Garage, Abstand, Bürgersteig

Von: , 18.10.2011 18:24 Uhr


Ich möchte gerne wissen: wie weit muss man Abstand von Einfahrten halten. Gibt die Absenkung des Randsteines schon einen Abststand vor?. Muß der Abstand den Vorstellungen des Grundstückseigentümmer entstsprechen? (1.00m oder 2.00m). Gibt es hier Vorschriften. Darf man vor einem eigezäunten Grundstück auf dem Bürgersteig parken. (Angenommen Parken ist Verkehrsrechtlich erlaubt).
Gibt es ein Recht, vor seinem Haus auf dem Bürgersteig zu parken und andere zu verweisen einen anderen Parkplatz aufzusuchen?.

Danke für eine Information.

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 19 Minuten 0 hilfreich
    Re: Garage, Abstand, Bürgersteig

    Hallo,
    das ist ja ein ganzer Fragenkatalog! Macht nichts, entsprechend kurz und knapp (ohne heraussuchen der entsprechenden Kommentare zum nachschlagen) möchte ich antworten. wie weit muss man Abstand von Einfahrten halten. :Gibt die Absenkung des Randsteines schon
    einen Abstand vor?
    Nur für die Breite der Einfahrt/Ausfahrt muß freigehalten werden! Etwaige weiter abgesenkte Bordsteine gehören nicht zur unmittelbaren Einfahrt und fallen daher nicht unter diesen Schutzzweck. Darf man vor einem eingezäunten
    Grundstück auf dem Bürgersteig parken. (Angenommen Parken ist
    Verkehrsrechtlich erlaubt).
    Auf dem Bürgersteig parken ist möglich - wenn es durch VZ 315 StVO bzw. durch entsprechende bauliche Markierungen verkehrsrechtlich erlaubt ist - auch vor bzw. neben einem eingezäunten Grundstück, vorausgesetzt es gibt keinen anderen Schutzzweck (eben zum Beispiel eine Einfahrt). Gibt es ein Recht, vor seinem Haus auf dem Bürgersteig zu
    parken und andere zu verweisen einen anderen Parkplatz
    aufzusuchen?
    Nein, dieses Recht (andere vor seinem Haus des öffentlichen Parkplatzes zu verweisen) gibt es nicht! Schließlich handelt es sich um öffentlichen Parkraum (vorausgesetzt auch hier wieder die verkehrsbehördliche Widmung als Parkraum, schließlich ist ein Gehweg normalerweise ein Sonderweg, der nur von Fußgängern benutzt werden darf); dieser kann von jedem Berechtigtem (angemeldetes KFZ) gleichwertig benutzt werden.

    MfG

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Garage, Abstand, Bürgersteig

      Vielen Dank für die information.

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