Alg II - Private Arbeitsvermittlung

Es gibt in der BRD private Arbeitsvermittler. Diese können selbstverständlich auch Alg-II-Empfänger vermitteln. Dafür erhalten sie bei erfolgreicher Vermittlung Geld von den ARGEn bzw. JobCentern.

– Ist diese Summe (Vermittlungsgeld) in jedem Fall gleich oder gibt es unterschiedlich hohe Summen?
– Werden die Privatvermittler auch für Vermittlungen ins Ausland bezahlt oder sind Kostenübernahmen für Vermittlungen ins Ausland ausgeschlossen?

Alg II - Private Arbeitsvermittlung
Hallo!

Es gibt in der BRD private Arbeitsvermittler. Diese können selbstverständlich auch Alg-II-Empfänger vermitteln.

Das können sie natürlich.

Dafür erhalten sie bei erfolgreicher Vermittlung Geld von den ARGEn bzw. JobCentern.

Sagt wer?

Vielmehr ist es so, dass ein Vermittlungsgutschein für Alg-II-Empfänger lediglich eine Ermessensleistung, keine Pflichtleistung ist.
Ich zitiere http://www.arbeitsagentur.de/nn_26444/zentraler-Cont…):
„_Nach dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 („Hartz IV“) haben Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins. Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines als Leistung zur Eingliederung in Arbeit liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft (§ 16 Abs. 1 SGB II); die in § 421g SGB III genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat den Agenturen für Arbeit bzw. den Arbeitsgemeinschaften empfohlen, grundsätzlich einen Vermittlungsgutschein auszustellen. _“

Wir können uns darauf einigen, dass ein Alg-II-Empfänger gute Chancen auf einen Vermittlungsgutschein hat ( sofern er die gleichen Voraussetzungen erfüllt, die ein Alg-I-Empfänger für den Erhalt eines solchen erfüllen muss ), aber keinen Anspruch.
Die einschlägigen (o. g.) Rechtsvorschriften (Anspruchsvoraussetzungen) sowie die passende Handlungsanweisung findest Du hier:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__16.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__421g.html
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A04-V…

– Ist diese Summe (Vermittlungsgeld) in jedem Fall gleich oder gibt es unterschiedlich hohe Summen?

Das Wort „Vermittlungsgeld“ gibt es (zumindest im Zusammenhang mit dem SGB II und III) nicht. Vielmehr werden sog. Vermittlungsgutscheine (VGS) ausgestellt.
Näheres über dessen Höhe findest Du ebenfalls im oben bereits genannten § 421g, und zwar in Abs. 2 SGB III:
1Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt. 2Bei Langzeitarbeitslosen […] kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 Euro ausgestellt werden. 3Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. 4Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.

– Werden die Privatvermittler auch für Vermittlungen ins
Ausland bezahlt oder sind Kostenübernahmen für Vermittlungen
ins Ausland ausgeschlossen?

Nach GA-10-07 (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…) ist der VGS ist auch im Falle der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im EU-/EWR-Ausland oder in die Schweiz auszuzahlen.

Mit freundlichen Grüßen
Liza

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