gehört zu den Fürsorgepflichten des Arbeitsgebers, dass sein Arbeitnehmer einen gewissen gesundheitlich Schutz hat. Imfpung gegen Röteln (soweit keine Allergie vorliegt) oder Wundstarrkrampf oder Kinderlähmung gehört zur Vorsorge, inbesondere wenn man im Bereich mit jungen Menschen arbeiten will.
4. Der Arbeitgeber kann Sie sicherlich nicht zwingen, dass Sie die Impfungen auffrischen lassen. Er kann dies meiner Ansicht aber als Kriterium ansehen, die über "Diensttauglichkeit in seinem Sinne" oder Dienstuntauglichkeit entscheidet.
4. Wenn ich Arbeitgeber wäre, würde ich einen zukünftigen Mitarbeiter nicht einstellen, wenn sich dieser bereits im Vorfeld weigern würde, Gesundheitsvorsorge gegen Kinderläumung usw. durchzuführen.
5. Ergebnis.: Der Dienstgeber kann Sie nicht zwingen, braucht Sie aber auch dann nicht anstellen.
Gruss Siegfried