Einkommensteuer

Von: , 15.09.2011 14:46 Uhr


Hallo. mal eine Frage im Welchem Fall kann man den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung bei der Einkommensteuererklärung eintragen? z. B. Alleinerziehend mit 2 Kinder, einer 14, einer 26, die einer geht zur Schule der Andere macht Ausbildung, für beide bekommt man Kindergeld,
Vielen Dank für die Antworten

10 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 42 Minuten 0 hilfreich
    Re: Einkommensteuer

    In beiden Fällen kann der Freibetrag beantragt werden.

    • Antwort von nach 57 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Einkommensteuer

      und das muss mann nicht nachweisen, den Entlastungsbetrag kann ich auch beantragen. ach so der Junge der Ausbildung macht der wohnt getrennt von der Mutter, da kann ich doch den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei der berufsausbildung ankreuzen.?
      In beiden Fällen kann der Freibetrag beantragt werden.

  2. Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
    Re: Einkommensteuer

    Hallo,

    der Erziehungsfreibetrag wird für jedes Kind unabhängig vom Kindesalter gewährt, für das Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben, und unabhängig davon, ob Ihnen tatsächlich Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes entstanden sind.

    Zusätzlich gibt es für volljährige Kinder, die auswärts untergebracht sind, noch den Ausbildungsfreibetrag. Den Ausbildungsfreibetrag erhalten Sie nur auf Antrag. Diesen Antrag stellen Sie in der Anlage Kind, Seite 2, im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung.

    Ich hoffe, das hilft etwas,
    viele Grüße
    hjs

  3. Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
    Re: Einkommensteuer

    Hallo,
    in diesem Fall der Frage kann für beide Kinder der Ausbildungsfreibetrag beantragt werden. Wurden für beide
    Kinder Beträge bezahlt, z.B. Auswärtige Wohnung usw.
    können die tatsächlichen Kosten von den Eltern abgesetzt
    werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Alleiner-
    ziehende.

    Gruß tilgba

  4. Antwort von nach 19 Stunden 0 hilfreich
    Re: Einkommensteuer

    Für Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, gibt es den Kinderfreibetrag i.H.v. 2.184 Euro und den Freibetrag von 1.320 Euro für Ausbildung und Erziehung. Diese werden mit dem Kindergeld verrechnet.
    Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr können 2/3 der Betreuungskosten abgezogen werden, max. 4.000 Euro, wenn der Alleinerziehende erwerbstätig ist oder bei Verheirateten beide erwerbstätig sind.
    Das trifft aber bei Ihnen nicht zu, da die Kinder zu alt sind.

  5. Antwort von nach 22 Stunden 0 hilfreich
    Re: Einkommensteuer

    Hallo, durch das korrekte ausfüllen der Anlage "K" werden diese Freibeträge automatisch berücksichtigt.
    Achtung, wenn Sie alleineerziehnd sein sollten und kein Erwachsener der nicht Kindergeldberechtigt ist, in Ihrem Haushalt lebt, steht Ihnen auch hier ein Freibetrag für Alleinerziehnde zu.
    Gruß´
    Dieter

  6. Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
    Re: Einkommensteuer

    2 Kinder, einer 14, einer 26, die einer geht zur Schule der
    Andere macht Ausbildung, für beide bekommt man Kindergeld,
    1. für jedes Kind bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel aller Kosten bis maximal 4.000 Euro.

  7. Antwort von nach 6 Tagen 0 hilfreich
    Re: Einkommensteuer


    Hallo,

    Es steht ihnen jährlich ein Kinderfreibetrag von
    3864.-€ für jedes Kind zur Verfügung + einen Freibetrag für Betreuung-Erziehungs-Ausbildungsbedarf von 2160.-€ pro Kind.
    Sollte das Geld trotzdem knapp sein gibt es für Alleinerziehende noch den sogenannten Entlastungsbetrag von 1308.-€ pro Kind.

    In welcher Rubrik Sie das bei der Steuer eintragen müssen,weiss ich leider nicht,da wir unsere Steuer von einem Steuerberater machen lassen.

    Ich hatte mir 2010 zufällig beim Arbeitsamt das schlaue Buch STEUERTIPPS für Arbeitnehmer kostenlos mitgenommen.
    Falls Sie Interesse daran haben,denke ich das es in jedem Arbeitsamt aufliegt oder unter www.stmf.bayern.de gibt.

    Gruß
    monika61

  8. Antwort von nach 15 Tagen 0 hilfreich
    Re: Einkommensteuer

    HALLO, LEIDER IST DER W-W-W-USER ZUR ZEIT IN URLAUB.
    MFG

  9. Antwort von nach 19 Tagen 0 hilfreich
    Re: Einkommensteuer

    Hallo,
    wenn man für beide Kinder einen Kinderfeibetrag erhält, dann gilt man weiterhin als Alleinerziehend und hat Anspruch auf den "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" (§24b EStG).
    Gruß

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