Strafrecht
Von: , 29.07.2009 19:32 Uhr
Liebe/-r Experte/-in,
ich habe ein kleines Problem, dass sich auf eine KV durch Unterlassen bezieht. Es geht um einen Fall, bei dem ein Altenpfleger vergessen hat ein Gitter des Bettes hoch zu stellen, weshalb eine alte Dame aus dem Bett stürzte und sich ein Fraktur zuzog. Die StA hat mir eine Anzeige mit dem Tatbestand Unterlassene Hilfeleistung übersandt. Meiner Meinung nach müsste es sich eher um KV durch Unterlassen 223, 13 StGB handeln, da der Pfleger meines Erachtens eine Garantenstellung hat, Pflichtwirdigkeitszuammenhang usw. sehe ich als gegeben.
Jetzt stellt sich jedoch bei mir die Frage, ob auch die KV durch Unterlassen ein Antragsdelikt ist. Die Angehörige/gesetzlicher Verteter stellt explizit keinen Strafantrag gegen den Pfleger. Bei dem echten Unterlassungsdelikt 323 c handelt es sich um ein Offizialdelikt. Die unechten Unterlassensdelikte haben ja aber über die Garantenstellung noch einen bestimmten Anspruch an den Täter, weshalb es mir komisch erscheint, dass hier ein Strafantrag notwendig sein sollte.
Leider bin ich in den üblichen Kommentierungen Tröndle/Fischer etc. nicht fündig geworden, ob Antragsdelikte wenn es sich um Unterlassensdelikte handelt Antragsdelikte bleiben oder nicht.
Von der Logik her müssten sie es ja bleiben, es gibt aber auch Argumente, die dagegen sprechen.
Es wäre nett, wenn Sie mir mit diesem Problem helfen könnten und ggf. auch die entsprechende Gesetzesquelle/Gerichturteil dazu nennen könnten.
Vielen Dank!!!
Linda-Rachel
