Rechte des bevollmächtigten Mieters in einer WEG
Von: , 13.12.2011 11:46 Uhr
Wohnungseigentumsgesetz Frage: Was darf ein bevollmächtigter Mieter
Einiges ist mir noch nicht ganz klar:
Es geht um den besagten Mieter, der gleichzeitig Sohn der Wohnungseigentümerin ist.
1. Er ist nun mal vor unserer Zeit von der Versammlung zum Kassenprüfer gewählt worden. Müssen wir das jetzt so hinnehmen oder können wir die Einsicht in die Unterlagen verwehren? Es gibt ja nun mal nach dem WEG keinen "reinen" Kassenprüfer.
2. Uns als neuem Verwalter liegt bis heute keine Vertretungsvollmacht der Wohnungseigentümerin für ihren Sohn vor. Wenn sie vorliegen würde, darf er selbstverständlich seine Mutter in der Versammlung vertreten (es gibt diesbezüglich keine Beschränkung
in der Teilungserklärung). Aber müssen wir mit ihm auch korrespondieren (z.B. wegen Einladung, Protokollversand, Briefe beantworten etc.) ? Oder können wir den Standpunkt vertreten, dass wir nur mit der Eigentümerin korrespondieren?
Es stellt sich halt die Frage, wie weit geht eine Vertretungsvollmacht bzw. wie weit könnte man sie fassen? Auch so dass wir nur noch mit dem "Sohn" korrespondieren müssen? Und muss so eine "Generalvollmacht" irgendwie beglaubigt werden?
Unabhängig davon stellen sich noch die folgenden Fragen:
A. Jeder Eigentümer hat ja unabhängig davon ob es einen Beirat gibt oder nicht, dass Recht, die Hausakte und auch den Belegordner einzusehen. Darf er damit auch eine beliebige Person bevollmächtigen? Oder steht dieses Recht nun doch nur dem jeweiligen Eigentümer selbst zu?
B. Darf in diesem konkreten Fall z.B. irgendein Wohnungseigentümer diesen besagten Sohn (gleichzeitig Mieter in der Anlage) mit zu "seiner" Buchprüfung bringen, auch wenn dieser Mann ohne Vollmacht seiner Mutter kommt? Sozusagen als Unterstützung?
Vielen Dank für weitere Hinweise und Tipps.
Dreimalwe aus Braunschweig
