ALG nach der alten Regelung, oder nach der Neuen

Hallo,

ich werde ab 1. Dezember arbeitslos.
Was ist, wenn ich erst Krankengeld bekomme und mich nach Januar nächsten Jahres arbeitslos melde, bekomme ich dann nur noch 12 Monate ALG, also nach der neuen Regelung,oder nach der alten Regelung, 22 Monate? Ich bekomme dieses Jahr für November mein letztes Gehalt
ALG wird nach dem letzten Gehalt berechnet nicht nach dem Krankengeld. Aber ich denke mal, dass es maßgebend ist zu welchem Zeitpunkt man den Antrag auf ALG stellt. Wäre schön wenn mir das jemand genau sagen könnte.

Gruß, Agimoni

Hallo,
Du weiss also schon jetzt, dass du ab 1.12. krank bist … ???

Die Arbeitslosmeldung hat sofort nach Bekanntwerden der Kündigung/Tatsache der vermutlichen Arbeitslosigkeit zu erfolgen.
Sonst: Abzüge!

Deine Fallkonstruktion schrammt am StGB vorbei!

Werner Hahn
Vorstand .de die erwerbslosen e.V.

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Hallo,
Du weiss also schon jetzt, dass du ab 1.12. krank bist … ???

Die Arbeitslosmeldung hat sofort nach Bekanntwerden der
Kündigung/Tatsache der vermutlichen Arbeitslosigkeit zu
erfolgen.
Sonst: Abzüge!

Deine Fallkonstruktion schrammt am StGB vorbei!

Werner Hahn
Vorstand .de die erwerbslosen e.V.

Ich weiß nicht dass ich krank werde, ich bin schon krank!
Ich habe am 31. Mai nach 16 Jahren mit noch 21 Mitarbeiter eine Bertriebsbedingte Kündigung bekommen!
Bin oft mit schlimmen Rückenschmerzen arbeiten gegangen, aus Angst meinen Arbeitsplatz zu verlieren!!!
Meine Wirbelsäule ist total hinüber. Wahrscheinlich vom arbeiten!

Habe selten krank gefeiert!

Hallo,

ich werde ab 1. Dezember arbeitslos.
Was ist, wenn ich erst Krankengeld bekomme und mich nach
Januar nächsten Jahres arbeitslos melde, bekomme ich dann nur
noch 12 Monate ALG, also nach der neuen Regelung,oder nach der
alten Regelung, 22 Monate? Ich bekomme dieses Jahr für
November mein letztes Gehalt
ALG wird nach dem letzten Gehalt berechnet nicht nach dem
Krankengeld. Aber ich denke mal, dass es maßgebend ist zu
welchem Zeitpunkt man den Antrag auf ALG stellt. Wäre schön
wenn mir das jemand genau sagen könnte.

Gruß, Agimoni

Hallo,
sorry, die Information bestehender Krankheit fehlte …

Ok, zu den Fakten: Nach § 37b SGB III musstest du dich am 01.06.05 arbeitslos melden (‚unverzüglich nach Bekanntwerden‘)! Dies hätte auch der Arbeitgeber dir schriftlich geben müssen.
Es treten also bei dem zu gewährenden ALG I die Folgen des § 140 SGB III ein: Kürzung des AGL I um € 600,- (Einmalbetrag).

Also: sofort zum Amt …

Gruss
Werner Hahn
Vorstand .de die erwerbslosen e.V.

Kommt drauf an…
Hallo Agimoni!

ich werde ab 1. Dezember arbeitslos.

Sollte dann die Krankheit beendet sein und du dich auch gleich melden, dann bekommst du nach den alten Vorschriften (bei Alomeldung bis 31.01.06).

Was ist, wenn ich erst Krankengeld bekomme und mich nach
Januar nächsten Jahres arbeitslos melde, bekomme ich dann nur
noch 12 Monate ALG, also nach der neuen Regelung, oder nach der
alten Regelung, 22 Monate?

Nach der neuen: 12 Monate. (Gilt für Alomeldungen ab 01.02.06.)

Ich bekomme dieses Jahr für November mein letztes Gehalt.

Ist unerheblich für den Zeitpunkt, wann Alokeit tatsächlich eintritt. Und das kann erst nach der Krankheit sein.

ALG wird nach dem letzten Gehalt berechnet nicht nach dem
Krankengeld.

Ja.

Aber ich denke mal, dass es maßgebend ist zu
welchem Zeitpunkt man den Antrag auf ALG stellt.

Nein. Die Höchstanspruchsdauer ändert sich ab nächstes Jahr, aber die Berechnungsvorschriften bleiben gleich. (Haben sich bereits zum 01.01.05 geändert.)

Gruß
Liza

Hallo Werner!

Die Arbeitslosmeldung hat sofort nach Bekanntwerden der
Kündigung/Tatsache der vermutlichen Arbeitslosigkeit zu
erfolgen.
Sonst: Abzüge!

In diesem Fall nicht ganz richtig. Krankheit (natürlich mit AUB nachgewiesen!) stellt immer einen wichtigen Hinderungsgrund dar, warum keine „rechtzeitige Meldung“ gm. § 37b SGB III erfolgen kann/konnte.

Auf diesem Fall umgemünzt:

  • Kündigung am 23.10.05 erhalten, aber krank seit 23.10.05 (oder früher) -> keine Pflicht zur unverzüglichen Meldung (unverzüglich = sieben Kalendertage nach Kenntnisnahme); erst, wenn Krankheit vorbei (dann aber am 1. Tag der Wiedergenesung; es sei denn, es wird KRG gezahlt (siehe hierzu mehr im letzten Absatz)!)

oder:

  • Kündigung am 23.10.05 erhalten, aber krank erst ab 31.10.05 -> Minderung des Alg, weil Meldung innerhalb von sieben Kalendertagen hätte erfolgen können

Außerdem sollte in diesem Zusammenhang noch Folgendes erwähnt werden:
Sollte es definitv zur Zahlung von Krankengeld (KRG) kommen (oder KRG gar schon während der Beschäftigung gezahlt werden), ist auch der Bezug von KRG versicherungspflichtig. Und mal ganz davon abgesehen, dass - s.o. - Krankheit ein „Hinderungsgrund“ ist, besteht die Pflicht zu Meldung immer nur beim letzten Versicherungspflichtverhältnis vor Eintritt der Alokeit - und das wäre hier der Bezug von KRG und nicht die letzte Beschäftigung! Somit hätte Agimoni dann im Anschluss an KRG erneut sieben Kalendertage Zeit, sich gem. §37b rechtzeitig und ohne Abzüge zu melden!

Gruß
Liza

Hallo Liza,
wenn es denn so wäre …

Weder § 37b noch 140 SGB III sprechen von Hinderungsgründen. Dementsprechend wird die Agentur auch verfahren!
Eine Dienstanweisung oder Durchführungsanweisung entsprechenden Wortlautes ist mir auch nicht bekannt.

Eine Rücknahme der auf jeden Fall zunächst erfolgenden Minderung wird wohl nur gerichtlich durchzusetzen sein. Daher auch mein Rat: ‚sofort‘ …

Gruss
Werner Hahn
Vorstand .de die erwerbslosen e.V.

Hallo Agimoni!

ich werde ab 1. Dezember arbeitslos.

Sollte dann die Krankheit beendet sein und du dich auch gleich
melden, dann bekommst du nach den alten Vorschriften (bei
Alomeldung bis 31.01.06).

Was ist, wenn ich erst Krankengeld bekomme und mich nach
Januar nächsten Jahres arbeitslos melde, bekomme ich dann nur
noch 12 Monate ALG, also nach der neuen Regelung, oder nach der
alten Regelung, 22 Monate?

Nach der neuen: 12 Monate. (Gilt für Alomeldungen ab
01.02.06.)

Ich bekomme dieses Jahr für November mein letztes Gehalt.

Ist unerheblich für den Zeitpunkt, wann Alokeit tatsächlich
eintritt. Und das kann erst nach der Krankheit sein.

ALG wird nach dem letzten Gehalt berechnet nicht nach dem
Krankengeld.

Ja.

Aber ich denke mal, dass es maßgebend ist zu
welchem Zeitpunkt man den Antrag auf ALG stellt.

Nein. Die Höchstanspruchsdauer ändert sich ab nächstes Jahr,
aber die Berechnungsvorschriften bleiben gleich. (Haben sich
bereits zum 01.01.05 geändert.)

Gruß
Liza

Hallo Liza,
vielen Dank für die ausführliche Information!
Also, ich habe mich sofort nach erhalt der Kündigung beim AA
gemeldet. Bin dann nach 3 Monaten noch mal dagewesen.
Ich hatte nach der Bemerkung von Werner keine Lust mehr dies mitzuteilen!
Hab mich vielleicht auch ein bisschen flach ausgedrückt.
Meine Krankheit wird wohl etwas länger dauern.
Am 24.10. sind die 6 Wochen um und am 3.11. habe ich einen Termin für ein MRT der Lendenwirbelsäule. Danach kann mein Orthopäde erst entscheiden welche Therapie in Frage kommt.
Meine Halswirbelsäule ist auch nicht in Ordnung, aber beides zusammen kann der Arzt nicht behandeln.
Ich habe auch Angst, dass das AA mich irgendwo hinschickt,
wo ich den ganzen Tag stehen muss! Kann ich nicht!
Ich hänge psychisch total daneben!

Gruß, Agimoni

Hinderungsgründe
Hallo Werner,

wenn es denn so wäre …

Es ist so.

Weder § 37b noch 140 SGB III sprechen von Hinderungsgründen.
Dementsprechend wird die Agentur auch verfahren!
Eine Dienstanweisung oder Durchführungsanweisung
entsprechenden Wortlautes ist mir auch nicht bekannt.

Es gibt aber eine DA dazu, die genau diese Hinderungsgründe ausführt. Ich muss es wissen, denn ich arbeite da und bearbeite auch ziemlich oft Alg-Anträge bei denen ich über ein Minderung zu entscheiden habe. Da ich aber im Moment (s. Uhrzeit) zu Hause bin, kann ich dir den Wortlaut gerade nicht zukommen lassen.

Eine Rücknahme der auf jeden Fall zunächst erfolgenden
Minderung wird wohl nur gerichtlich durchzusetzen sein.

Den meisten Widersprüchen gegen Minderungen wird stattgegeben, eben genau weil einige meiner Kollegen die entsprechenden Hinderungsgründe wie z.B. Krankheit nicht genau genug (sprich: im Interesse des Kunden) prüfen. Dies tut dann halt der Widerspruch.

Gruß
Liza

‚Arbeitslos‘ und ‚Arbeit suchend‘
Hallo Agimoni!

Also, ich habe mich sofort nach erhalt der Kündigung beim AA
gemeldet. Bin dann nach 3 Monaten noch mal dagewesen.

Wenn du z.Zt. aber krankgeschrieben bist, dann hast du dich bei deiner ersten Meldung lediglich „Arbeit suchend“ (asu) gemeldet und diese Meldung - wie vorgeschrieben, wenn man auch weiterhin asu gemeldet sein will - nach drei Monaten erneuert (sonst erlischt die Meldung).

Diese Asumeldung wird - wie Werner richtig schrieb - i.d.R. spätestens nötig, wenn man eine Kündigung erhalten hat bzw. drei Monate vor Ende eines befristeten Versicherungspflichtverhältnisses, damit keine Minderung beim späteren Alg-Bezug eintritt (§ 37b SGB III). Aufgrund deiner Krankheit und ggf. Krankengeldbezug hat sich das mit der „unverzüglichen Meldung“ aber ohnehin erstmal (bis zum Ende der Krankheit) für dich erledigt (s. mein Antwortposting unten an Werner).

„Arbeitslos“ dagegen kann man - im Gegensatz zu „Arbeit suchend“ - aber nur sein, wenn man denn de facto keinen Job mit mind. 15 Std./Wo. ausübt oder (wie in deinem Fall) krankgeschrieben ist, sondern den Vermittlungsbemühungen der AA für mind. 15 Std./Wo. zur Verfügung steht! D.h.: Eine Arbeitslosmeldung kann bei dir erst zum definitiven Ende deiner Krankheit erfolgen (bzw., wenn diese länger als 78 Wochen dauert und du von der KK ausgesteuert wirst, danach dann).

Und da kommt es dann darauf an, ob du VOR dem 01.02.06 wieder arbeitsfähig bist oder erst DANACH!

Am 24.10. sind die 6 Wochen

Dann wirst du danach wohl Krankengeld von der Krankenkasse bekommen (versicherungspflichtig!).

Gruß
Liza (die für weitere Fragen gerne zur Verfügung steht)

Es gibt aber eine DA dazu, die genau diese Hinderungsgründe
ausführt.

Hallo Liza, ist es die da? -> http://www.my-sozialberatung.de/files/da3s140.pdf

MfG

Hallo Liza,
ich brauche nochmal Deine Hilfe!
Am 15.09. war ich nochmal beim AA, habe dann den Antrag auf ALG
mitbekommen.
Meine Frage: Muss ich den am 1.Dezember trotz Krankheit abgeben?
Soll ich die Arbeitsbescheinigung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausfüllen lassen? ich muss nämlich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Firma schicken. Dann könnte ich die mit hinzufügen.

Gruß, Agimoni

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi.

Es gibt aber eine DA dazu, die genau diese Hinderungsgründe
ausführt.

Hallo Liza, ist es die da? ->
http://www.my-sozialberatung.de/files/da3s140.pdf

Ganz genau. DA 3.2 (3) zu § 140 SGB III: „Hinderungsgrund (140.19)“ - Seite 9

Gruß
Liza

Hi,

eben genau da nicht:
‚Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum wichtigen Grund in
DA 1.4 zu § 145 verwiesen.‘

Damit weiss niemand Aussenstehender, was ein wichtiger Grund ist und was nicht! Sorry, aber das ist übliche Politik, auch der Agentur.
Weitere Kommentare meinerseits wären Polemik und off-topic.

Gruss
Werner Hahn

‚Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum wichtigen Grund in
DA 1.4 zu § 145 verwiesen.‘

  1. § 145 gibt’s schon seit 01.01.05 nicht mehr. Die DAs im Internet sind nicht aktuell. Die „wichtigen Gründe“ sind in den DAs zu § 144 geregelt und mit konkreten Beispielen sowie einer Aufzählung von möglichen wichtigen Gründen ausgeführt. Sooo wischi-waschi, wie du andeutest, ist das alles dann doch nicht.

  2. Das mit der AU steht ausdrücklich drin.

Damit weiss niemand Aussenstehender, was ein wichtiger Grund
ist und was nicht!

Richtig. Immerhin sind DAs eigentlich für den internen Gebrauch bestimmt und ändern sich je nach „Urteilslage“ auch mal, wo sich der Gesetzestext nicht ändert.
Und deswegen sage ich das demjenigen „Außenstehenden“ in diesem Forum, der danach fragt. Und wozu haben wir eine Leistungsberatung? Zweifelsfälle lassen sich durchaus vorher klären.

Im Übrigen ist jeder MA der Agentur verpflichtet, sich an die DAs zu halten. Soll heißen: Bekommt jemand eine Minderung wg. verspäteter Meldung, obwohl er eine AU nachweisen kann, muss die Minderung zurückgenommen werden (entweder direkt von der SB oder vom Widerspruch).

Gruß
Liza

Hallo,

Interne Dienstanweisungen darf es nach meinem Demokratieverständnis nicht geben. Da hilft auch der Hinweis auf ‚Urteilslage‘ nicht, abgesehen davon, dass sich kaum ein Amt an Urteile, auch höchster Gerichte, hält.

Wahrscheinlich gibt es auch eine Dienstanweisung zu §§ 13…15 SGB I: Diese Bestimmungen sind zu ignorieren.

Das ist die Praxis - gesehen von der anderen Seite des Schreibtisches von jemand, den dieser Staat gründlich verarscht hat.

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