ALG I Berechnung (von Teilzeit zu Vollzeit)

Hallo und guten Abend, habe eine Frage zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bei folgendem Fall:

Alleinerziehende Mutter (1 Kind – jetzt 14 J.), Verkäuferin musste aufgrund einer gerichtl. Vereinbarung eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen und hatte zusätzl. Anspruch auf Ehegatten-Unterhalt bis Dez. 2010.

Im August 2010 hat sich die Gelegenheit ergeben von Teilzeit auf Vollzeit zu wechseln (dies wäre ab Januar 2011 ohnehin notwendig geworden, weil Unterhalt wegfällt). Leider wurde zum Jahresende 2010 gekündigt (Franchaise-Nehmer der Fil. arbeitet nur mit Familienangehörigen).

Die Arbeitsagentur berechnet nun den Anspruch für ALG I aus den letzten 12 Mon. – also 7 Mon. TZ + 5 Mon. VZ. Gesucht wird natürlich eine Vollzeitstelle. Das ALG I beträgt lediglich 575 EUR – reicht natürlich nicht. Würde man nur VZ nehmen, wären dies ca. 700 EUR.

Nun meine Fragen:

Ist die Berechnung so i. O. ?
Wo (oder wer) kann man das nachvollziehbar überprüfen ?
Kann man hier noch Wohngeld beantragen oder etwas anderes ?

Weiß hier jemand Rat ?

Danke und Gruß / Maggy

Hi!

Die Arbeitsagentur berechnet nun den Anspruch für ALG I aus den letzten 12 Mon.

So steht’s im Gesetz.

– also 7 Mon. TZ + 5 Mon. VZ. Gesucht wird natürlich eine Vollzeitstelle.

Was gesucht wird, ist (zumindest im vorliegenden Fall) für die Alg-I-Berechnung irrelevant.

Das ALG I beträgt lediglich 575 EUR – reicht natürlich nicht.

Dann muss man ergänzend entweder Wohngeld oder aber aufstockendes Alg II beantragen.

Würde man nur VZ nehmen, wären dies ca. 700 EUR.

Ja, das mag sein. Man hat aber nun mal von den maßgeblichen 12 Monaten nur 5 VZ gearbeitet (also auch nur für 5 Monate volle Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt). Wieso also sollten die anderen 7 Monate als VZ gewertet werden?!

Ist die Berechnung so i.O.?

Ja.

Wo (oder wer) kann man das nachvollziehbar überprüfen?

Hier: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…, Kap. 4/S. 33 ff.
(Das Merkblatt hat die betreffende Person übrigens auch bei Arbeitslosmeldung ausgehändigt bekommen.)

Oder falls der Gesetzestext für Dich nachvollziehbar ist, auch dort:
§ 130 (1) SGB III
§ 131 (1) SGB III

Kann man hier noch Wohngeld beantragen oder etwas anderes?

S. o.

Gruß
Jadzia