Mietrecht
Von: , 27.07.2009 14:14 Uhr
Liebe/-r Experte/-in,
folgende Frage zur Mietkündigung habe ich:
Per Gesetz ist die Kündigung grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
In meinem Fall: ich würde, wenn dann gerne erst am 3. August (Mo) diesen Jahres kündigen, da ich erst am 2. August erfahre, ob ich eine Wohnung bekomme.
Da der Vermieter aber in Süddeutschland wohnt erreicht ihn die Post wohl erst am 4. August.
Welches Datum gilt hier? Das des Poststempels? Das der Bestätigung durch den Vermieter?
Vielen Dank für alle Antworten & viele Grüße
Christian Sommer
