Antwort
von
nach 4 Tagen
0
hilfreich
Re: Wen trifft Anzeigepflicht ggü Stromversorger
Hallo Louis,
grundsätzlich gilt, dass ein neuer Mieter sich bei seinem örtlichen (oder einem anderen) Stromlieferanten anmelden muss. Sofern dieses nicht innerhalb von 4 Wochen nach dem Einzug (auch rückwirkend möglich)geschieht, kommt automatisch ein Stromliefervertrag mit dem örtlichen Versorger zum "Allgemeinen Tarif" zustande. Begründet wird dieses Vertragsverhältnis dann unter anderem durch die laufende Entnahme von Strom aus dem Netz des Versorgers - der örtliche Versorger hat in einem vertragslosen Zustand eine Versorgungspflicht, was ja auch ein Vorteil für den Verbraucher ist, da dieser den Strom zunächst nicht abgeschaltet bekommt.
Dieser Vertrag ist in der Regel kündbar mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende.
Somit steht fest, dass der Mieter den Stromversorger herausfinden und sich anmelden muss bzw. einen alternativen Stromlieferanten wählen muss - der Vermieter oder der Lieferant haben nichts damit zu tun.
Für eine Anmeldung des neuen Mieters ist aber auch Voraussetzung, dass der Vormieter seinen Vertrag gekündigt hat.
In jedem Fall sollten für die Anmeldung beim Versorger der Zählerstand aus dem Übergabeprotokoll und die Zählernummer vorliegen.
Bei Rückfragen einfach noch einmal melden.
Grüße aus Berlin, Frank