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Re: so habe tausend fragen. habe echtes problem. ...
Hallo und guten Tag sternsina ,
Gem. § 559 BGB können Sie - sofern vertraglich nicht ausgeschlossen - bei Modernisierungsmaßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache (Wohnungen) nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparingen von Energie und Wasser bewirken, die Miete um 11% jährlich der aufgewendeten Kosten erhöhen. Ggf. sind die Kosten auf die einzelnen Wohnungen zu verteilen. Es ist somit nur eine Mieterhöhung zulässig. Die gesamten Kosten können nicht pauschal umgelegt werden, da es sich nicht um Betriebskosten handelt.
Bzgl. der von Ihnen angesprochen Frist handelt es sich um die des § 554 Abs.3 BGB. Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache bzw. zur Einsparung von Energie und Wasser haben Sie den Mietern die Maßnahme spätestens drei Monate vor der Durchführung anzukündigen. Allerdings ist meines Erachtens diese Vorschrift nicht einschlägig. Denn Sie führen die Maßnahme nicht aus einem der vorgenannten Gründe durch, sondern zum Erhalt der Mietsache Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder Gewerbemietraum handelt. Die Erhöhung der Miete wird ab dem 3. Monat nach Zugang der Erhöhungserklärung wirksam. In jedem Falle haben Sie bei der Maßnahme jedoch auch das sog. "Wirtschaftlichkeitsgebot" zu beachten, d.h. Sie müssen die wirtschaftlich günstigste bzw. für die Mieter günstigste Alternative wählen. Die Frist kann im übrigen auch nicht mit Einverständnis der Mieter verkürzt werden (§ 559b Abs.3 BGB), da eine solche Vereinbarung unwirksam ist. Da möglicherweise demnächst die Heizung ganz ausfallen wird, sollten Sie meiner Meinung nach die Arbeiten vorsorglich bereits jetzt durchführen lassen.