ALG 1 und KRANK

Hallo, mal angenommen jemand ist von der Krankenkasse ausgesteuert worden und bekommt nun Arbeitslosengeld.

Wie ist das dann,wenn dieser jemand eine OP hat und angenommen über 6 Wochen krankgeschrieben wird?

Oder wenn man eine Kur bzw. REHA einreicht!!!

Wer bezahlt dann?

Vielen Dank für eure Antworten

Alg I, krank und ausgesteuert
Hi!

mal angenommen jemand ist von der Krankenkasse ausgesteuert worden und bekommt nun Arbeitslosengeld.
Wie ist das dann,wenn dieser jemand eine OP hat und angenommen
über 6 Wochen krankgeschrieben wird?

Das kommt drauf an,

  1. ob es sich hierbei um eine neue, andere Erkrankung handelt oder
  2. ob die OP resp. die Arbeitsunfähigkeit (AU) > 6 Wo. wg. derselben Krankheit erfolgt, wegen der man ausgesteuert war.

Im ersten Fall zahlt nach den 6 Wo. die Krankenkasse wieder ganz normal Krankengeld.

Im zweiten Fall kommt’s drauf an, ob man bei der AA

  1. bereits ein anerkannter „Fall nach § 125 SGB III“ ist (das Ärztl. Gutachten (ÄG) hat auf „mehr als 6 Monate leistungsgemindert“ erkannt (§125SGBIII)); dann zahlt die AA auch während der AU > 6 Wo. weiter Alg.

  2. aufgrund des ÄGs entschieden hat, dass kein „Fall nach § 125 SGB III“ vorliegt (also keine Leistungsminderung von > 6 Monaten gegeben ist (Achtung: Die Leistungsminderung muss sich auf den gesamten Arbeitsmarkt beziehen, nicht nur auf den erlernten/ausgeübten Beruf! Wenn man nur mind. 3 Std. tägl. als Pförtner in seinem Häuschen sitzen kann, dann gilt man nicht als dauerhaft leistungsgemindert!)); dann hat man auf gut Deutsch gesagt gelitten bzw. muss zum Sozialamt und dort Grundsicherung beantragen. (Man korrigiere mich, wenn’s doch Alg II oder was ganz anderes ist!)

  3. noch ein „Verdachtsfall § 125 SGB III“ ist. Das heißt, dass über das eingeleitete ÄG noch nicht entschieden wurde (Regelfall) bzw. dass man mit einem bereits erstellten ÄG aus wichtigen Gründen nicht einverstanden war (z.B. deutliche Verschlechterung der Krankheit nach Veranlassung des ÄGs/Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst (ÄD)) und der Arbeitsvermittler daher ein neues ÄG eingeleitet hat (Ausnahme). Bei Verdacht auf §125SGBIII hat man wiederum Glück, weil man - bis zum Beweis des Gegentums (sprich: 2.) - behandelt wird wie ein anerkannter §125-Fall (s. 1.); d.h. die AA zahlt auch hier Alg während einer AU > 6 Wo. (bis mindestens zu dem Zeitpunkt, wo über das (Nicht)Vorliegen von § 125 SGB III entschieden wurde).

Oder wenn man eine Kur bzw. REHA einreicht!!!
Wer bezahlt dann?

Zu Reha/Kur kann ich nix sagen. Da müsste man mal beim Rentenversicherungsträger nachfragen.

Gruß
Liza