Wen trifft Anzeigepflicht ggü Stromversorger

Von: , 14.01.2010 10:23 Uhr

Guten Tag,

Bin neu hier und hab gleich mal ne Hammerfrage :-)

Wen trifft denn die Anzeigepflicht des Einzugs in eine Wohnung gegenüber dem Stromlieferanten.

Muss der Mieter den Stromversorger herausfinden und diesem dann anzeigen, dass er jetzt neuer Mieter und damit Vertragspartner ist?
oder
Muss der Vermieter dem Stromversorger den neuen Mieter anzeigen?
oder
Muss der Stromversorger selbst sich um seine Vertragspartner kümmern?

Es wäre super, wenn ihr auch die entsprechenden §§ kennen würdet. Vielen Dank schonmal im Voraus.

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
    Re: Wen trifft Anzeigepflicht ggü Stromversorger

    Hallo

    ganz klar der Mieter.
    Zieht der in eine Wohnung ein ohne sich anzumelden und entnimmt Strom, so kommt automatisch mit dem Grundversorger ein Vertrag durch konkludentes Verhalten zustande.

    • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Wen trifft Anzeigepflicht ggü Stromversorger

      Erst mal tausend Dank für die Antwort, Horst.

      Ein solcher Vertrag kommt aber nach der Rechtsprechung nicht zustande, wenn noch ein Versorgungsvertrag mit dem Vormieter besteht, z.B. weil der sich nicht abgemeldet hat. Bei mir zum Beispiel hat die Anmeldung die Hausverwaltung gemacht. Wenn eine Hausverwaltung diese Anmeldung zu spät macht, trifft dann das Verschulden trotzdem den Mieter. Ich hoffe das war jetzt nicht zu wirr :-)

      • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Wen trifft Anzeigepflicht ggü Stromversorger

        In diesem Fall kann ich dir leider keine Auskunft geben. Hier würde ich mir anwaltliche Hilfe nehmen.
        Meine persönliche Meinung:
        Normalerweise ist der Vormieter dann Kunde bis er sich abmeldet. Nimmt, die wie in deinem Fall die HV die Anmeldung verspätet vor, aber mit Datum und Zählerstand des Auszuges der Vormieters sollte alles rechtens sein.
        Aber es gilt trotzdem der Grundsatz: Der Mieter muss sich kümmern!!
        Gerade in einem liberalen Strommarkt, wo sich jeder seinen Anbieter selbst wählen kann ist m.E.die Vorgehensweise der HV merkwürdig.

  2. Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
    Re: Wen trifft Anzeigepflicht ggü Stromversorger

    Hallo Louis,
    grundsätzlich gilt, dass ein neuer Mieter sich bei seinem örtlichen (oder einem anderen) Stromlieferanten anmelden muss. Sofern dieses nicht innerhalb von 4 Wochen nach dem Einzug (auch rückwirkend möglich)geschieht, kommt automatisch ein Stromliefervertrag mit dem örtlichen Versorger zum "Allgemeinen Tarif" zustande. Begründet wird dieses Vertragsverhältnis dann unter anderem durch die laufende Entnahme von Strom aus dem Netz des Versorgers - der örtliche Versorger hat in einem vertragslosen Zustand eine Versorgungspflicht, was ja auch ein Vorteil für den Verbraucher ist, da dieser den Strom zunächst nicht abgeschaltet bekommt.
    Dieser Vertrag ist in der Regel kündbar mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
    Somit steht fest, dass der Mieter den Stromversorger herausfinden und sich anmelden muss bzw. einen alternativen Stromlieferanten wählen muss - der Vermieter oder der Lieferant haben nichts damit zu tun.
    Für eine Anmeldung des neuen Mieters ist aber auch Voraussetzung, dass der Vormieter seinen Vertrag gekündigt hat.
    In jedem Fall sollten für die Anmeldung beim Versorger der Zählerstand aus dem Übergabeprotokoll und die Zählernummer vorliegen.
    Bei Rückfragen einfach noch einmal melden.
    Grüße aus Berlin, Frank

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