Alg II, Teilzeitstelle+ Reisekostenerstattung?

Hallo miteinander!

Mich beschäftigt folgender fiktiver Fall:
Eine Teilzeitbeschäftigte, die mit Alg II aufstocken muss, bewirbt sich um eine Vollzeitstelle. Nun wird sie zum Bewerbungsgespräch in einer anderen Stadt eingeladen, jedoch kann sich die Fahrt selbst nicht leisten. Sie ist zwar nicht arbeitslos, trotzdem aber im Leistungsbezug. Hätte sie somit Anspruch auf Reisekostenerstattung?

LG

Hallo

Eine Kostenübernahme klärt man im Zweifel immer selber vorher mit dem Leistungsträger.

Gruß,
LeoLo

Hallo

Scheint mal wieder ein Posting für die Plaudereckke zu werden…?!
Stellen wir uns doch mal eine Klausur vor. Hier ist die Frage:

Eine Teilzeitbeschäftigte, die mit Alg II aufstocken muss,
bewirbt sich um eine Vollzeitstelle. Nun wird sie zum
Bewerbungsgespräch in einer anderen Stadt eingeladen, jedoch
kann sich die Fahrt selbst nicht leisten. Sie ist zwar nicht
arbeitslos, trotzdem aber im Leistungsbezug. Hätte sie somit
Anspruch auf Reisekostenerstattung?

So, hier haben wir die Antwort eines unserer Studenten…

Eine Kostenübernahme klärt man im Zweifel immer selber vorher
mit dem Leistungsträger.

Da fasse ich mir doch echt an den Kopf. Wo ist der Bezug zur Frage? Man möge aufhören, den Lesern hier die Zeit zu stehlen.

LG, Bommel

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Hallo,

Hätte sie somit Anspruch auf Reisekostenerstattung?

zuerst bei einladender Firma schauen, ob die Übernahme der Reisekosten ausgeschlossen wurde. Falls nicht, greift 670 BGB und sind vom „Arbeitgeber“ zu erstatten.

Ansonsten VOR Antritt der Reise bei der Agentur einen Antrag stellen, sofern nicht zuvor schonmal Bewerbungskosten beantragt wurde.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID…
Eine einmal erfolgte Antragstellung für Bewerbungskosten ist bis zur Aufnahme einer Beschäftigung, Berufsausbildung oder der Einstellung der Vermittlungsbemühungen wirksam mit der Folge, dass für alle bis dahin entstehenden Aufwendungen das Erfordernis der Antragstellung vor dem leistungsbegründenden Ereignis nach § 324 Abs. 1 SGB III erfüllt ist.

Hallo Bommel

Hast Du nur schlecht geschlafen oder steckt hinter deiner Beleidigung noch ein Sinn?

Der Bezug zur Frage liegt darin, daß der TE offensichtlich die Kostenübernahme beim Leistungsträger einfordern will. Ob diese erfolgt, klärt man vorher ab, denn ich habe keine Ahnung, ob eine pauschale Kostenübernahme überhaupt und dann auch noch im vom TE erfragten (uns nicht bekannten) Radius existiert. Du übrigens auch nicht. Keiner hier. Also kann die Frage nicht hier sondern nur beim Leistungsträger beantwortet werden.

Insofern solltest Du beim nächsten Mal vorher dein Gehirn einschalten. Auch wenn Du schlecht geschlafen haben solltest.

Gruß,
LeoLo

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Hallo Agnes B,

Den Anfang habe ich verstanden aber hier hört es leider bei mir auf:

Eine einmal erfolgte Antragstellung für Bewerbungskosten ist
bis zur Aufnahme einer Beschäftigung, Berufsausbildung oder
der Einstellung der Vermittlungsbemühungen wirksam mit der
Folge, dass für alle bis dahin entstehenden Aufwendungen das
Erfordernis der Antragstellung vor dem leistungsbegründenden
Ereignis nach § 324 Abs. 1 SGB III erfüllt ist.

Könntest du das bitte etwas näher erläutern?

LG
karakedi

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Hi ihr zwei!

Auweia, ich wollte doch keinen Streit auslösen! Also, um Frieden zu stiften und den Sachverhalt noch etwas diskutabler zu gestalten, folgende Ergänzung/Änderung:

Teilzeitbeschäftigte A ist arbeitslos geworden und reicht dagegen Klage ein. Als somit Arbeitslose bekommt sie die Reisekostenerstattung genehmigt und erfährt unmittelbar daraufhin, dass sie aufgrund eines Fehlers doch noch weiterbeschäftigt ist. Daher stellt sich erneut die eingangs gestellte Frage, die meines Erachtens nicht im Ermessen des Sachbearbeiters liegt, sondern gesetzlich geregelt sein müsste.

LG

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Hallo Leo,

Die Frage war doch „Hat Sie Anspruch“? Richtig?
Ich bin immer noch der Meinung, dass die Antwort „Das klärt man vorher mit dem Sachbearbeiter“ einfach völliger Blödsinn ist…

Ein Anspruch (sofern vorhanden) muss sich ja aus irgendeiner Grundlage ergeben! Richtig?

Dass ein entsprechender Antrag noch vor Abfahrt gestellt wird, setze ich voraus. Wenn Du das eigentlich sagen wolltest, musst Du Dir zumindest eine ungeschickte Formulierung vorhalten lassen!

Hast Du nur schlecht geschlafen oder steckt hinter deiner
Beleidigung noch ein Sinn?

Na beleidigt brauchst Du Dich nicht zu fühlen, wenn Du hier mitspielen möchtest, solltest Du das aushalten können.

Der Bezug zur Frage liegt darin, daß der TE offensichtlich die
Kostenübernahme beim Leistungsträger einfordern will. Ob diese
erfolgt, klärt man vorher ab, denn ich habe keine Ahnung, ob
eine pauschale Kostenübernahme überhaupt und dann auch noch im
vom TE erfragten (uns nicht bekannten) Radius existiert. Du
übrigens auch nicht. Keiner hier. Also kann die Frage nicht
hier sondern nur beim Leistungsträger beantwortet werden.

Nein, denn Du deutest ja an, dieser Anspruch sei allein vom Sachbearbeiter (und damit von seiner Laune, sexueller Ausrichtung, vielleicht noch gerade auftretendedes Hungergefühl, usw.) abhängig.
Ist das so? Zugegeben, ich weiß es nicht, kann es mir aber nur schwer vorstellen.

Hättest Du etwas geschrieben, wie „ist laut §… SGB … eine ‚Kann-Leistung‘, aber bitte vorher abklären“ hätte ich Dir sicher eher ein Sternchen, als diese Belehrung verpasst…

Insofern solltest Du beim nächsten Mal vorher dein Gehirn
einschalten. Auch wenn Du schlecht geschlafen haben solltest.

Hirn läuft ganz gut, ich bleibe aber dabei, dass Deine Antwort völlig substanzlos war. Denk mal in Ruhe drüber nach…

LG, Bommel

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Hallo karakedi,

Eine einmal erfolgte Antragstellung für Bewerbungskosten ist
bis zur Aufnahme einer Beschäftigung, Berufsausbildung oder
der Einstellung der Vermittlungsbemühungen wirksam mit der
Folge, dass für alle bis dahin entstehenden Aufwendungen das
Erfordernis der Antragstellung vor dem leistungsbegründenden
Ereignis nach § 324 Abs. 1 SGB III erfüllt ist.

Könntest du das bitte etwas näher erläutern?

Sobald man (im lfd. Bezug) einmal einen Antrag auf Bewerbungskosten gestellt hat, kann man im Prinzip auch nachträglich Belege einreichen und den Anspruch ohne vorherige Antragstellung geltend machen.

Hi Agnes B,

jetzt hab ichs verstanden, dankeschön! Es klärt zwar nicht wirklich den Sachverhalt, ist aber trotzdem sehr interessant zu wissen.

LG
karakedi

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[MOD] Off-topic-Thread geschlossen + Ergänzung
Hallo bommel (und LeoLo)!

Ergänzend noch ein paar Worte zu Eurer Diskussion:

Die Frage war doch „Hat Sie Anspruch“? Richtig?
Ich bin immer noch der Meinung, dass die Antwort „Das klärt man vorher mit dem Sachbearbeiter“ einfach völliger Blödsinn ist…

In diesem Falle nicht.

Ein Anspruch (sofern vorhanden) muss sich ja aus irgendeiner Grundlage ergeben! Richtig?

Das schon, ABER:

Der Bezug zur Frage liegt darin, daß der TE offensichtlich die :Kostenübernahme beim Leistungsträger einfordern will. Ob diese erfolgt, klärt man vorher ab, denn ich habe keine Ahnung, ob eine pauschale Kostenübernahme überhaupt und dann auch noch im vom TE erfragten (uns nicht bekannten) Radius existiert. Du übrigens auch nicht. Keiner hier. Also kann die Frage nicht hier sondern nur beim Leistungsträger beantwortet werden.

Nein, denn Du deutest ja an, dieser Anspruch sei allein vom Sachbearbeiter (und damit von seiner Laune, sexueller Ausrichtung, vielleicht noch gerade auftretendes Hungergefühl, usw.) abhängig.
Ist das so? Zugegeben, ich weiß es nicht, kann es mir aber nur schwer vorstellen.

Sehr überspitzt formuliert ist aber genau das hier der Fall! * Denn ob hier die Kosten übernommen werden, ist eine Kann- , keine Muss-Entscheidung. Das Gesetz sagt hier nicht „ja“ oder „nein“ sagt, sondern stellt die Zustimmung für die Übernahme der Kosten tatsächlich ins Ermessen des SB – was bedeutet, dass es eine Einzelfallentscheidung ist und hier in der Tat (mit den vorhandenen Infos) niemand eine Antwort geben kann (denn evtl. im Gesetz genannte Ausschluss- oder Einschlussgründe , die z. B. auf jeden Fall dazu führen würden, dass eine Kostenübernahme (nicht) bewilligt würde, hat der UP bislang nicht genannt ).

*) In der Praxis sollte es natürlich keinen SB geben, der Entscheidungen nach Gutdünken bzw. seiner Befindlichkeit trifft… Ich denke, dessen sind wir uns einig. :smile:

Hättest Du etwas geschrieben, wie „ist laut §… SGB … eine ‚Kann-Leistung‘, aber bitte vorher abklären“ hätte ich Dir sicher eher ein Sternchen, als diese Belehrung verpasst…

Ich gebe Dir recht, dass dies vielleicht eine Info ist, die nicht so in der Thematik bewanderten Usern gefehlt hat.
Deswegen habe ich das ja jetzt noch mal ausdrücklich ergänzt. :smile:

Den Rest Eurer Antworten lasse ich hier mal unzitiert schließe die Debatte einfach ab.

Mit freundlichem Gruß
MOD Jadzia Dax

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