ALG II und Getrenntlebendbescheinigung

Nehmen wir an Frau B möchte sich von ihrem Mann scheiden lassen. Der Getrenntlebendzeitraum hat soeben erst begonnen. Sie möchte aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen, und da sie ALG-II-Empfängerin ist, stellt sie bei der ARGE einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die neue Wohnung.

Die ARGE sagt: „In Ordnung. Vorab bringen sie mir jedoch eine Getrenntlebendbescheinigung von einem Rechtsanwalt“.

Frage:
Warum sollte eine Bescheinigung eines Rechtsanwaltes in diesem Zeitraum der Trennung überhaupt ins Gewicht fallen?

Der RA kann rein gar nicht prüfen! Er kann allenfalls beraten/tätig werden zum Werdegang des Scheidungsverfahrens bzw. zu Möglichkeiten der Auseinandersetzung während des Getrenntlebens. M.E. kann eine solche Bescheinigung (die eigentlich das Getrenntleben gar nicht bescheinigen kann) nicht verlangt werden.

Mich würde Eure Meinung zu diesen unsinnigen Ansinnen der ARGE interessieren.

Hallo

Die ARGE sagt: „In Ordnung. Vorab bringen sie mir jedoch eine Getrenntlebendbescheinigung von einem Rechtsanwalt“.

Sagt sie oder schreibt sie? Gibt es darüber was Schriftliches?

M.E. kann eine solche Bescheinigung (die eigentlich das Getrenntleben gar nicht bescheinigen kann) nicht verlangt werden.

Solange keine getrennten Wohnungen vorhanden sind, ist es in der Tat schwierig mit dem Nachweis des Getrenntlebens. - Wenn die Arge aber eine solche Bescheinigung verlangt, möchte sie sicherlich auch die Kosten dafür übernehmen.

Es beweist ja alleine schon der Wunsch, sich eine eigene Wohnung zu nehmen, dass man sich trennen will, jedenfalls sofern man hier überhaupt was beweisen kann.

Ich würde nicht lockerlassen, immer Anträge stellen und darauf schriftliche Bescheide verlangen und dagegen ggf. Widerspruch einlegen. Das ist das Wichtigste: Dass man einen schriftlichen Bescheid bekommt! Und darauf hat man Anspruch, wenn man einen Antrag gestellt hat!

Die Frage ist, wie man die Behörde dazu zwingen kann, einen schriftlichen Bescheid zu geben. Am besten wäre es vielleicht, zu zweit hinzugehen (irgendein Bekannter oder so), und der andere hört genau zu und schreibt mit. Wichtig ist dann auch, den Namen des Sachbearbeiters und Zeit und Datum mit aufzuschreiben.

Viele Grüße
Simsy Mone

Falsch ausgedrückt
Hallo

… immer Anträge stellen …

Das habe ich falsch gesagt. Also, nicht immer neue Anträge stellen, sondern sich immer wieder auf den ersten ggf. auch nur mündlichen Antrag beziehen, der ja vermutlich bereits gestellt wurde. Also immer im Betreff schreiben: Mein Antrag auf Kostenübernahme etc. vom …
Oder im Text darauf Bezug nehmen.

Auf keinen Fall neue Anträge stellen, dann fängt die Zeit und alles ja wieder neu an zu laufen.

Viele Grüße

M.E. kann eine solche Bescheinigung (die

eigentlich das Getrenntleben gar nicht bescheinigen kann)
nicht verlangt werden.

Dies ist vollkommend zutreffend.
Hier zeigt sich wieder mal, dass seitens (einiger) Sachbearbeiter der ARGE weder Sachverstand vorliegt, noch der gesunde Menschenverstand eingeschaltet wird. Anscheinend zählt für diese Sachbearbeiter lediglich eine mehr als fragwürdige Bestätigung, welche nicht mehr als die Dokumentation eines Beratungsgespräches ist, in der Akte zu haben. Das maßgebliche ist vermutlich, dass im Briefkopf der Name eines Rechtsanwaltes steht. Der Antragsteller ist bei einem solchen Sachvortrag unglaubwürdig.

Hinzu kommt, dass der Rechtsanwalt dann noch vermutlich über Beratungshilfe abrechnet (was der Steuerzahler ja auch gerne übernimmt).

ml.

Hallo

Grundsätzlich bestehen die Mitwirkungspflichten des Leistungsbeziehers nach §§ 60 bis 64 nicht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann - oder sofern der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Sofern die ARGE Zweifel an einer Trennung im gemeinsamen Haushalt hat, kann sie sich durch Tatsachenbeweis selbst überzeugen, indem sie einen Hausbesuch durchführt. (Die Kosten für eine solche verlangte Bescheinigung sind nicht im Regelsatz enthalten, müssten also vorab schriftlich beantragt und bewilligt werden.)

Hier in diesem Fall wäre diese Information (Getrenntlebend- Bescheinigung) für den Leistungsträger aber schon grundsätzlich nicht erforderlich, um seine Aufgaben zu erfüllen: Hier geht es ja nicht darum festzustellen, ob derzeit noch eine (leistungsrelevante) Bedarfsgemeinschaft vorliegt o.ä. Hier soll vielmehr eine räumliche Trennung vom Partner vollzogen werden - durch Auszug und Bezug einer eigenen Wohnung.
Der Umzug ist daher als notwendig zu bewilligen - und es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, dass ein sich trennender und ausziehender Leistungsbezieher zunächst nachweisen muss, bereits innerhalb der gemeinsamen Wohnung „getrennt“ gelebt zu haben. Das ist völlig irrelevant hinsichtlich der Tatsache, dass er jetzt ausziehen will und die Zustimmung zum Umzug beantragt. (Die Zustimmung zum Umzug und parallel die Umzugskosten etc. sollte Frau B nachweislich schriftlich beantragen und darin einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid fordern.)

Das Problem dürfte sich aber von selbst erledigen, indem man eine schriftliche Begründung mit genauer Rechtsgrundlage für diese Bescheinigungs-Anforderung und Datenerhebung verlangt. Die ARGE hat ihre Forderungen gem.ihrer Auskunfts-und Informationspflicht nachvollziehbar zu begründen…

LG